Sachverhalt:
In der letzten Sitzung des Bauausschusses am 06.09.2023
wurde die Verwaltung gebeten, den § 214 Baugesetzbuch näher zu erläutern.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt § 13a
entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a
Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die
Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im
Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines
Bebauungsplanes nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022
förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.
§ 13 b BauGB soll einen Bebauungsplan zulassen, durch den
die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im
Zusammenhang bebauten Ortsteile anschließen und die in entsprechender Anwendung
des § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können gemäß
Kommentar zu § 13 b BauGB.
Fehler, die bei diesem beschleunigten Verfahren
entstanden sind, könnten aufgrund eines Ergänzungsverfahrens nach § 214 BauGB
geheilt werden. Die Vorschrift über die Planerhaltung legt im Wesentlichen die
Folgen der Verletzung von Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von
Bauleitplänen und sonstigen Satzungen fest.
§ 214 BauGB:
(1)
Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des
Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich,
wenn
1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung
berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein
müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden
sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von
Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz
4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit §
13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz
1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a.
bei Anwendung der Vorschriften einzelne
Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt
worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der
Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b.
einzelne Angaben dazu, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c.
(weggefallen)
d.
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach §
3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im
Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des
Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e.
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der
Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die
Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden
Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht
wurden,
f.
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die
Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde
oder
g.
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder
des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die
Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften
verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des
Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3
Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22
Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des
Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist;
abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den
Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen
Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den
Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht
erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der
Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1
Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die
Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse
dargelegt wird.
(2)
Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne
ist auch unbeachtlich, wenn
1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines
selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4
bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen
Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des
Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist,
ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem
Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach
Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3
verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung
beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten
Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind,
gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a
Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine
Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach §
13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß
durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei
ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher
Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund
nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das
Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit
von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die
Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3)
Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung
maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen
sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4)
Der Flächennutzungsplan oder die Satzung
können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch
rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Zu § 214 Absatz 1 BauGB:
§ 214 Absatz 1 BauGB enthält dieser einen abschließenden
Katalog der städtebaurechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, deren
Verletzung für die Rechtswirksamkeit der Flächennutzungspläne und Satzungen
beachtlich sind. D.h. dass folgende Flächennutzungspläne und Satzungen aufgrund
Verletzungen dieser in Nummer 1 bis 4 aufgelisteten Vorschriften
rechtsunwirksam wird.
Zu § 214 Absatz 2 BauGB:
§ 214 Absatz 2 bestimmt in vier Fallgruppen die
Unbeachtlichkeit einzelner Rechtsverstöße gegen die Bestimmungen des § 8 Absatz
2 bis 4 über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan.
Grundsätzlich sind Bebauungspläne aus dem bestehenden
Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieser Grundsatz wird in dem genannten § 8
Absatz 2 bis 4 von einigen Ausnahmen für selbstständige, vorzeitige und im
Parallelverfahren aufgestellte Bebauungspläne durchbrochen.
Zu § 214 Absatz 2 a BauGB:
Die Planerhaltungsvorschriften des § 214 Absatz 2 a gehen
auf das am 1.1.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte zurück. Sie gelten nur für
die Bebauungspläne der Innenentwicklung, die im beschleunigten Verfahren nach §
13 a aufgestellt worden sind.
Zu § 214 Absatz 3 BauGB:
Grundsätzlich ist für die Abwägung die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend.
Mit der Festschreibung des maßgeblichen Zeitpunktes wird verhindert, dass nach
der Beschlussfassung tatsächliche Entwicklungen oder die Änderung der
Rechtslage der Beurteilung des beschlossenen Bauleitplans zugrunde gelegt
werden können.
Satz 2 betrifft die Fehlerfolge bei Mängeln im
Abwägungsvorgang.
Zu § 214 Absatz 4 BauGB:
Im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 kann der Satzungsgeber
fehlerhafte Flächennutzungspläne und städtebauliche Satzungen heilen. Ist ein
Flächennutzungsplan oder eine Satzung nach dem BauGB fehlerhaft, soll die
Gemeinde das von ihr von vornherein und weiterhin angestrebte Ergebnis
erreichen können, ohne das Verfahren vollständig wiederholen zu müssen. D.h.
die Fehler können rückwirkend geheilt werden.
Es
erfolgt keine Beschlussfassung.