Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat Reuth erklärt sich grundsätzlich mit dem geplanten Vorhaben einverstanden und beschließt, einen Bebauungsplan im zweistufigen Regelverfahren (§30 BauGB) mit der Bezeichnung „Unter dem Neuensteiner Weg“ für die Grundstücke Gemarkung Reuth, Flur 9, Parzellen Nr. 8/5 und 8/6 sowie teilweise 8/3 und 22 aufzustellen. 

Alle mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verbundenen Kosten sind durch den Vorhabenträger zu übernehmen.  Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, einen entsprechenden Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger abzuschließen.

Der Geltungsbereich ist nachfolgend dargestellt. Maßgeblich ist die spätere Festlegung in der Planurkunde:

 

Ein Bild, das Karte, Text enthält.

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Sachverhalt:

 

Ein auf dem Grundstück in Reuth, Flur 9, Parzelle Nr. 8/6 („Neuensteiner Weg“ 16-18) ansässiger Handwerksbetrieb beabsichtigt die Expansion.

Neben der im Jahre 2021 errichteten Lagerhalle soll nun eine weitere Lagehalle erbaut werden. Die Realisierung des Vorhabens ist nach Auskunft der Kreisverwaltung Vulkaneifel als Bauaufsichtsbehörde nur durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes möglich. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im zweistufigen Regelverfahren gemäß § 30 BauGB.

Das geplante Vorhaben liegt außerhalb des geltenden Flächennutzungsplanes.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die im Eigentum des Vorhabenträgers liegenden Grundstücke Flur 9, Parzellen-Nr. 8/5 und 8/6 in Gänze sowie teilw. die Flächen 8/3 und 22 (Erschließung).

 

 

Ein Bild, das Diagramm, Plan, Karte enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

      

 

 

Sämtliche mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verbundene Kosten werden vom Vorhabenträger, aufgrund eines noch abzuschließenden Durchführungsvertrages mit der Ortsgemeinde Reuth, übernommen. Ein Anspruch des Vorhabenträgers gegenüber der Ortsgemeinde Reuth zur Aufstellung des Bebauungsplanes besteht nicht und kann auch nicht durch den Vertrag begründet werden.