Beschluss:

 

Nach Beratung beschließt der Rat den Anhänger des Forstbetriebes dem Forstzweckverband Gerolsteiner Land zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, und zwar entsprechend der Regelung im Entwurf der Verbandsordnung.


Sachverhalt:

 

Die Vorsitzende informiert den Rat über die Notwendigkeit im Hinblick auf die Gründung des Forstzweckverbandes Gerolsteiner Land über die Verwendung der Anlagegüter des Forstbetriebes zu entscheiden.

Der Waldarbeiterschutzwagen sei in der Hochwasserkatastrophe 14.7./15.7.2023 so stark beschädigt worden, dass seine Nutzung nicht mehr möglich sei, sodass dieses Anlagegut nicht vom Forstzweckverband zur Inbesitznahme anstehe.

Der Forstzweckverband habe sehr wohl sein Interesse an der Inbesitznahme des Anhängers (Hochlader) des Forstbetriebes bekundet.

Im Entwurf der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes sei dazu folgende Regelung enthalten:

„Die bisher in den Forstbetrieben vorhandenen Anlagegüter verbleiben im Eigentum des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Wenn diese dem Verband vom Eigentümer zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, nimmt der Verband diese in Besitz und trägt die Abschreibungs- und Unterhaltungsaufwendungen über die Verbandsumlage“.

 

Mit dieser Regelung sei gewährleistet, dass sich der jährliche Abschreibungsaufwand für den Anhänger von bisher 87 € auf dann noch 30,29 € verringere.

Der jährliche Unterhaltungsaufwand verringere sich ebenfalls dadurch, dass sich weitere fünf Gemeinden (aus dem Forstrevier Pelm) an der Finanzierung des Unterhaltungsaufwandes beteiligen.

Die Höhe der Reduzierung könne aufgrund der jährlichen Schwankungen nicht beziffert werden.

Ein finanzieller Nachteil entstehe für die Ortsgemeinde durch die vorgesehene Regelung jedenfalls nicht.

 

Alternativ könne die Ortsgemeinde den Anhänger veräußern und einen entsprechenden Verkaufserlös erzielen. Angesichts der Nutzung des Anhängers seit dem Jahr 2010 sei nicht mit einem hohen Verkaufserlös zu rechnen.

 

Die Vorsitzende empfiehlt dem Rat, auf die Veräußerung des Anhängers zu verzichten, da der Gemeinde kein finanzieller Nachteil durch die Inbesitznahme des Anhängers durch den Forstzweckverband entstehe.

Zudem würde die Veräußerung des Anhängers die begonnene Zusammenarbeit mit den Gemeinden zum Zwecke der solidarischen Waldarbeiterbeschäftigung belasten und die Frage nach einer Beschaffung eines neuen Anhängers aufwerfen, die sofort zu einem höheren finanziellen Engagement aller beteiligten Kommunen führen würde, welches das vorrangige Ziel der Waldarbeiterbeschäftigung in den Hintergrund drängen könnte.

 

Als Anlagen sind der Sitzungsvorlage beigefügt:

- Übersicht Anlagegut Ortsgemeinde Birresborn Produkt 5551 Kommunale Forstwirtschaft

- Kalkulation Verbandsbeitrag FZV für Anhänger Ortsgemeinde Birresborn