Beschluss 1:
Nach kurzer Diskussion beschließt
der Ortsgemeinderat grundsätzlich darüber, die Zweitwohnungssteuer einzuführen.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Ja: 7 Nein: 2
Beschluss 2:
Der
Ortsgemeinderat beschließt nach eingehender Beratung die Satzung über die
Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Ortsgemeinde Mürlenbach ab dem
01.01.2024 in der Fassung des vorgelegten Satzungsentwurfs mit einem Steuersatz
von 12 %.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Ja: 7 Nein: 1
Enthaltung: 1
Sachverhalt:
Der Ortsbürgermeister beauftragte die
Verwaltung um Einleitung des Satzungsverfahrens zur Einführung einer
Zweitwohnungssteuer in der Ortsgemeinde Mürlenbach. Hierzu erläutert Frau
Kreutz ausführlich das Thema Zweitwohnungssteuer und beantwortet weiterhin alle
Fragen der Ratsmitglieder.
Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich
um eine sogenannte örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Absatz 2a des
Grundgesetzes, bei der der besondere Aufwand besteuert wird, der über die Befriedigung
des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und damit die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausdrückt.
Nach dem vorliegenden Satzungsmuster ist
Steuerpflichtiger, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Darunter
versteht man jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen
Lebensbedarfes innehat, dabei ist die Hauptwohnung die vorwiegend genutzte, von
mehreren im In- oder Ausland gelegenen Wohnungen eines Einwohners.
Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung
kann nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein.
Auch der Leerstand der Wohnung ohne tatsächliche Inanspruchnahme schließt die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht aus.
Es
gibt in Mürlenbach 128 Grundsteuerzahler, die
nicht mit Hauptwohnung in der Ortsgemeinde gemeldet sind. Erfahrungsgemäß
können wir davon ausgehen, dass ca. 12-20 Prozent der auswärtigen
Grundsteuerzahler potenziell zweitwohnungssteuerpflichtig werden, beispielhaft
geht die beigefügte Berechnung daher von geschätzten 18 Steuerpflichtigen aus.
Der Ortsgemeinderat legt den
Steuersatz fest.
Im Vergleich:
In der Verbandsgemeinde Gerolstein
erheben aktuell 16 Ortsgemeinden und die Stadt Hillesheim 10 Prozent des
jährlichen Mietaufwands, 8 Ortsgemeinden (und die Stadt Gerolstein ab
01.01.2023) erheben 12 Prozent und eine Ortsgemeinde 13 Prozent.
Zwei Ortsgemeinden werden ab 2024
den Steuersatz auf 15 Prozent anheben, weitere Ortsgemeinden denken über eine
Anhebung nach. Aus der beigefügten Kalkulation sind die möglichen Erträge für
die Ortsgemeinde abhängig vom gewählten Steuersatz dargestellt.
Unter Zugrundelegung eines
jährlichen Steuersatzes von 12 % ist bei geschätzt 18 Steuerpflichtigen mit
einem Steueraufkommen von rund 8.700 € jährlich zu rechnen. Die Einnahmen aus
der Zweitwohnungssteuer stehen in voller Höhe der Ortsgemeinde zur Verfügung,
da diese Steuer nicht umlagepflichtig ist und daher bei der Erhebung der Verbandsgemeinde-
und der Kreisumlage unberücksichtigt bleibt.
Der Entwurf der Satzung ist in der
Anlage beigefügt.