Beschluss:

 

Der Tagesordnungspunkt wird somit auf die nächste Sitzung vertagt.


Sachverhalt:

 

Das Gelände der Basalt- und Lavagrube, die sich westlich des Gewerbe- und Industriegebietes „Auf dem Boden“ in der Gemarkung Birresborn befindet, wurde im Jahr 2018 veräußert. Der neue Eigentümer hat die Grube reaktiviert und beabsichtigt dort eine neue Halle mit LKW-Werkstatt, Reifenlager und Sozialtrakt zu errichten. Da für die vorgesehene Maßnahme noch keine planungsrechtliche Grundlage in Form eines Bebauungsplanes vorliegt und weiter keine Festsetzung im Flächennutzungsplan (FNP) vorhanden ist, hat der Betreiber seinerzeit bei der Ortsgemeinde Birresborn den Antrag gestellt, hierfür einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. In öffentlicher Sitzung am 09.05.2019 hat sich der Ortsgemeinderat grundsätzlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt und die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zugestimmt bzw. beschlossen. Die nach § 8 BauGB erforderliche Ausweisung im Flächennutzungsplan soll als Parallelverfahren durchgeführt werden.

 

In öffentlicher Sitzung am 21.04.2021 hat der Ortsgemeinderat die erste Entwurfsplanung zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorzunehmen. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Textfestsetzungen, Begründung und Umweltbericht, hat in der Zeit vom 19.07.2021 bis 19.08.2021 gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung in Gerolstein frühzeitig ausgelegen. Die frühzeitige Offenlage wurde ortsüblich am 08.07.2021 bekanntgemacht. Gleichzeitig wurden die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 09.07.2021 am Verfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die vorhabenbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes hat zeitgleich öffentlich ausgelegen.

 

In der Sitzung des Ortsgemeinderates am 17.03.2022, wurden die Anregungen und Hinweise der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Offenlage durch den Rat zur Kenntnis genommen. Sie wurden im Sinne des jeweiligen Abwägungsvorschlages umfassend gewürdigt und beantwortet, teilweise wurden Bedenken begründet zurückgewiesen. In gleicher Sitzung hat der Rat die reguläre Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt die Öffentlichkeitsbeteiligung anzustoßen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren zu beteiligen. Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 02.05.2023 bis 07.06.2023 zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein öffentlich ausgelegen. Die Bekanntgabe hierüber wurde am 21.04.2023 ortsüblich bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 28.04.2023 wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt und erneut um Stellungnahme gebeten. Auch hier hat die vorhabenbezogene Änderung des FNP zeitgleich öffentlich ausgelegen und die Trägerbeteiligung stattgefunden.

Die nunmehr vorliegende Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurde seitens des Planungsbüros gegenübergestellt und steht heute zur abschließenden Diskussion und Abwägung. Anschließend ist hierüber ein Abwägungsbeschluss zu fassen sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Verbandsgemeinde wird über die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die parallele vorhabenbezogene Änderung des Flächennutzungsplanes am 27.09.2023 vorberaten. Der Verbandsgemeinderat abschließend in seiner öffentlichen Sitzung am 12.10.2023 entscheiden.

 

Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, laut E-Mail 11.10.2023, 15:25 Uhr von Herrn Winfried Schegner, Verbandsgemeindeverwaltung (Bauamt).

 

Eine Beratung bzw. Beschlussfassung ist hierzu nicht möglich, da der Durchführungsvertrag der Verbandsgemeindeverwaltung erst am 09.10.2023 zur Durchsicht übersandt wurde. Eine Durchführung und Beschlussfassung war in der Kürze der Zeit nicht möglich. Ein Satzungsbeschluss ohne vorliegenden Durchführungsvertrag wäre rechtswidrig und somit aufzuheben.

 

Auszug aus §12 Abs. 1 BauGB:

Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhabens- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach §10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag).