Sitzung: 11.10.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: Beschlussfassung vertagt
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 2-0443/23/06-034
Beschluss:
Der
Tagesordnungspunkt wird somit auf die nächste Sitzung vertagt.
Sachverhalt:
Das Gelände der Basalt- und
Lavagrube, die sich westlich des Gewerbe- und Industriegebietes „Auf dem Boden“
in der Gemarkung Birresborn befindet, wurde im Jahr 2018 veräußert. Der neue
Eigentümer hat die Grube reaktiviert und beabsichtigt dort eine neue Halle mit
LKW-Werkstatt, Reifenlager und Sozialtrakt zu errichten. Da für die vorgesehene
Maßnahme noch keine planungsrechtliche Grundlage in Form eines Bebauungsplanes
vorliegt und weiter keine Festsetzung im Flächennutzungsplan (FNP) vorhanden
ist, hat der Betreiber seinerzeit bei der Ortsgemeinde Birresborn den Antrag
gestellt, hierfür einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. In
öffentlicher Sitzung am 09.05.2019 hat sich der Ortsgemeinderat grundsätzlich
mit dem Vorhaben einverstanden erklärt und die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zugestimmt bzw. beschlossen. Die nach § 8
BauGB erforderliche Ausweisung im Flächennutzungsplan soll als
Parallelverfahren durchgeführt werden.
In öffentlicher Sitzung am 21.04.2021
hat der Ortsgemeinderat die erste Entwurfsplanung zur Kenntnis genommen und die
Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorzunehmen. Der Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Textfestsetzungen, Begründung und
Umweltbericht, hat in der Zeit vom 19.07.2021 bis 19.08.2021 gem. § 3 Abs. 1
BauGB im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung in Gerolstein frühzeitig
ausgelegen. Die frühzeitige Offenlage wurde ortsüblich am 08.07.2021
bekanntgemacht. Gleichzeitig wurden die von der Planung berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 09.07.2021 am Verfahren
beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die vorhabenbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes
hat zeitgleich öffentlich ausgelegen.
In der Sitzung des
Ortsgemeinderates am 17.03.2022, wurden die Anregungen und Hinweise der
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Offenlage durch den Rat zur Kenntnis
genommen. Sie wurden im Sinne des jeweiligen Abwägungsvorschlages umfassend
gewürdigt und beantwortet, teilweise wurden Bedenken begründet zurückgewiesen.
In gleicher Sitzung hat der Rat die reguläre Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt die Öffentlichkeitsbeteiligung
anzustoßen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut
gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren zu beteiligen. Die Planunterlagen haben in
der Zeit vom 02.05.2023 bis 07.06.2023 zu jedermanns Einsicht im Rathaus der
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein öffentlich ausgelegen. Die Bekanntgabe
hierüber wurde am 21.04.2023 ortsüblich bekanntgemacht. Mit Schreiben vom
28.04.2023 wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange am Verfahren beteiligt und erneut um Stellungnahme gebeten. Auch hier
hat die vorhabenbezogene Änderung des FNP zeitgleich öffentlich ausgelegen und
die Trägerbeteiligung stattgefunden.
Die nunmehr vorliegende Auswertung
der eingegangenen Stellungnahmen wurde seitens des Planungsbüros
gegenübergestellt und steht heute zur abschließenden Diskussion und Abwägung.
Anschließend ist hierüber ein Abwägungsbeschluss zu fassen sowie den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Bau-, Planungs-
und Umweltausschuss der Verbandsgemeinde wird über die eingegangenen
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die
parallele vorhabenbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes am 27.09.2023 vorberaten.
Der Verbandsgemeinderat abschließend in seiner öffentlichen Sitzung am
12.10.2023 entscheiden.
Bei
dem Bebauungsplan handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan,
laut E-Mail 11.10.2023, 15:25 Uhr von Herrn Winfried Schegner,
Verbandsgemeindeverwaltung (Bauamt).
Eine
Beratung bzw. Beschlussfassung ist hierzu nicht möglich, da der
Durchführungsvertrag der Verbandsgemeindeverwaltung erst am 09.10.2023 zur
Durchsicht übersandt wurde. Eine Durchführung und Beschlussfassung war in der
Kürze der Zeit nicht möglich. Ein Satzungsbeschluss ohne vorliegenden
Durchführungsvertrag wäre rechtswidrig und somit aufzuheben.
Auszug
aus §12 Abs. 1 BauGB:
Die
Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von
Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der
Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der
Erschließungsmaßnahmen (Vorhabens- und Erschließungsplan) bereit und in der
Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur
Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem
Beschluss nach §10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag).