Sitzung: 12.10.2023 Verbandsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 29
Vorlage: 4-0053/23/01-204
Beschluss:
Der
Verbandsgemeinderat beschließt entsprechend der Empfehlung des Werkausschusses:
- rückwirkend zum 01.01.2023 die
Vereinheitlichung / Anpassung der Entgelte für die Wasserversorgung.
- die Zusätzlichen
Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasser) der Verbandsgemeinde
Gerolstein - Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke - einschließlich dem
Preisblatt, in der Fassung des vorliegenden Entwurfs.
- ein Groß-/Sonderabnehmer wird ab
einer Jahresabnahmemenge > 50.000 m³ definiert. Die vertragliche Ausgestaltung
obliegt der Beschlussfassung des Werkausschusses.
- die derzeit bestehenden Verträge
mit den Groß- und Sonderabnehmern bestehen fort.
Sachverhalt:
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Zusammenschluss
der Verbandsgemeinden Obere Kyll, Hillesheim und Gerolstein zum 01.01.2019
werden die bisherigen Werke als ein gemeinsames Verbandsgemeindewerk Gerolstein
in der Rechtsform als Eigenbetrieb geführt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses
Gesetzes muss spätestens ab dem 01. Januar 2029 einheitliches Ortsrecht für die
Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gelten. Das bestehende Ortsrecht
gilt in den bisherigen Gebieten übergangsweise fort.
Im Rahmen der Beratungen über den Wirtschaftsplan 2023
wurde für den Betriebszweig Wasserversorgung unter Berücksichtigung der
Ergebnisse aus der Bündelausschreibung für Strom ein Jahresverlust von 834.000
€ ermittelt (zu den Gründen siehe TOP. 5 der
Sitzung des Werkausschusses vom 29.11.2022 - Wirtschaftsplan 2023 für die
Betriebszweige Abwasserbeseitigung, Wasserwerk und Energie -
Empfehlungsbeschluss an den Verbandsgemeinderat).
Durch die Strompreisbremse mit Geltung
bis zum 30.04.2024 verringert sich der prognostizierte Jahresverlust
für das Wirtschaftsjahr 2023 auf 524.000 €. Über den Zeitpunkt der
Strompreisbremse hinausgehende Entwicklungen und Auswirkungen können zum
heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.
Die notwendige Anpassung oder Zusammenführung /
Vereinheitlichung der Entgelte anhand von verschiedenen Berechnungsmodellen
wurde in nachstehenden Gremien / Sitzungen diskutiert:
26.01.2022 Bürgermeister/Beigeordnete
02.02.2023 Ältestenrat
07.02.2023 Werkausschuss
11.04.2022 Bürgermeister/Beigeordnete
17.04.2023 Ältestenrat
18.04.2023 Werkausschuss
29.06.2023 Werkausschuss
Der Werkausschuss hat sich in der Sitzung am 29.06.2023
mehrheitlich dafür ausgesprochen, die Wasserpreise zu vereinheitlichen und den
Grundpreis zukünftig nach Verbrauchsklassen abzurechnen. Bisher wurde der
Grundpreis nach dem Zählermodell abgerechnet.
Bei dem Modell „Grundpreis nach
Verbrauchsklassen“ müssen Haushalte bis zu einem jährlichen Wasserverbrauch von
150 m³ im Vergleich zum Zählermodell einen geringeren Grundpreis bezahlen. Im
Gegenzug müssen z.B. Mehrfamilienhäuser, Großfamilien (statistisch ab 5
Personen = 5 x 35 m³) und Landwirte höhere Grundpreise bezahlen.
Der Preis für einen Standardwasserzähler mit einer
Nenngröße Q 3 = 4 m³/h (Qn2,5) ist bereits im Grundpreis enthalten. Für größere
Zähler ist zusätzlich ein separater Zählerpreis, gestaffelt nach der Größe, zu
zahlen.
Berechnungsbeispiele für Haushalte bis 4 Personen „Grundpreis
Verbrauchsklassen“:
Es wird eine Wasserabnahme von 35 m³/jährlich je Person
angenommen.
Grundpreis |
Arbeitspreis netto / m³ |
Mehr - / Minderbelastung |
||||||
netto / jährlich |
Personenhaushalte |
|||||||
|
derzeit |
künftig |
derzeit |
künftig |
2 |
3 |
4 |
|
Obere Kyll |
84,11 € |
66,00 € |
1,88 € |
1,50 € |
- 47,84 € |
- 62,07 € |
- 76,30 € |
|
Hillesheim |
66,00 € |
66,00 € |
1,30 € |
1,50 € |
+ 14,98 € |
+ 22,47 € |
+ 29,96 € |
|
Gerolstein |
30,00 € |
66,00 € |
1,24 € |
1,50 € |
+ 57,99 € |
+ 67,74 € |
+ 77,47 € |
|
Der Grundpreis wird nach Verbrauchsklassen / -mengen
gestaffelt (siehe nachstehend.) Bei einer Jahresverbrauchsmenge bis zu 150 m³
(Verbrauchsklasse 1) errechnet sich ein Grundpreis von 66,00 €/netto.
Darüber hinaus staffelt sich der Grundpreis nach dem
tatsächlichen Wasserbezug wie folgt:
Jahresverbrauch in cbm |
jährlich |
||
|
von |
bis |
netto |
1 |
0 |
150 |
66,00
€ |
2 |
151 |
300 |
98,00
€ |
3 |
301 |
500 |
164,00
€ |
4 |
501 |
1.000 |
264,00
€ |
5 |
1.001 |
2.500 |
396,00
€ |
6 |
2.501 |
5.000 |
592,00
€ |
7 |
5.001 |
10.000 |
856,00
€ |
8 |
10.001 |
Ende |
1.186,00
€ |
Der Mehraufwand für die relevantesten Großabnehmer
beträgt:
1. |
Großabnehmer |
+98.872,89 €/netto |
2. |
Großabnehmer |
+20.189,98 €/netto |
Aus den Abrechnungs- / Abnahmestatistiken des Jahres 2022
ergibt sich folgendes Bild:
Verbrauch |
Anzahl Abnehmer |
0 – 35 m³ |
2.934 |
36 – 70 m³ |
2.972 |
71 – 105 m³ |
2.874 |
106 – 140 m³ |
1.898 |
141 – 175 m³ |
1.069 |
176 – 210 m³ |
566 |
211 – 245 m³ |
313 |
246 – 280 m³ |
175 |
281 – 500 m³ |
415 |
501 – 1.000 m³ |
148 |
1.001 – 2.500 m³ |
75 |
2.501 – 5.000 m³ |
39 |
5.001 – 10.000 m³ |
12 |
> 10.000 m³ |
6 |
Gesamt |
13.496 |
Preisstaffel für größere Zähler (> Q 3 = 4 m³/h):
Zählergröße |
jährlich |
|
netto |
a)
Haus- und Großwasserzähler: |
|
Q3
= 10 m³/h |
98,00 € |
Q3
= 16 m³/h |
140,00 € |
Q3
= 25 m³/h |
202,00 € |
Q3
= 63 m³/h |
472,00 € |
Q3
= 100 m³/h |
734,00 € |
Q3
= 250 m³/h |
1.086,00 € |
b)
Verbund- und Ultraschallwasserzähler: |
|
Q3
= 25 m³/h |
254,00 € |
Q3
= 63 m³/h |
590,00 € |
Q3
= 100 m³/h |
916,00 € |
Q3
= 250 m³/h |
1.358,00 € |
Durch die Änderung des Grundpreismodells
sind die Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasser) (§ 16
Grundpreis) der Verbandsgemeinde Gerolstein vom 26.04.2021 anzupassen (siehe
nachstehende und beigefügte Anlage). Die geänderten Passagen des § 16 sind in
Rot dargestellt:
Bisher |
neu |
§ 16 Grundpreis (1) Bemessungsmaßstab für den Grundpreis gemäß Preisblatt (Anlage 1)
ist die Größe der Messeinrichtung. Der Grundpreis wird für jede
Messeinrichtung des WVU fällig. Dies gilt auch dann, wenn mehrere
Messeinrichtungen an einem Grundstücksanschluss vorhanden sind. (2) Bezugszeitraum
für den Grundpreis ist die Vertragsdauer. Eine Einschränkung oder
Unterbrechung der Wasserversorgung gemäß § 5 AVB WasserV wirkt sich nicht auf
den Grundpreis aus. (3) Wechselt der Kunde im Laufe des Abrechnungszeitraums, so wird der
Grundpreis nach den Monaten, die dem bisherigen und dem neuen
Zahlungspflichtigen zuzurechnen sind, aufgeteilt. Maßgeblich ist der
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Monat, in dem der Wechsel vor sich
geht, wird vollständig dem neuen Zahlungspflichtigen zugerechnet. (4) Während
einer zeitweiligen Absperrung nach § 32 Abs. 7 AVBWasserV ist der Grundpreis weiter
zu zahlen. |
§ 16 Grundpreis (1) Bemessungsmaßstab für den Grundpreis gemäß Preisblatt (Anlage 1)
ist die Vorhalteleistung der Wasserversorgung gestaffelt in Verbrauchsklassen
nach den Abnahmemengen des Anschlussobjektes im Abrechnungsjahr. Im
Grundpreis ist ein Standardwasser-zähler mit einer Nenngröße Q 3=4 (Qn 2,5)
enthalten. Für größere Zähler ist ein Zusatz-preis zum Staffelpreis gemäß
Preisblatt zu zahlen. Der Grundpreis wird für jede Messeinrichtung des WVU
fällig. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Messeinrichtungen an einem
Grundstücksanschluss vorhanden sind, sofern es sich hierbei nicht um
Verbundzähler handelt. Verbrauchsstellen ohne Wasserzähler oder ohne
tatsächlichen Wasserbezug im Abrechnungszeitraum sind der ersten Verbrauchsklasse
zuzuordnen. (2) Bezugszeitraum
für den Grundpreis ist die Vertragsdauer. Eine Einschränkung oder
Unterbrechung der Wasserversorgung gemäß § 5 AVBWasserV wirkt sich nicht auf
den Grundpreis aus. (3) Beginnt oder endet das Vertragsverhältnis im Laufe eines Abrechnungszeitraums,
so wird die zutreffende Mengenstaffel durch Hochrechnung auf den
Abrechnungszeitraum von 12 Monaten ermittelt. Der so ermittelte Grundpreis
ist anteilig für jeden Tag, in dem das Vertragsverhältnis bestanden hat, zu
zahlen. (4) Während
einer zeitweiligen Absperrung nach § 32 Abs. 7 AVBWasserV ist der nach Absatz
3 ermittelte Grundpreis weiter zu zahlen. |