Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat Birgel hebt seinen Beschluss zur Erhebung einer Vorausleistung für das Jahr 2023 auf. Die Erhebung des wiederkehrenden Beitrags 2023 für den Ausbau der Verkehrsanlagen Dorfstraße und Am Weiher soll stattdessen im Frühjahr 2024 erfolgen. Die Beiträge sollen in 4 Raten fällig werden.


Sachverhalt:

 

In der Ortsgemeinde Birgel ist der Ausbau der Dorfstraße und der Straße Am Weiher erfolgt und daher gemäß der Satzung der Ortsgemeinde Birgel zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 21.11.2017 (Ausbaubeitragssatzung) in der aktuellen Fassung abzurechnen.

 

Die Abrechnung der wiederkehrenden Beiträge für die Jahre 2020 (beitragsfähiger Aufwand 33.820,43 €) und 2022 (beitragsfähiger Aufwand 329.185,77 €) zu dieser Straßenausbaumaßnahme war ursprünglich im zweiten Quartal 2023 vorgesehen, konnte jedoch aus personellen Gründen bei der Verbandsgemeinde Gerolstein erst am 28.07.2023 erfolgen. Nach der Beschlusslage des Ortsgemeinderates vom 09.11.2022 ist für den Herbst dieses Jahres die Erhebung einer Vorausleistung für das Jahr 2023 in Höhe von 70 % der zu erwartenden Beiträge vorgesehen.

 

Für die Straßenausbaumaßnahme Dorfstraße / Am Weiher sind im Jahr 2023 bis zum 09.08.2023 Rechnungen in Höhe von 290.758,53 € kassenwirksam geworden. Hierbei ist zu beachten, dass bis zum Abrechnungstermin (31.12.2023) noch weitere Rechnungen kassenwirksam werden können, die dann mit einbezogen werden. Die Kosten werden abzüglich des Gemeindeanteils von 30% und nicht beitragsfähiger Kosten über den wiederkehrenden Beitrag für Verkehrsanlagen finanziert.

Nach aktuellem Sachstand ist zu erwarten, dass auch für das Jahr 2024 noch wiederkehrende Straßenausbaubeiträge für die Ausbaumaßnahme abzurechnen sind.

 

Aufgrund der Beitragsfestsetzung für die Jahre 2020 und 2022 wurden bereits mehrere Ratenzahlungsanträge gestellt. Seitens der Ortsgemeinde gibt es Überlegungen, auf die Vorausleistungserhebung auf den wiederkehrenden Beitrag 2023 zu verzichten und stattdessen den wiederkehrenden Beitrag 2023 im Frühjahr 2024 abzurechnen.

Gemäß § 11 Abs. 2 Ausbaubeitragssatzung wird der wiederkehrende Beitrag grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Davon abweichend kann durch Ratsbeschluss bestimmt werden, dass der Beitrag halbjährlich oder vierteljährlich fällig wird, wobei der Zeitraum eines Jahres nicht überschritten werden darf. Es wird auf Vorschlag des Ortsbürgermeisters im Ortsgemeinderat zur Diskussion gestellt, ob der wiederkehrende Beitrag 2023 vierteljährlich fällig werden soll.