Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat beschließt das vorgestellte landschaftsplanerische Konzept in Form des Landschaftsplanes zur Integration in die Teilfortschreibung Flächennutzungsplan Windenergie.


Sachverhalt:

 

Für die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes „Erneuerbare Energien“ ist es, wie in den eingegangenen Stellungnahmen gefordert, erforderlich, den Landschaftsplan für diesen Bereich des Flächennutzungsplanes fortzuschreiben.

 

Der Landschaftsplan bildet den naturschutzfachlichen Beitrag zum Flächennutzungsplan. Er fasst die naturschutzfachlichen Informationen zu Biotopen und Arten, Boden, Wasser, Klima, Luft und zur Landschaft (insbesondere Landschaftsbild) für den Planungsraum zusammen, stellt sie flächendeckend dar und leitet landschaftspflegerische Planungsempfehlungen daraus ab.

 

Der Landschaftsplan hat keine eigenständige Rechtskraft, sondern entfaltet diese erst mit Übernahme in den Flächennutzungsplan.

 

Zwei Vertreter des mit der Landschaftsplanung beauftragten Planungsbüros BGHPlan stellen die wesentlichen Elemente des Landschaftsplanes für die Teilfortschreibung Windenergie in der Sitzung vor und beantworten Rückfragen aus dem Gremium.

 

Ratsmitglied Kleppe kritisiert die erarbeitete Landschaftsplanung, da aus seiner Sicht schutzwürdige Flächen keine Berücksichtigung gefunden haben bzw. teilweise gar nicht erst dargestellt oder aus dem „Geoportal der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz – Lanis“ falsch übernommen wurden. Die Vertreter des BGHPlan-Büro bietet Herrn Kleppe an, seine Erkenntnisse dem Planungsbüro mitzuteilen, damit diese einer Prüfung unterzogen werden.