Sitzung: 04.09.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 2-0314/23/22-020
Beschluss:
1. Der
Ortsgemeinderat nimmt die Ausschreibungskonzeption der Kommunalberatung
Rheinland-Pfalz GmbH und die zugehörigen Anlagen zur Kenntnis.
2. Der
Ortsbürgermeister wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz
GmbH mit der Ausschreibung der Erdgaslieferung für die Ortsgemeinde ab dem
01.01.2024 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen
Handlungen vorzunehmen und alle notwendigen Willenserklärungen abzugeben und
entgegenzunehmen.
3. Der
Ortsgemeinderat bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz
GmbH eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und
Zuschlagserteilungen namens und im Auftrag der Ortsgemeinde vorzunehmen.
Zuschlagskriterium ist ausschließlich der Angebotspreis.
4. Die
Ortsgemeinde verpflichtet sich, das Ergebnis der Bündelausschreibung als für
sich verbindlich anzuerkennen. Die Ortsgemeinde verpflichtet sich weiterhin zur
Abnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag
erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.
5. Die
Ausschreibung soll für die Ortsgemeinde nach folgenden Maßgaben erfolgen: Bioerdgas
mit 10 % Biogasanteil für alle Abnahmestellen
Sachverhalt:
In
der 3. Bündelausschreibung Erdgas wurden für die Abnahmestellen der Ortsgemeinde
Lissendorf keine Angebote abgegeben. Daraufhin wurde für das Jahr 2023 mit dem
Grundversorger EVM ein Jahresvertrag abgeschlossen. Für die Jahre 2024/2025 steht
daher eine Nachbeschaffung an.
Der
Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft
Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden,
Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen
die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Lieferung
von Erdgas für den Zeitraum vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. an.
Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die
Kommunalberatung erforderlich.
Das
Entgelt beträgt 250 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV)
plus einen Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 5. Abnahmestelle in Höhe von
15 Euro. Sollte die Durchführung der Ausschreibung noch vor der Vergabebekanntmachung
gestoppt werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die
Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je
Abnahmestelle in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt bei vorzeitiger
Stornierung des Auftrags. (Alle Beträge netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer).
Die
Erdgaslieferung wird im offenen Verfahren (§ 15 Abs. 1 VgV) nach den Vorgaben
der Vergabeverordnung europaweit ausgeschrieben. Die Kommunalberatung führt das
Vergabeverfahren namens und im Auftrag der teilnehmenden Kommunen durch. Sie
erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß
Beschluss des dazu eigens eingerichteten Vergabegremiums. Für jeden einzelnen
Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Erdgasliefervertrag
mit dem erfolgreichen Bieter des jeweiligen Loses zustande.
Die
Ausschreibung erfolgt – wie bisher – in Form einer sogenannten strukturierten
Beschaffung, allerdings mit einigen Modifikationen aufgrund der Erfahrungen aus
dem Krisenjahr 2022. Unverändert wird der Lieferpreis für das jeweilige
Lieferjahr nicht zu einem Stichtag gebildet, sondern die abschließende
Preisbildung erfolgt erst nach Zuschlagserteilung auf Grundlage einer
Preisindizierung an einer Vielzahl von Stichtagen (rd. 45 Tage im Jahr 2023 für
das Lieferjahr 2024 und rund 180 Tage im Jahr 2024 für das Lieferjahr 2025.).
Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur
wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend
für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.
Für
die ausgeschriebene Vertragsmenge gilt eine Mehr- und Mindermengenregelung, die
gegenüber bisher deutlich enger gefasst wurde. Als Vertragsmenge (kWh) wird die
Summe der prognostizierten jährlichen Abnahmemengen der einzelnen
Abnahmestellen verstanden. Der vertraglich festgelegte Lieferpreis gilt für
eine tatsächliche Verbrauchsmenge von 95 bis 105 % der Vertragsmenge (bisher:
80 bis 110). Unter- oder überschreitet die tatsächliche Verbrauchsmenge diese
Mengenschranken, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entstehenden
Mehrkosten in Rechnung stellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der
Auftragnehmer zu viel beschaffte Mengen am Spotmarkt verkauft und bei einer
Unterdeckung die fehlenden Mengen am Spotmarkt nachbeschafft.
Es
werden wieder mehrere Lose nach technischen und/oder regionalen Aspekten
gebildet, nach Bedarf erfolgt eine Zuschlags- oder Loslimitierung. Hierüber
wird abschließend nach Eingang aller Aufträge entschieden.
Die
Erdgaslieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die
Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die
Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und
Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Lieferpreis
individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.
Um
den Anforderungen des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung
erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
(Gebäudeenergiegesetz – GEG) Rechnung zu tragen, wird auch Erdgas mit einem
Anteil von 10 % Biogas (Bioerdgas) ausgeschrieben. Die Festlegung, ob und
welche Abnahmestellen mit Bioerdgas ausgeschrieben werden sollen, erfolgt erst
mit Übersendung der 1. Kontrollliste.