Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ab dem 01.01.2024 mit einem Steuersatz von 15 Prozent.


Sachverhalt:

 

Die Ortsgemeinde Lissendorf erhebt seit dem 01.01.1999 die Zweitwohnungssteuer. Die derzeitig gültige Satzung der Ortsgemeinde Lissendorf vom 18.12.1998 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 22.12.2011 soll durch eine Neufassung ersetzt werden. Zusätzlich soll der Steuersatz von 12 Prozent auf 15 Prozent erhöht werden.

 

Seit Inkrafttreten der Satzungen im Jahre 1999/2005/2012 hat sich die Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer weiterentwickelt und deshalb wird seitens der Verbandsgemeindeverwaltung zur weiteren Gewährleistung der rechtssicheren Steuererhebung die Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung empfohlen. Der vorgelegte Entwurf der Satzung ist angelehnt an die aktuelle Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz.

 

In § 5 Absatz 4 der Neufassung wird die Möglichkeit geschaffen, für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Zweitwohnungssteuer durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Diese Regelung wird auch bei der Erhebung der Grundsteuern bereits angewandt und führt dazu, dass der Aufwand für den jährlichen Versand der Steuerbescheide entfällt.

 

Um einen genehmigungsfähigen Haushalt 2023 verabschieden zu können, wurde die Ortsgemeinde Lissendorf von der Aufsichtsbehörde aufgefordert, umfangreiche Konsolidierungsmaßnahmen festzulegen. Diese Konsolidierungsmaßnahmen hat die Ortsgemeinde Lissendorf in der Sitzung am 27.02.2023 beschlossen. U. a. forderte die Aufsichtsbehörde eine Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung ab dem Jahr 2024. Der Steuersatz laut § 4 Zweitwohnungssteuersatzung in der derzeit gültigen Fassung soll von 12 Prozent des jährlichen Mietaufwandes auf 15 Prozent erhöht werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Mit der Erhöhung des Steuersatzes von 12 Prozent auf 15 Prozent ist eine Steigerung der Erträge bei gleichbleibender Anzahl von Zweitwohnungssteuerfällen von 48.000,00 Euro auf ca. 60.000,00 Euro zu erwarten.