Sitzung: 31.07.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 2-0357/23/25-015
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Nohn
beschließt die Satzung der Ortsgemeinde Nohn zur Erhebung von wiederkehrenden
Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung
wiederkehrende Beiträge) entsprechend dem von der Verwaltung erarbeiteten,
beiliegenden Satzungsentwurf mit folgender Änderung:
-
Der Gemeindeanteil soll unter
Berücksichtigung der Ausführungen und dem Ermessensspielraum des Gemeinderates
(25 % +/- 5 %) auf 30 % festgelegt werden, um die Belastung für die Einwohner möglichst
gering zu halten und gleichzeitig dem gerecht zu werden, dass durch den
Systemwechsel eine andere Betrachtung bzgl. der Festlegung des Gemeindesanteils
erfolgt.
Die Satzung tritt ab dem
01.01.2024 in Kraft.
Sachverhalt:
1. Grundsätzliche
Informationen
Die Ortsgemeinde Nohn
erhebt derzeit noch Straßenausbaubeiträge im System der einmaligen
Ausbaubeiträge. Bei diesem Abrechnungssystem werden nur die an den
auszubauenden Verkehrsanlagen liegenden und von dieser Verkehrsanlage
erschlossenen beitragspflichtigen Grundstücke zu Ausbaubeiträgen herangezogen.
Das Land Rheinland-Pfalz
hat mit Gesetz vom 05. Mai 2020 die flächendeckende Einführung des
wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags beschlossen. Daraus folgt, dass die
Kommunen, die derzeit noch einmalige Straßenausbaubeiträge erheben - nach
Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2023 oder in Ausnahmefällen nach
Abrechnung der letzten bis zum 31. Dezember 2023 begonnenen
Straßenausbaumaßnahme - die Beitragserhebung auf wiederkehrende
Straßenausbaubeiträge umstellen müssen. Dies trifft auf die Ortsgemeinde Nohn
zu.
Mit Beschluss vom
28.06.2021 hat der Ortsgemeinderat Nohn sich einstimmig dafür ausgesprochen,
das Abrechnungssystem für Straßenausbaubeiträge in Nohn bis zum 31. Dezember
2023 auf den wiederkehrenden Beitrag für Verkehrsanlagen umzustellen.
Als Grundlage für die
Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge ist gemäß § 2 Abs. 1 KAG eine
Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von
Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) (ABS) erforderlich.
Diese Satzung, welche vom Ortsgemeinderat zu beschließen ist, werden die
Rechtsgrundlagen für die späteren Beitragsveranlagungen festgelegt wie z.B. Beitragsschuldner,
beitragspflichtige Grundstücke, der Beitragsmaßstab oder der Fälligkeitszeitpunkt
der Beitragsforderungen.
Darüber hinaus wird mit dieser Satzung die einheitliche
öffentliche Einrichtung (Ermittlungsgebiet) festgelegt.
2. Entscheidung der
Ortsgemeinde aufgrund örtlicher Gegebenheiten
Der Ortsgemeinderat hat
folgende Entscheidungen auf Grundlage der örtlichen Gegebenheiten zu treffen:
I.
Gemeindeanteil:
Höhe
anhand Verhältnis Anlieger- und Durchgangsverkehr, wobei beim Durchgangsverkehr
nur der Verkehr zählt, der die Abrechnungseinheit auf Straßen durchquert, die
in der Baulast der Ortsgemeinde Nohn stehen. Laut § 10 a Abs. 3 KAG mindestens
20 %,
II.
Höhe des Vollgeschosszuschlages,
III.
Tiefenbegrenzung:
Abzug
Tiefenbegrenzung und Tiefenbegrenzung bei Bebauung in zweiter Reihe (dies soll
den örtlich üblichen Verhältnissen entsprechend geregelt sein),
IV.
Teilungsfaktor:
für Trauf- und Firsthöhe im Rahmen der Vollgeschossermittlung,
V.
Beitragsschuldner:
Entweder
wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder
dinglich Nutzungsberechtigter ist ODER wer im Zeitpunkt der Entstehung der
sachlichen Beitragspflicht Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter ist,
VI.
Verschonung:
Zeitraum
(= Dauer der Verschonung) und Möglichkeit (1. Straßengenaue Benennung mit
Befreiungsdauer, 2. Pauschal nach Höhe Beiträge / m² ODER 3. Pauschal nach
Jahren in Bezug zum Ausbauumfang).
3. Besondere Informationen
hinsichtlich der Einführung des wiederkehrenden Beitrages in Nohn
Zu beachten ist, dass
einige Straßenzüge noch nicht erstmalig hergestellt und aus diesem Grund im
wiederkehrenden Ausbaubeitrag nicht beitragsfähig sind, wie z.B.: Schulstraße
(teilweise), Im Obstgarten (teilweise), Brigittenweg, In der Leimkaul,
Am alten Dreschplatz
und In der Kuhgasse.
Ermittlungsgebiete, § 3
ABS
Gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 3
KAG werden von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche
Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem
abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender
Verkehrsanlagen des Gemeindesgebietes gebildet werden. Die insoweit inhaltlich
geforderte Abgrenzbarkeit ist in erster Linie räumlich-tatsächlich zu
verstehen. Jede verselbständigte Einheit muss sich nach ihrem tatsächlichen
Erscheinungsbild von dem übrigen Gemeindegebiet mit hinreichender Deutlichkeit
abgrenzen lassen.
Der als Anlage beigefügte
Satzungsentwurf der Verwaltung sieht für Nohn nur ein Ermittlungsgebiet für die
Ortslage Nohn vor. Plan und Begründung hierzu bilden die Anlagen 1 und 2 zur
Satzung.
Gemeindeanteil, § 5 ABS
Der Gemeindeanteil muss
gemäß § 10 a Abs. 3 KAG dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den
Beitragsschuldnern zuzurechnen ist - entspricht also dem Durchgangsverkehr im
jeweiligen Ermittlungsgebiet - und beträgt mindestens 20 %. Dabei zählt als Durchgangsverkehr nur der Verkehr, der über
Gemeindestraßen die Abrechnungseinheit durchquert, also dort hinein und wieder
herausfährt. Dies hat seine Ursache darin, dass das gesamte Straßennetz im
Abrechnungsgebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellt und damit
der Gemeindeanteil ausschließlich den überörtlichen Durchgangsverkehr abdeckt.
Der als
Anlage beigefügte Satzungsentwurf der Verwaltung sieht für die
Abrechnungseinheit Nohn einen Gemeindeanteil von 25 % vor, da dort nach der
beitragsrechtlichen Definition (s.o.) nur geringer Durchgangsverkehr besteht
und die Gemeindestraßen ganz überwiegend von Anliegerverkehr genutzt werden. In
der Abrechnungseinheit Nohn besteht zwar ein höheres Verkehrseinkommen, der
Durchgangsverkehr fließt jedoch über die L 70 (Adenauer
Straße/Hauptstraße/Kelberger Straße), die L 68 (von Niederehe kommend) und die
K 85 (Zur Ley), die nicht in der Baulast der Ortsgemeinde Nohn stehen und
klassifizierte Straßen sind. Nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15.12.2005, Az.: 6 A 11220/05) steht den
Gemeinden ein Beurteilungsspielraum von 5 % zu.
Sofern
der Gemeindeanteil nach Ansicht des Ortsgemeinderats aufgrund der örtlichen
Verhältnisse von Anlieger- und Durchgangsverkehr anders bewertet werden muss,
ist dies in der Niederschrift zur Ortsgemeinderatssitzung unter Angabe der
Gründe festzuhalten.
Übergangs- bzw.
Verschonungsregelung, § 13 ABS
§ 10 a Abs. 6 KAG lässt in
den Fällen, in denen Erschließungsbeiträge, einmalige Ausbaubeiträge oder
Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Erschließungskosten aufgrund von
Verträgen zu leisten sind, eine Überleitungsregelung zu, durch die die betroffenen
Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren vom wiederkehrenden
Beitrag befreit sind. Die Überleitungsregelung soll die Eigentümer der
betroffenen Grundstücke für den bestimmten Zeitraum finanziell entlasten und
eine unverhältnismäßige Doppelbelastung vermeiden. Bei der Bestimmung des
Befreiungszeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und
der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Zu
bedenken ist darüber hinaus, dass die Beitragsbelastung, die normalerweise auf
die befreiten Grundstücke entfallen würde, von den Eigentümern der
beitragspflichtigen Grundstücke mitzutragen ist. Daher dürfen auch nicht mehr
als 50 % der beitragspflichtigen Grundstücke verschont werden.
Die Aufnahme einer
Verschonungsregelung empfiehlt sich, um eine unzulässige Umverteilung von
Ausbaulasten zu vermeiden.
Der als Anlage beigefügte
Satzungsentwurf der Verwaltung sieht eine pauschale Beitragsbefreiung bis zu 15
Jahren gestaffelt nach Höhe der Beiträge / m² vor.
Nach Sachstand der
Verwaltung ist in Nohn keine Altmaßnahme mehr abzurechnen. Die Übergangs- bzw.
Verschonungsregelung kommt demnach erst zukünftig zum Tragen.
In-Kraft-Treten, § 15 ABS
Die Ausbaubeitragssatzung
wiederkehrende Beiträge soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.