Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 29

Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat beschließt entsprechend der Empfehlung des Werkausschusses:

 

  1. rückwirkend zum 01.01.2023 die Vereinheitlichung / Anpassung der Entgelte für die Wasserversorgung.

 

  1. die Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasser) der Verbandsgemeinde Gerolstein - Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerke - einschließlich dem Preisblatt, in der Fassung des vorliegenden Entwurfs.

 

  1. ein Groß-/Sonderabnehmer wird ab einer Jahresabnahmemenge > 50.000 m³ definiert. Die vertragliche Ausgestaltung obliegt der Beschlussfassung des Werkausschusses.

 

  1. die derzeit bestehenden Verträge mit den Groß- und Sonderabnehmern bestehen fort.

 


Sachverhalt:

 

Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Obere Kyll, Hillesheim und Gerolstein zum 01.01.2019 werden die bisherigen Werke als ein gemeinsames Verbandsgemeindewerk Gerolstein in der Rechtsform als Eigenbetrieb geführt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes muss spätestens ab dem 01. Januar 2029 einheitliches Ortsrecht für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gelten. Das bestehende Ortsrecht gilt in den bisherigen Gebieten übergangsweise fort.

 

Im Rahmen der Beratungen über den Wirtschaftsplan 2023 wurde für den Betriebszweig Wasserversorgung unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Bündelausschreibung für Strom ein Jahresverlust von 834.000 € ermittelt (zu den Gründen siehe TOP. 5 der Sitzung des Werkausschusses vom 29.11.2022 - Wirtschaftsplan 2023 für die Betriebszweige Abwasserbeseitigung, Wasserwerk und Energie - Empfehlungsbeschluss an den Verbandsgemeinderat).

 

Durch die Strompreisbremse mit Geltung bis zum 30.04.2024 verringert sich der prognostizierte Jahresverlust für das Wirtschaftsjahr 2023 auf 524.000 €. Über den Zeitpunkt der Strompreisbremse hinausgehende Entwicklungen und Auswirkungen können zum heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.

 

Die notwendige Anpassung oder Zusammenführung / Vereinheitlichung der Entgelte anhand von verschiedenen Berechnungsmodellen wurde in nachstehenden Gremien / Sitzungen diskutiert:

 

26.01.2022           Bürgermeister/Beigeordnete

02.02.2023           Ältestenrat

07.02.2023           Werkausschuss

11.04.2022           Bürgermeister/Beigeordnete

17.04.2023           Ältestenrat

18.04.2023           Werkausschuss

29.06.2023           Werkausschuss

 

Der Werkausschuss hat sich in der Sitzung am 29.06.2023 mehrheitlich dafür ausgesprochen, die Wasserpreise zu vereinheitlichen und den Grundpreis zukünftig nach Verbrauchsklassen abzurechnen. Bisher wurde der Grundpreis nach dem Zählermodell abgerechnet.

 

Bei dem Modell „Grundpreis nach Verbrauchsklassen“ müssen Haushalte bis zu einem jährlichen Wasserverbrauch von 150 m³ im Vergleich zum Zählermodell einen geringeren Grundpreis bezahlen. Im Gegenzug müssen z.B. Mehrfamilienhäuser, Großfamilien (statistisch ab 5 Personen = 5 x 35 m³) und Landwirte höhere Grundpreise bezahlen.

 

Der Preis für einen Standardwasserzähler mit einer Nenngröße Q 3 = 4 m³/h (Qn2,5) ist bereits im Grundpreis enthalten. Für größere Zähler ist zusätzlich ein separater Zählerpreis, gestaffelt nach der Größe, zu zahlen.

 

Berechnungsbeispiele für Haushalte bis 4 Personen „Grundpreis Verbrauchsklassen“:

 

Es wird eine Wasserabnahme von 35 m³/jährlich je Person angenommen.

 

Tarifbereich

Grundpreis

Arbeitspreis

netto / m³

Mehr - / Minderbelastung

netto / jährlich

Personenhaushalte

 

derzeit

künftig

derzeit

künftig

2

3

4

Obere Kyll

84,11 €

66,00 €

1,88 €

1,50 €

- 47,84 €

- 62,07 €

- 76,30 €

Hillesheim

66,00 €

66,00 €

1,30 €

1,50 €

+ 14,98 €

+ 22,47 €

+ 29,96 €

Gerolstein

30,00 €

66,00 €

1,24 €

1,50 €

+ 57,99 €

+ 67,74 €

+ 77,47 €

 

Der Grundpreis wird nach Verbrauchsklassen / -mengen gestaffelt (siehe nachstehend.) Bei einer Jahresverbrauchsmenge bis zu 150 m³ (Verbrauchsklasse 1) errechnet sich ein Grundpreis von 66,00 €/netto.

 

Darüber hinaus staffelt sich der Grundpreis nach dem tatsächlichen Wasserbezug wie folgt:

 

Verbrauchsklasse

Jahresverbrauch in cbm

jährlich

 

von

bis

netto

1

0

150

66,00 €

2

151

300

98,00 €

3

301

500

164,00 €

4

501

1.000

264,00 €

5

1.001

2.500

396,00 €

6

2.501

5.000

592,00 €

7

5.001

10.000

856,00 €

8

10.001

Ende

1.186,00 €

 

Der Mehraufwand für die relevantesten Großabnehmer beträgt:

 

1.

Großabnehmer

+98.872,89 €/netto

2.

Großabnehmer

+20.189,98 €/netto

 

Aus den Abrechnungs- / Abnahmestatistiken des Jahres 2022 ergibt sich folgendes Bild:

 

Verbrauch

Anzahl Abnehmer

0 – 35 m³

2.934

36 – 70 m³

2.972

71 – 105 m³

2.874

106 – 140 m³

1.898

141 – 175 m³

1.069

176 – 210 m³

566

211 – 245 m³

313

246 – 280 m³

175

281 – 500 m³

415

501 – 1.000 m³

148

1.001 – 2.500 m³

75

2.501 – 5.000 m³

39

5.001 – 10.000 m³

12

> 10.000 m³

6

Gesamt

13.496

 

Preisstaffel für größere Zähler (> Q 3 = 4 m³/h):

 

Zählergröße

jährlich

 

netto

a)      Haus- und Großwasserzähler:

 

Q3 = 10 m³/h

98,00 €

Q3 = 16 m³/h

140,00 €

Q3 = 25 m³/h

202,00 €

Q3 = 63 m³/h

472,00 €

Q3 = 100 m³/h

734,00 €

Q3 = 250 m³/h

1.086,00 €

b)      Verbund- und Ultraschallwasserzähler:

 

Q3 = 25 m³/h

254,00 €

Q3 = 63 m³/h

590,00 €

Q3 = 100 m³/h

916,00 €

Q3 = 250 m³/h

1.358,00 €

 

Durch die Änderung des Grundpreismodells sind die Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung (ZVBWasser) (§ 16 Grundpreis) der Verbandsgemeinde Gerolstein vom 26.04.2021 anzupassen (siehe nachstehende und beigefügte Anlage). Die geänderten Passagen des § 16 sind in Rot dargestellt:

 

Bisher

neu

§ 16 Grundpreis

(1)    Bemessungsmaßstab für den Grundpreis gemäß Preisblatt (Anlage 1) ist die Größe der Messeinrichtung. Der Grundpreis wird für jede Messeinrichtung des WVU fällig. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Messeinrichtungen an einem Grundstücksanschluss vorhanden sind.

 

(2)    Bezugszeitraum für den Grundpreis ist die Vertragsdauer. Eine Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserversorgung gemäß § 5 AVB WasserV wirkt sich nicht auf den Grundpreis aus.

 

(3)    Wechselt der Kunde im Laufe des Abrechnungszeitraums, so wird der Grundpreis nach den Monaten, die dem bisherigen und dem neuen Zahlungspflichtigen zuzurechnen sind, aufgeteilt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Monat, in dem der Wechsel vor sich geht, wird vollständig dem neuen Zahlungspflichtigen zugerechnet.

 

(4)    Während einer zeitweiligen Absperrung nach § 32 Abs. 7 AVBWasserV ist der Grundpreis weiter zu zahlen.

§ 16 Grundpreis

(1)    Bemessungsmaßstab für den Grundpreis gemäß Preisblatt (Anlage 1) ist die Vorhalteleistung der Wasserversorgung gestaffelt in Verbrauchsklassen nach den Abnahmemengen des Anschlussobjektes im Abrechnungsjahr. Im Grundpreis ist ein Standardwasser-zähler mit einer Nenngröße Q 3=4 (Qn 2,5) enthalten. Für größere Zähler ist ein Zusatz-preis zum Staffelpreis gemäß Preisblatt zu zahlen. Der Grundpreis wird für jede Messeinrichtung des WVU fällig. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Messeinrichtungen an einem Grundstücksanschluss vorhanden sind, sofern es sich hierbei nicht um Verbundzähler handelt. Verbrauchsstellen ohne Wasserzähler oder ohne tatsächlichen Wasserbezug im Abrechnungszeitraum sind der ersten Verbrauchsklasse zuzuordnen.

 

(2)    Bezugszeitraum für den Grundpreis ist die Vertragsdauer. Eine Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserversorgung gemäß § 5 AVBWasserV wirkt sich nicht auf den Grundpreis aus.

 

(3)    Beginnt oder endet das Vertragsverhältnis im Laufe eines Abrechnungszeitraums, so wird die zutreffende Mengenstaffel durch Hochrechnung auf den Abrechnungszeitraum von 12 Monaten ermittelt. Der so ermittelte Grundpreis ist anteilig für jeden Tag, in dem das Vertragsverhältnis bestanden hat, zu zahlen.

 

(4)    Während einer zeitweiligen Absperrung nach § 32 Abs. 7 AVBWasserV ist der nach Absatz 3 ermittelte Grundpreis weiter zu zahlen.