Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat Nohn beschließt die Satzung der Ortsgemeinde Nohn zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) entsprechend dem von der Verwaltung erarbeiteten, beiliegenden Satzungsentwurf mit folgender Änderung:

 

-          Der Gemeindeanteil soll unter Berücksichtigung der Ausführungen und dem Ermessensspielraum des Gemeinderates (25 % +/- 5 %) auf 30 % festgelegt werden, um die Belastung für die Einwohner möglichst gering zu halten und gleichzeitig dem gerecht zu werden, dass durch den Systemwechsel eine andere Betrachtung bzgl. der Festlegung des Gemeindesanteils erfolgt.

 

Die Satzung tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.


Sachverhalt:

 

1. Grundsätzliche Informationen

Die Ortsgemeinde Nohn erhebt derzeit noch Straßenausbaubeiträge im System der einmaligen Ausbaubeiträge. Bei diesem Abrechnungssystem werden nur die an den auszubauenden Verkehrsanlagen liegenden und von dieser Verkehrsanlage erschlossenen beitragspflichtigen Grundstücke zu Ausbaubeiträgen herangezogen.

 

Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05. Mai 2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags beschlossen. Daraus folgt, dass die Kommunen, die derzeit noch einmalige Straßenausbaubeiträge erheben - nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2023 oder in Ausnahmefällen nach Abrechnung der letzten bis zum 31. Dezember 2023 begonnenen Straßenausbaumaßnahme - die Beitragserhebung auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge umstellen müssen. Dies trifft auf die Ortsgemeinde Nohn zu.

 

Mit Beschluss vom 28.06.2021 hat der Ortsgemeinderat Nohn sich einstimmig dafür ausgesprochen, das Abrechnungssystem für Straßenausbaubeiträge in Nohn bis zum 31. Dezember 2023 auf den wiederkehrenden Beitrag für Verkehrsanlagen umzustellen.

 

Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge ist gemäß § 2 Abs. 1 KAG eine Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) (ABS) erforderlich. Diese Satzung, welche vom Ortsgemeinderat zu beschließen ist, werden die Rechtsgrundlagen für die späteren Beitragsveranlagungen festgelegt wie z.B. Beitragsschuldner, beitragspflichtige Grundstücke, der Beitragsmaßstab oder der Fälligkeitszeitpunkt der Beitragsforderungen.

Darüber hinaus wird mit dieser Satzung die einheitliche öffentliche Einrichtung (Ermittlungsgebiet) festgelegt.

 

2. Entscheidung der Ortsgemeinde aufgrund örtlicher Gegebenheiten

Der Ortsgemeinderat hat folgende Entscheidungen auf Grundlage der örtlichen Gegebenheiten zu treffen:

 

I.                     Gemeindeanteil:

Höhe anhand Verhältnis Anlieger- und Durchgangsverkehr, wobei beim Durchgangsverkehr nur der Verkehr zählt, der die Abrechnungseinheit auf Straßen durchquert, die in der Baulast der Ortsgemeinde Nohn stehen. Laut § 10 a Abs. 3 KAG mindestens 20 %,

II.                   Höhe des Vollgeschosszuschlages,

III.                 Tiefenbegrenzung:

Abzug Tiefenbegrenzung und Tiefenbegrenzung bei Bebauung in zweiter Reihe (dies soll den örtlich üblichen Verhältnissen entsprechend geregelt sein),

IV.                Teilungsfaktor:

für Trauf- und Firsthöhe im Rahmen der Vollgeschossermittlung,

V.                  Beitragsschuldner:

Entweder wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter ist ODER wer im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter ist,

VI.                Verschonung:

Zeitraum (= Dauer der Verschonung) und Möglichkeit (1. Straßengenaue Benennung mit Befreiungsdauer, 2. Pauschal nach Höhe Beiträge / m² ODER 3. Pauschal nach Jahren in Bezug zum Ausbauumfang).

 

3. Besondere Informationen hinsichtlich der Einführung des wiederkehrenden Beitrages in Nohn

Zu beachten ist, dass einige Straßenzüge noch nicht erstmalig hergestellt und aus diesem Grund im wiederkehrenden Ausbaubeitrag nicht beitragsfähig sind, wie z.B.: Schulstraße (teilweise), Im Obstgarten (teilweise), Brigittenweg, In der Leimkaul, Am alten Dreschplatz und In der Kuhgasse.

 

Ermittlungsgebiete, § 3 ABS

Gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 3 KAG werden von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindesgebietes gebildet werden. Die insoweit inhaltlich geforderte Abgrenzbarkeit ist in erster Linie räumlich-tatsächlich zu verstehen. Jede verselbständigte Einheit muss sich nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild von dem übrigen Gemeindegebiet mit hinreichender Deutlichkeit abgrenzen lassen.

Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf der Verwaltung sieht für Nohn nur ein Ermittlungsgebiet für die Ortslage Nohn vor. Plan und Begründung hierzu bilden die Anlagen 1 und 2 zur Satzung.

 

Gemeindeanteil, § 5 ABS

Der Gemeindeanteil muss gemäß § 10 a Abs. 3 KAG dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist - entspricht also dem Durchgangsverkehr im jeweiligen Ermittlungsgebiet - und beträgt mindestens 20 %. Dabei zählt als Durchgangsverkehr nur der Verkehr, der über Gemeindestraßen die Abrechnungseinheit durchquert, also dort hinein und wieder herausfährt. Dies hat seine Ursache darin, dass das gesamte Straßennetz im Abrechnungsgebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung darstellt und damit der Gemeindeanteil ausschließlich den überörtlichen Durchgangsverkehr abdeckt.

Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf der Verwaltung sieht für die Abrechnungseinheit Nohn einen Gemeindeanteil von 25 % vor, da dort nach der beitragsrechtlichen Definition (s.o.) nur geringer Durchgangsverkehr besteht und die Gemeindestraßen ganz überwiegend von Anliegerverkehr genutzt werden. In der Abrechnungseinheit Nohn besteht zwar ein höheres Verkehrseinkommen, der Durchgangsverkehr fließt jedoch über die L 70 (Adenauer Straße/Hauptstraße/Kelberger Straße), die L 68 (von Niederehe kommend) und die K 85 (Zur Ley), die nicht in der Baulast der Ortsgemeinde Nohn stehen und klassifizierte Straßen sind. Nach Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15.12.2005, Az.: 6 A 11220/05) steht den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum von 5 % zu.

Sofern der Gemeindeanteil nach Ansicht des Ortsgemeinderats aufgrund der örtlichen Verhältnisse von Anlieger- und Durchgangsverkehr anders bewertet werden muss, ist dies in der Niederschrift zur Ortsgemeinderatssitzung unter Angabe der Gründe festzuhalten.

 

Übergangs- bzw. Verschonungsregelung, § 13 ABS

§ 10 a Abs. 6 KAG lässt in den Fällen, in denen Erschließungsbeiträge, einmalige Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Erschließungskosten aufgrund von Verträgen zu leisten sind, eine Überleitungsregelung zu, durch die die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren vom wiederkehrenden Beitrag befreit sind. Die Überleitungsregelung soll die Eigentümer der betroffenen Grundstücke für den bestimmten Zeitraum finanziell entlasten und eine unverhältnismäßige Doppelbelastung vermeiden. Bei der Bestimmung des Befreiungszeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Zu bedenken ist darüber hinaus, dass die Beitragsbelastung, die normalerweise auf die befreiten Grundstücke entfallen würde, von den Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke mitzutragen ist. Daher dürfen auch nicht mehr als 50 % der beitragspflichtigen Grundstücke verschont werden.

 

Die Aufnahme einer Verschonungsregelung empfiehlt sich, um eine unzulässige Umverteilung von Ausbaulasten zu vermeiden.

Der als Anlage beigefügte Satzungsentwurf der Verwaltung sieht eine pauschale Beitragsbefreiung bis zu 15 Jahren gestaffelt nach Höhe der Beiträge / m² vor.

 

Nach Sachstand der Verwaltung ist in Nohn keine Altmaßnahme mehr abzurechnen. Die Übergangs- bzw. Verschonungsregelung kommt demnach erst zukünftig zum Tragen.

 

In-Kraft-Treten, § 15 ABS

Die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge soll zum 01.01.2024 in Kraft treten.