Sitzung: 06.09.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 2-0354/23/18-014
Beschluss:
1.
Der Ortsgemeinderat beschließt seinen
Beschluss vom 09.11.2022 zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet
Alscheid“ aufzuheben.
2.
Der Ortsgemeinderat beschließt
die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „FF-PVA Auf Alscheid“ für
die Grundstücke, Flur 1, Flurstücke 22 und 27/1, Gemarkung
Kalenborn für die Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf einer
Fläche von circa 10 ha.
Gleichzeitig
beantragt
die Gemeinde die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für diesen
Teilbereich bei der Verbandsgemeinde Gerolstein.
Mit
dem Vorhabenträger der PV-Anlage ist ein Durchführungsvertrag abzuschließen, in
dem er sich insbesondere zur Übernahme der Kosten für die Bauleitplanung
verpflichtet. Die weiteren Einzelheiten des Durchführungsvertrages werden zu
einem späteren Zeitpunkt beraten.
Der
Aufstellungsbeschluss ist anschließend öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am … hat der Ortsgemeinderat einen
Aufstellungsbeschluss für eine Gewerbegebiet im Bereich „Auf Alscheid“ gefasst.
Im Nachgang in der Abklärung mit den Fachbehörden hat
sich allerdings ergeben, dass aufgrund der wahrscheinlichen Ausdehnung des
bestehenden Wasserschutzgebietes und der damit verbundenen planerischen
Einschränkungen ein Gewerbegebiet in diesem Bereich kaum umsetzbar oder nur mit
sehr hohem Aufwand umsetzbar ist. Die Information liegt der Sitzungsvorlage
bei. Dieser Beschluss wäre daher aufzuheben.
Seitens der Gemeinde wird daher vorgeschlagen, dass
Gebiet nicht mehr als Gewerbegebiet weiter zu verfolgen, sondern in diesem
Bereich auf gemeindeeigener Fläche Freiflächen-Photovoltaik (FF-PVA) einzuplanen.
Dazu soll der nachfolgend dargestellte Bereich überplant werden:
Auch für FF-PVA ist eine Bauleitplanung
erforderlich, da Freiflächen-Photovoltaikanlagen keine privilegierten Vorhaben
nach § 35 BauGB sind, sodass die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes und
eines Bebauungsplanes mit der Ausweisung als „Sondergebiet
Freiflächen-Photovoltaik“ notwendig ist.
Die Fläche ist nach dem Kriterienkatalog der
Verbandsgemeinde zur Ausweisung von FF-PVA ebenfalls als Potentialfläche in
Teilen möglich (in Teilen handelt es sich um landwirtschaftliche Vorrangfläche
nach dem RROP-E).
Die Aufstellung des
Bebauungsplanes soll als Vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB
erfolgen.
Durch einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
kann die Kommune die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der
Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Kommune abgestimmten Planes zur
Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und
Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung
innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und
Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1
BauGB (Satzungsbeschluss) verpflichtet.
Die Verantwortung der Kommune
(Planungshoheit) für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren
bleibt unberührt.