Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt die
beiden geringfügigen Abweichungen vom Bebauungsplan zuzulassen, da hierdurch
nur eine marginale Abweichung zur Umgebungsbebauung ensteht, und erteilt hierzu
das Einvernehmen.
Sachverhalt:
Der Vorsitzende erklärt, dass der
Eigentümer den Bauantrag für das Grundstück Flur 22, Flurstück 195 einreichen
möchte.
Im Vorfeld möchte er jedoch bestimmte
Punkte klären:
„Es sind zwei Abweichungen vom B-Plan,
die für eine Umsetzung Bauvorhabens erforderlich sind:
- Der
B-Plan ist seinerzeit von einer Aufteilung der Baugrundstücke rechtwinklig
zur Straße ausgegangen und hat die Firstrichtung dann parallel zur Straße
festgesetzt. Tatsächlich wurden die Grundstücke aber unrechtwinklig zur
Straße parzelliert. Da wir das Grundstück auf der gesamten Breite effektiv
ausnutzen möchten ohne keilförmige, schlecht nutzbare seitliche
Grenzabstände zu erhalten, möchten wir das Haus parallel zu den seitlichen
Grundstücksgrenzen stellen. Dadurch verläuft die Firstrichtung aber nicht
ganz parallel zur Straße sondern weicht um ca. 5° davon ab. Wäre hierbei
eine Abweichung vom B-Plan aus Ihrer Sicht möglich?
- Der
Bauherr möchte ein Fertighaus errichten lassen, welches gewissen
Konstruktionsstandards unterliegt. Der geplante Bungalow hat eine
vorgegebene Dachneigung von 25°, im B-Plan vorgeschrieben sind min. 30°
Dachneigung.“