Sitzung: 06.09.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 2-0406/23/05-018
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Birgel hebt seinen Beschluss zur
Erhebung einer Vorausleistung für das Jahr 2023 auf. Die Erhebung des
wiederkehrenden Beitrags 2023 für den Ausbau der Verkehrsanlagen Dorfstraße und
Am Weiher soll stattdessen im Frühjahr 2024 erfolgen. Die Beiträge sollen in 4 Raten
fällig werden.
Sachverhalt:
In der Ortsgemeinde Birgel ist der Ausbau der Dorfstraße
und der Straße Am Weiher erfolgt und daher gemäß der Satzung der Ortsgemeinde
Birgel zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von
Verkehrsanlagen vom 21.11.2017 (Ausbaubeitragssatzung) in der aktuellen
Fassung abzurechnen.
Die Abrechnung der wiederkehrenden Beiträge für die Jahre
2020 (beitragsfähiger Aufwand 33.820,43 €) und 2022 (beitragsfähiger Aufwand
329.185,77 €) zu dieser Straßenausbaumaßnahme war ursprünglich im zweiten
Quartal 2023 vorgesehen, konnte jedoch aus personellen Gründen bei der
Verbandsgemeinde Gerolstein erst am 28.07.2023 erfolgen. Nach der Beschlusslage
des Ortsgemeinderates vom 09.11.2022 ist für den Herbst dieses Jahres die
Erhebung einer Vorausleistung für das Jahr 2023 in Höhe von 70 % der zu
erwartenden Beiträge vorgesehen.
Für die Straßenausbaumaßnahme Dorfstraße / Am Weiher sind
im Jahr 2023 bis zum 09.08.2023 Rechnungen in Höhe von 290.758,53 €
kassenwirksam geworden. Hierbei ist zu beachten, dass bis zum Abrechnungstermin
(31.12.2023) noch weitere Rechnungen kassenwirksam werden können, die dann mit
einbezogen werden. Die Kosten werden abzüglich des Gemeindeanteils von 30% und
nicht beitragsfähiger Kosten über den wiederkehrenden Beitrag für
Verkehrsanlagen finanziert.
Nach aktuellem Sachstand ist zu erwarten, dass auch für
das Jahr 2024 noch wiederkehrende Straßenausbaubeiträge für die Ausbaumaßnahme
abzurechnen sind.
Aufgrund der Beitragsfestsetzung für die Jahre 2020 und
2022 wurden bereits mehrere Ratenzahlungsanträge gestellt. Seitens der
Ortsgemeinde gibt es Überlegungen, auf die Vorausleistungserhebung auf den
wiederkehrenden Beitrag 2023 zu verzichten und stattdessen den wiederkehrenden
Beitrag 2023 im Frühjahr 2024 abzurechnen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Ausbaubeitragssatzung wird der
wiederkehrende Beitrag grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides fällig. Davon abweichend kann durch Ratsbeschluss bestimmt
werden, dass der Beitrag halbjährlich oder vierteljährlich fällig wird, wobei
der Zeitraum eines Jahres nicht überschritten werden darf. Es wird auf
Vorschlag des Ortsbürgermeisters im Ortsgemeinderat zur Diskussion gestellt, ob
der wiederkehrende Beitrag 2023 vierteljährlich fällig werden soll.