Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt die beiden geringfügigen Abweichungen vom Bebauungsplan zuzulassen, da hierdurch nur eine marginale Abweichung zur Umgebungsbebauung ensteht, und erteilt hierzu das Einvernehmen.


Sachverhalt:

 

Der Vorsitzende erklärt, dass der Eigentümer den Bauantrag für das Grundstück Flur 22, Flurstück 195 einreichen möchte.

 

Im Vorfeld möchte er jedoch bestimmte Punkte klären:

 

„Es sind zwei Abweichungen vom B-Plan, die für eine Umsetzung Bauvorhabens erforderlich sind:

 

  1. Der B-Plan ist seinerzeit von einer Aufteilung der Baugrundstücke rechtwinklig zur Straße ausgegangen und hat die Firstrichtung dann parallel zur Straße festgesetzt. Tatsächlich wurden die Grundstücke aber unrechtwinklig zur Straße parzelliert. Da wir das Grundstück auf der gesamten Breite effektiv ausnutzen möchten ohne keilförmige, schlecht nutzbare seitliche Grenzabstände zu erhalten, möchten wir das Haus parallel zu den seitlichen Grundstücksgrenzen stellen. Dadurch verläuft die Firstrichtung aber nicht ganz parallel zur Straße sondern weicht um ca. 5° davon ab. Wäre hierbei eine Abweichung vom B-Plan aus Ihrer Sicht möglich?

 

  1. Der Bauherr möchte ein Fertighaus errichten lassen, welches gewissen Konstruktionsstandards unterliegt. Der geplante Bungalow hat eine vorgegebene Dachneigung von 25°, im B-Plan vorgeschrieben sind min. 30° Dachneigung.“