Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt nach eingehender Beratung die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Ortsgemeinde Feusdorf ab dem 01.01.2024 entsprechend dem vorgelegten Satzungsentwurf mit einem Steuersatz von 16 Prozent.


Sachverhalt:

 

Die Ortsgemeinde Feusdorf erhebt seit dem 01.01.2012 die Zweitwohnungssteuer. Derzeit mit einem Steuersatz von 12 v. H., der in den vergangenen drei Jahren zu folgenden Steuererträgen geführt hat:

2020 = 25.558 € 2021 = 24.049 € 2022= 23.152. In diesem Jahr zu Erträgen in Höhe von 26.660 € einschließlich Nachveranlagung aus Vorjahren.

 

Mit Blick auf die angespannte Haushaltslage der Ortsgemeinde Feusdorf und zur weiteren Stabilisierung der Ertragssituation der Ortsgemeinde ist zusätzlich zur bereits erfolgten deutlichen Erhöhung der Grundsteuerhebesätze und der Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes die Anhebung des Steuersatzes der Zweitwohnungssteuer um 4 Prozentpunkte auf 16 v. H. ab dem Haushaltsjahr 2024 vorgesehen. Über die Erhöhung des Steuersatzes erfolgte bereits am 14.06.2023 eine Vorberatung im Ortsgemeinderat. Die Mehrheit des Ortsgemeinderates stimmte einer Erhöhung des Steuersatzes von 4 Prozentpunkten auf 16 v.H. zu.

Die Anhebung des Steuersatzes erfolgt im Rahmen der Neufassung der Satzung, damit die Satzung an die inzwischen erfolgten Rechtsentwicklungen (z. B. Dauerbescheid) angepasst wird.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Im Bereich Zweitwohnungssteuer ist mit einer Ertragssteigerung ab 2024 von ca. 8.000,00 Euro zu den Vorjahren zu rechnen. Der Ertrag könnte auf rund 32.000,00 Euro für das Haushaltsjahr 2024 steigen.