Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ab dem 01.01.2024 mit einem Steuersatz von 13 Prozent.


Sachverhalt:

 

Die Ortsgemeinde Hallschlag erhebt seit dem 01.01.2008 die Zweitwohnungssteuer. Die derzeitig gültige Satzung der Ortsgemeinde Hallschlag vom 29.11.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.04.2014 soll durch eine Neufassung ersetzt werden. Zusätzlich soll der Steuersatz von 12 Prozent auf 14, 15 oder 16 Prozent erhöht werden.

 

Seit Inkrafttreten der Satzungen im Jahre 2008/2015 hat sich die Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer weiterentwickelt und deshalb wird seitens der Verbandsgemeindeverwaltung zur weiteren Gewährleistung der rechtssicheren Steuererhebung die Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung empfohlen. Der vorgelegte Entwurf der Satzung ist angelehnt an die aktuelle Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz.

 

Zudem wird in § 5 Absatz 4 der Neufassung die Möglichkeit geschaffen, für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Zweitwohnungssteuer durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Hierdurch wird die Erhebung effizienter gestaltet, da der jährliche Aufwand für das Versenden des Steuerbescheides entfällt. Diese Regelung gilt bereits für die Erhebung der Grundsteuern.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Mit der Erhöhung des Steuersatzes von 12 Prozent auf 14, 15 oder 16 Prozent ist eine Steigerung der Erträge bei gleichbleibender Anzahl von Zweitwohnungssteuerfällen von rund 16.000,00Euro auf

 

·         ca. 18.600,00 Euro bei 14 Prozent

·         ca. 19.800,00 Euro bei 15 Prozent

·         ca. 21.200,00 Euro bei 16 Prozent zu erwarten.