Sitzung: 10.08.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 2-0238/23/31-010
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Rockeskyll nimmt
die Hinweise der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, den Bebauungsplan „Am
Kalkofen“ mit allen Änderungen ersatzlos aufzuheben.
Die Verwaltung wird gebeten,
Honorarangebote bei Planungsbüros einzuholen. Der Ortsbürgermeister wird
ermächtigt, zusammen mit den Beigeordneten den Planungsauftrag zu erteilen,
sobald die Finanzierung gesichert ist.
Die Mittel werden im Haushalt für 2024
zur Verfügung gestellt.
Laut Rechner kommt ein Honorar in Höhe
von 20.000 Euro heraus. Das kommt dem Herrn Ballmann für eine Aufhebung eines
Bebauungsplanes doch recht hoch vor. Konkrete Angebote hat er noch nicht
vorliegen.
Der Vorschlag des Ortsgemeinderates
wäre daher folgender:
Der Ortsgemeinderat beschließt, dass der Bebauungsplan nicht aufgehoben wird, da die Kosten nur für die Aufhebung zu hoch erscheinen und auch keinen eigentlichen Nutzen dadurch erkennen kann, für die wenigen Grundstücke eine solche Summe bereitzustellen
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan „Am Kalkofen“
wurde in seiner Urfassung bereits im Jahr 1974 zur Rechtskraft geführt und
seitdem mehrere Male geändert. Das Bebauungsplangebiet ist nachstehend
auszugsweise abgebildet.
Die Festsetzungen in diesem
Bebauungsplan sind teilweise nicht mehr zeitgemäß. Darüber hinaus wurde bereits
einige Male Abweichungsanträge von den Festsetzungen gestellt und auch
genehmigt.
Aus Sicht der Verwaltung müsste
der Bebauungsplan vollständig hinsichtlich der Festsetzungen und auch der
Bebauung der noch freien Grundstücke entlang des Rockeskyller Baches
überarbeitet werden. Der Aufwand für die wenigen noch unbebauten Grundstücke
ist jedoch unverhältnismäßig. Daher schlägt die Verwaltung vor, den Bebauungsplan
vollständig aufzuheben. Die Bebauung der noch nicht bebauten Grundstücke würde
sich dann nach § 34 Baugesetzbuch orientieren. Hiernach ist eine Bebauung
zulässig, wenn sich das Vorhaben der Größe und Gestaltung nach an der
bestehenden Umgebungsbebauung orientiert.
Das Verfahren zur Aufhebung des
Bebauungsplanes ist gesetzlich vorgeschrieben. Hierzu ist eine Planurkunde mit
Begründung aufzustellen. Die Kosten hierfür sollten im Haushalt für das Jahr
2024 eingestellt werden.