Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Beschluss:

 

Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben zu und erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB. Die Kreisverwaltung beteiligt die Fachbehörden und entscheidet über die Baugenehmigung.


Sachverhalt:

 

Es liegt ein Bauantrag zum Anbau eines Geräteraums in Holzständerbauweise auf dem Grundstück Gemarkung Gees, Flur 6, Flurstück 464/1 und 466/1 (Außenbereich), vor. Gemäß § 35 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.“

Die Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständig für die Baugenehmigung und prüft die Privilegierung des Vorhabens.

 

In der Baubeschreibung erläutert der Bauherr das Vorhaben:

„Zur Bewirtschaftung unseres Grundstückes Parz. Nr. 466/1 mit wasserrechtlich genehmigter Weiheranlage wurde nach Baugenehmigung vom 15.05.2006 ein Geräteraum errichtet. Mit Baugenehmigung vom 17.12.2012 wurde 2013 auf der Parz.-Nr. 464/1 ein Pferdeunterstand mit Futterlager gebaut und 2016 um einen überbauten Heu- und Strohlagerplatz erweitert. Dadurch vergrößerte sich die überbaute Fläche von 50 m² um 40 m² auf 90 m².

Durch die Tätigkeit in der Brennholzbearbeitung, hauptsächlich aus unserem Privatbesitz, beabsichtigen wird zur Unterstellung der hierzu erforderlichen Geräte, sowie Traktor, Holzspalter, Anhänger etc. den Anbau eines Geräteraumes. Der geplante Anbau ist wie die vorhandenen Gebäude in Holzbauweise vorgesehen.“

 

 

 

 

 

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