Beschluss 1:

 

Nach kurzer Diskussion beschließt der Ortsgemeinderat grundsätzlich darüber, die Zweitwohnungssteuer einzuführen.

 

Abstimmungsergebnis:  mehrheitlich beschlossen

Ja: 7  Nein: 2

 

 

Beschluss 2:

 

Der Ortsgemeinderat beschließt nach eingehender Beratung die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Ortsgemeinde Mürlenbach ab dem 01.01.2024 in der Fassung des vorgelegten Satzungsentwurfs mit einem Steuersatz von 12 %.

 

Abstimmungsergebnis:  mehrheitlich beschlossen

Ja: 7  Nein: 1  Enthaltung: 1

 


Sachverhalt:

 

Der Ortsbürgermeister beauftragte die Verwaltung um Einleitung des Satzungsverfahrens zur Einführung einer Zweitwohnungssteuer in der Ortsgemeinde Mürlenbach. Hierzu erläutert Frau Kreutz ausführlich das Thema Zweitwohnungssteuer und beantwortet weiterhin alle Fragen der Ratsmitglieder.

 

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine sogenannte örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes, bei der der besondere Aufwand besteuert wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausdrückt.

 

Nach dem vorliegenden Satzungsmuster ist Steuerpflichtiger, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Darunter versteht man jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat, dabei ist die Hauptwohnung die vorwiegend genutzte, von mehreren im In- oder Ausland gelegenen Wohnungen eines Einwohners.

Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung kann nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein.

Auch der Leerstand der Wohnung ohne tatsächliche Inanspruchnahme schließt die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht aus.

 

Es gibt in Mürlenbach 128 Grundsteuerzahler, die nicht mit Hauptwohnung in der Ortsgemeinde gemeldet sind. Erfahrungsgemäß können wir davon ausgehen, dass ca. 12-20 Prozent der auswärtigen Grundsteuerzahler potenziell zweitwohnungssteuerpflichtig werden, beispielhaft geht die beigefügte Berechnung daher von geschätzten 18 Steuerpflichtigen aus.

 

Der Ortsgemeinderat legt den Steuersatz fest.

Im Vergleich:

In der Verbandsgemeinde Gerolstein erheben aktuell 16 Ortsgemeinden und die Stadt Hillesheim 10 Prozent des jährlichen Mietaufwands, 8 Ortsgemeinden (und die Stadt Gerolstein ab 01.01.2023) erheben 12 Prozent und eine Ortsgemeinde 13 Prozent.

Zwei Ortsgemeinden werden ab 2024 den Steuersatz auf 15 Prozent anheben, weitere Ortsgemeinden denken über eine Anhebung nach. Aus der beigefügten Kalkulation sind die möglichen Erträge für die Ortsgemeinde abhängig vom gewählten Steuersatz dargestellt.

 

Unter Zugrundelegung eines jährlichen Steuersatzes von 12 % ist bei geschätzt 18 Steuerpflichtigen mit einem Steueraufkommen von rund 8.700 € jährlich zu rechnen. Die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer stehen in voller Höhe der Ortsgemeinde zur Verfügung, da diese Steuer nicht umlagepflichtig ist und daher bei der Erhebung der Verbandsgemeinde- und der Kreisumlage unberücksichtigt bleibt.

 

Der Entwurf der Satzung ist in der Anlage beigefügt.