Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat Rockeskyll nimmt die Hinweise der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, den Bebauungsplan „Am Kalkofen“ mit allen Änderungen ersatzlos aufzuheben.

 

Die Verwaltung wird gebeten, Honorarangebote bei Planungsbüros einzuholen. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, zusammen mit den Beigeordneten den Planungsauftrag zu erteilen, sobald die Finanzierung gesichert ist.

 

Die Mittel werden im Haushalt für 2024 zur Verfügung gestellt.

 

Laut Rechner kommt ein Honorar in Höhe von 20.000 Euro heraus. Das kommt dem Herrn Ballmann für eine Aufhebung eines Bebauungsplanes doch recht hoch vor. Konkrete Angebote hat er noch nicht vorliegen.

 

Der Vorschlag des Ortsgemeinderates wäre daher folgender:

Der Ortsgemeinderat beschließt, dass der Bebauungsplan nicht aufgehoben wird, da die Kosten nur für die Aufhebung zu hoch erscheinen und auch keinen eigentlichen Nutzen dadurch erkennen kann, für die wenigen Grundstücke eine solche Summe bereitzustellen

 

 


Sachverhalt:

 

Der Bebauungsplan „Am Kalkofen“ wurde in seiner Urfassung bereits im Jahr 1974 zur Rechtskraft geführt und seitdem mehrere Male geändert. Das Bebauungsplangebiet ist nachstehend auszugsweise abgebildet.

 

Ein Bild, das Zeichnung, Entwurf, Kinderkunst, Lineart enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

 

Die Festsetzungen in diesem Bebauungsplan sind teilweise nicht mehr zeitgemäß. Darüber hinaus wurde bereits einige Male Abweichungsanträge von den Festsetzungen gestellt und auch genehmigt.

 

Aus Sicht der Verwaltung müsste der Bebauungsplan vollständig hinsichtlich der Festsetzungen und auch der Bebauung der noch freien Grundstücke entlang des Rockeskyller Baches überarbeitet werden. Der Aufwand für die wenigen noch unbebauten Grundstücke ist jedoch unverhältnismäßig. Daher schlägt die Verwaltung vor, den Bebauungsplan vollständig aufzuheben. Die Bebauung der noch nicht bebauten Grundstücke würde sich dann nach § 34 Baugesetzbuch orientieren. Hiernach ist eine Bebauung zulässig, wenn sich das Vorhaben der Größe und Gestaltung nach an der bestehenden Umgebungsbebauung orientiert.

 

Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes ist gesetzlich vorgeschrieben. Hierzu ist eine Planurkunde mit Begründung aufzustellen. Die Kosten hierfür sollten im Haushalt für das Jahr 2024 eingestellt werden.