Sitzung: 26.10.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 1-0476/23/14-028
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die
Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ab dem
01.01.2024 mit einem Steuersatz von 13 Prozent.
Sachverhalt:
Die Ortsgemeinde Hallschlag erhebt seit dem 01.01.2008 die
Zweitwohnungssteuer. Die derzeitig gültige Satzung der Ortsgemeinde Hallschlag
vom 29.11.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.04.2014 soll durch
eine Neufassung ersetzt werden. Zusätzlich soll der Steuersatz von 12 Prozent
auf 14, 15 oder 16 Prozent erhöht werden.
Seit Inkrafttreten der Satzungen im Jahre 2008/2015 hat
sich die Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer weiterentwickelt und deshalb
wird seitens der Verbandsgemeindeverwaltung zur weiteren Gewährleistung der
rechtssicheren Steuererhebung die Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung
empfohlen. Der vorgelegte Entwurf der Satzung ist angelehnt an die aktuelle
Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz.
Zudem wird in § 5 Absatz 4 der Neufassung die Möglichkeit
geschaffen, für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die
gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die
Zweitwohnungssteuer durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen. Für die
Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die
gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher
Steuerbescheid zugegangen wäre. Hierdurch wird die Erhebung effizienter
gestaltet, da der jährliche Aufwand für das Versenden des Steuerbescheides
entfällt. Diese Regelung gilt bereits für die Erhebung der Grundsteuern.
Finanzielle
Auswirkungen:
Mit der Erhöhung des Steuersatzes von
12 Prozent auf 14, 15 oder 16 Prozent ist eine Steigerung der Erträge bei
gleichbleibender Anzahl von Zweitwohnungssteuerfällen von rund 16.000,00Euro
auf
·
ca. 18.600,00 Euro bei 14 Prozent
·
ca. 19.800,00 Euro bei 15 Prozent
·
ca. 21.200,00 Euro bei 16 Prozent zu
erwarten.