Sitzung: 19.07.2023 Bauausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Befangen: 1
Vorlage: 2-0366/23/12-097
Beschluss:
Der Bauausschuss stimmt dem Antrag auf
Befreiung von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung wg. der Höhenlage der
baulichen Anlage zu und erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB.
Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag zum Neubau
einer LKW-Waschhalle und Neubau einer Stützwand auf dem Grundstück Gemarkung
Bewingen, Flur 3, Flurstücke 40/5 und 39/5, Vulkanring, vor. Das Vorhaben liegt
im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Bewingen, 1. Erweiterung,
2. Änderung und 2. Erweiterung“. Unter Ziffer 1.2.1 ist die Höhe der baulichen
Anlagen des Bebauungsplans, 1. Erweiterung ist die „Maximale Höhe baulicher
Anlage“ wie folgt festgelegt:
„Die maximale (First-) Höhe baulicher
Anlagen von 8,50 m bezieht sich jeweils auf die talseitige öffentliche oder
private Erschließungsfläche. Als 0-Punkt wird der auf die
Erschließungsstraße/-fläche projezierte Mittelpunkt der Gebäudefront bestimmt.“
Der Bauherr beantragt die Befreiung
von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen wegen der Höhenlage der baulichen
Anlage nach Ziffer 1.2.1 mit folgender Begründung:
„Die Baumaßnahme befindet sich an
einem Hanggrundstück. Zwischen der Erschließungsstraße (Vulkanring) und dem
freizuhaltenden Gehölzstreifen von 10,00 m steigt das Gelände bereits um bis zu
2,00 m. Die gem. Bebauungsplan dann noch zur Verfügung stehende Gebäudehöhe
betrüge dann 6,50 m. Eine Realisierung der Maßnahme wäre bei dieser Gebäudehöhe
nicht gegeben. Wir bitten daher die Maximalgebäudehöhe von 8,50 m vom Bereich
der privaten Erschließungsstraße (Einfahrt in die Waschhallen) zuzulassen.“
Die Kreisverwaltung als Untere
Bauaufsichtsbehörde entscheidet über die Baugenehmigung.
Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:
Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen.