Beschluss 1:

 

Der Bauausschuss nimmt die Hinweise der Verwaltung zur Kenntnis. 75% sollen erhoben werden. Das Abrechnungsgebiet wird wie vorgeschlagen beschlossen. Für die Grundstücke, für die bereits entweder mit Beitragsbescheid über den Grundstückskaufvertrag eine 1. Vorausleistung festgesetzt und erhoben wurde, wird die Festsetzung und Erhebung einer 2. Vorausleistung auf Höhe der insgesamt zu erwartenden Erschließungsbeiträge beschlossen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Ja: 11

 

 

Beschluss 2:

 

Weiterhin wird die für Grundstücke, die durch die Zufahrtsstraße in Verlängerung der Straße „Im Hofpesch“ wegemäßig erschlossen werden, die Festsetzung und Erhebung einer 1. Vorausleistung in Höhe der zu erwartenden Erschließungsbeiträge beschlossen. Die Höhe der 2. Vorausleitung wird auf 75 % festgelegt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beitragsveranlagung noch in diesem Jahr durchzuführen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Ja: 11


Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlagen im Baugebiet „Vorderste Dell“ in Lissingen werden derzeit durch die Firma HTI aus Daun fertiggestellt.

 

Im Jahr 2010 wurde eine erste Vorausleistung auf die zu erwartenden Erschließungsbeiträge festgesetzt und erhoben. Darüber hinaus wurden bei der Veräußerung der städtischen Grundstücke Vorausleistungen im Rahmen des Grundstückskaufvertrages festgesetzt und erhoben.

 

An Vorausleistungen konnten bislang rd. 800.000 € vereinnahmt werden, was einem Beitragssatz je m² Grundstücksfläche von etwa 13,00 Euro entspricht. Die Gesamtkosten belaufen sich – wie in der Anliegerversammlung bereits mitgeteilt – auf über 2 Mio. Euro. Dies würde einem Beitragssatz von ca. 21,00 Euro entsprechen. Hier ist jedoch unbedingt zu beachten, dass die 1. Vorausleistung auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung vom 18.10.1991 erfolgte und aktuell die Erschließungsbeitragssatzung vom 20.11.2019 zu beachten ist. Der größte Unterschied hieran ist, dass in der EBS aus dem Jahr 1991 noch keine Vollgeschosszuschläge zu berücksichtigen waren. 

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, eine weitere Vorausleistung auf die zu erwartenden Erschließungsbeiträge zu erheben.

 

Die Besonderheit in diesem Verfahren ist, dass bisher noch nicht für alle Grundstücke eine Vorausleistung erhoben wurde. Alle die Grundstücke, die erst durch die Zufahrt vom Hofpesch aus wegemäßig erschlossen werden, wurden noch nicht zu Beiträgen veranlagt. Für diese Grundstücke wird eine erste Vorausleistung erhoben.

 

Das Veranlagungsgebiet bildet eine Erschließungseinheit und ist nachstehend wie folgt abgegrenzt:

 

Ein Bild, das Text, Karte, Plan, Diagramm enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

 

Die Übersicht der einzelnen beitragspflichtigen Grundstücke ist als Anlage zu dieser Vorlage im Ratsinfosystem eingestellt. Die gesamte gewichtete Fläche beträgt 88.097 m².

 

Nach § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Er­schließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsan­lage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Vorliegend ist die „Herstellungsalternative“ nach § 133, Abs. 3 BauGB anzuwenden. 

 

Der gesamte beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Anlage beträgt nach Kostenschätzung 2.056.243 €. Ge­mäß § 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen trägt die Gemeinde 10 v.H. des beitragsfähigen Aufwandes = 205.624,30 €. Auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke sind demnach 1.850.618,98 € zu verteilen.

 

Die gesamte zu berücksichtigende gewichtete Fläche (ohne Gewerbezuschläge) beträgt 88.097 m². Der Beitragssatz je m² gewichtete Grundstücksflä­che beträgt somit 21,0066 €.

 

Der Beitragssatz für die Erhebung einer 2. Vorausleistung stellt sich wie folgt dar:

 

Ø   

50 v.H. des Beitragssatzes von 21,0066 € =

10,5033 €/m² gewichtete Fläche

Ø   

60 v.H. des Beitragssatzes von 21,0066 € =

12,6040 €/m² gewichtete Fläche

Ø   

70 v.H. des Beitragssatzes von 21,0066 € =

14,7046 €/m² gewichtete Fläche

Ø   

80 v.H. des Beitragssatzes von 21,0066 € =

16,8053 €/m² gewichtete Fläche

Ø   

90 v.H. des Beitragssatzes von 21,0066 € =

18,9059 €/m² gewichtete Fläche

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die 2. Vorausleistung auf die Höhe des gesamten zu erwartenden Erschließungsbeitrags festzusetzen und dann nach Abschluss der Maßnahmen spitz abzurechnen.