Beschluss:

 

Beschluss zu b)

 

Feststellung der Jahresergebnisse 2021 und 2022

 

Der Rat stellt die Jahresabschlüsse 2021 und 2022 fest.

 

Abstimmungsergebnis:

 

5 Ja-Stimmen

 

 

Beschluss zu c)

 

Erteilung der Entlastung für die Haushaltsjahre 2021 und 2022

 

Der Rat erteilt die Entlastung für die Haushaltsjahre 2021 und 2022.

 

Abstimmungsergebnis:

 

3 Ja-Stimmen  2 Enthaltungen


Sachverhalt:

 

a)      Bericht zur Rechnungsprüfung der Jahresabschlüsse 2021 und 2022

 

Gemäß § 113 Abs. 3 der GemO hat der Rechnungsprüfungsausschuss jeweils über Art und Umfang sowie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht ist den Ratsmitgliedern zugegangen. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses trägt das Ergebnis der Prüfung vom 13.07.2023 vor.

 

Paul Heinz trägt die wesentlichen Punkte vor.

 

b)      Feststellung der Jahresergebnisse 2021 und 2022

 

Nach § 114 Absatz 1 Gemeindeordnung (GemO) beschließt der Rat über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Ortsbürgermeisters, der Beigeordneten, soweit diese den Ortsbürgermeister vertreten haben.

Der Jahresabschluss ist vorab gemäß § 110 Absatz 2, Satz 2 durch den Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen.

Diese Prüfung ist am 13.07.2023 erfolgt. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

 

c)       Erteilung der Entlastung für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 gem. § 114 GemO

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Ortsgemeinde Oberehe-Stroheich hat die Jahresabschlüsse 2021 und 2022 am 13.07.2023 nach den Grundsätzen des § 113 GemO geprüft. Zur Prüfung haben die Ergebnis- und Finanzrechnung, der Rechenschaftsbericht sowie die Kassenbelege vorgelegen. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach § 114 Absatz 1 Gemeindeordnung (GemO) beschließt der Rat über die Entlastung des Ortsbürgermeisters, der Beigeordneten, soweit diese den Ortsbürgermeister vertreten haben, sowie des Bürgermeisters und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben.