Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat stimmt dem Vorhaben nicht zu und versagt das Einvernehmen nach § 36 BauGB da das Vorhaben sich im Außenbereich befindet und nicht an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine öffentlich-rechtliche Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche nicht vorhanden ist. Zur Realisierung des Vorhabens wird die Aufstellung eines Angebots-Bebauungsplanes empfohlen.

 

Die Kreisverwaltung entscheidet über die Bauvoranfrage und beteiligt die Fachbehörden.


Sachverhalt:

 

Es liegt eine Bauvoranfrage zur Sanierung und Umbau des Waldhauses auf dem Grundstück Flur 18, Flurstück 217/6, „Haus Hersbach“ vor. Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB und ist im Flächennutzungsplan als Waldfläche dargestellt. Die Erschließung ist nur unzureichend über das eigene unbefestigte Grundstück vorgesehen. Die Kreisverwaltung als Untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Fachbehörden, u.a. den Brandschutz, und entscheidet über die Erteilung des Bauvorbescheides.