Sitzung: 03.08.2023 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2-0375/23/01-170
Beschluss:
Der
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat folgende
Beschlussfassung:
- Der Verbandsgemeinderat
beschließt, dass entsprechend der Stellungnahme der Oberen
Landesplanungsbehörde vom 26.04.2023 ein Zielabweichungsverfahren zur
Ausweisung der Sondergebiete für die Nutzung von Windenergie durchgeführt
werden soll.
- Der Verbandsgemeinderat
beschließt, den anhand der zuvor gefassten Abwägungsbeschlüsse
überarbeiteten und ergänzten Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen und die Behörden sowie sonstige Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Sachverhalt:
Nachdem über die Stellungnahmen/Anregungen unter
Tagesordnungspunkt 3 beraten wurde sind als nächste Verfahrensschritte die
Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens sowie die Offenlage nach
Baugesetzbuch vorgesehen.
Aufgrund der Abweichungen von den Zielen der Raumordnung
(z. B. Vorrang- und Ausschlussgebiete für die Windenergienutzung) im Regionalen
Raumordnungsplan der Region Trier - Teilfortschreibung Windenergie 2004 – ist die
Darstellung von Sondergebieten für die Windenergie nur im Rahmen eines
gesonderten Zielabweichungsverfahrens und unter den hierfür in § 6 Abs. 2 ROG
i. V. m. § 10 Abs. 6 LPlG genannten Voraussetzungen möglich.
Ein Zielabweichungsverfahren für die beabsichtigten
Darstellungen von Sondergebieten für die Windenergie in Zuständigkeit der
Oberen Landesplanungsbehörde ist somit, wie in der Stellungnahme vom 26.04.2023
mitgeteilt, auch ergänzend für die etwaige Inanspruchnahme von anderen
Vorrangflächen des regionalen Raumordnungsplans erforderlich.
Ebenso ist anhand der gefassten Abwägungsbeschlüsse der
ergänzte und überarbeitete Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung zu informieren und
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.