Sitzung: 30.10.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 1-0461/23/22-027
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die
Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ab dem
01.01.2024 mit einem Steuersatz von 15 Prozent.
Sachverhalt:
Die Ortsgemeinde Lissendorf erhebt
seit dem 01.01.1999 die Zweitwohnungssteuer. Die derzeitig gültige Satzung der
Ortsgemeinde Lissendorf vom 18.12.1998 in der Fassung der 2. Änderungssatzung
vom 22.12.2011 soll durch eine Neufassung ersetzt werden. Zusätzlich soll der
Steuersatz von 12 Prozent auf 15 Prozent erhöht werden.
Seit Inkrafttreten der Satzungen
im Jahre 1999/2005/2012 hat sich die Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer
weiterentwickelt und deshalb wird seitens der Verbandsgemeindeverwaltung zur
weiteren Gewährleistung der rechtssicheren Steuererhebung die Neufassung der
Zweitwohnungssteuersatzung empfohlen. Der vorgelegte Entwurf der Satzung ist
angelehnt an die aktuelle Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds
Rheinland-Pfalz.
In § 5 Absatz 4 der Neufassung
wird die Möglichkeit geschaffen, für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das
Kalenderjahr die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten
haben, die Zweitwohnungssteuer durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die
gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher
Steuerbescheid zugegangen wäre. Diese Regelung wird auch bei der Erhebung der
Grundsteuern bereits angewandt und führt dazu, dass der Aufwand für den
jährlichen Versand der Steuerbescheide entfällt.
Um einen genehmigungsfähigen
Haushalt 2023 verabschieden zu können, wurde die Ortsgemeinde Lissendorf von
der Aufsichtsbehörde aufgefordert, umfangreiche Konsolidierungsmaßnahmen
festzulegen. Diese Konsolidierungsmaßnahmen hat die Ortsgemeinde Lissendorf in
der Sitzung am 27.02.2023 beschlossen. U. a. forderte die Aufsichtsbehörde eine
Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung ab dem Jahr 2024. Der Steuersatz laut §
4 Zweitwohnungssteuersatzung in der derzeit gültigen Fassung soll von 12
Prozent des jährlichen Mietaufwandes auf 15 Prozent erhöht werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Mit der Erhöhung des Steuersatzes von
12 Prozent auf 15 Prozent ist eine Steigerung der Erträge bei gleichbleibender
Anzahl von Zweitwohnungssteuerfällen von 48.000,00 Euro auf ca. 60.000,00 Euro
zu erwarten.