Beschluss 1:
Der Bauausschuss nimmt die Hinweise
der Verwaltung zur Kenntnis. 75% sollen erhoben werden. Das Abrechnungsgebiet
wird wie vorgeschlagen beschlossen. Für die Grundstücke, für die bereits
entweder mit Beitragsbescheid über den Grundstückskaufvertrag eine 1.
Vorausleistung festgesetzt und erhoben wurde, wird die Festsetzung und Erhebung
einer 2. Vorausleistung auf Höhe der insgesamt zu erwartenden
Erschließungsbeiträge beschlossen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
beschlossen
Ja: 11
Beschluss 2:
Weiterhin wird die für Grundstücke,
die durch die Zufahrtsstraße in Verlängerung der Straße „Im Hofpesch“ wegemäßig
erschlossen werden, die Festsetzung und Erhebung einer 1. Vorausleistung in
Höhe der zu erwartenden Erschließungsbeiträge beschlossen. Die Höhe der 2.
Vorausleitung wird auf 75 % festgelegt. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Beitragsveranlagung noch in diesem Jahr durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
beschlossen
Ja: 11
Sachverhalt:
Die Erschließungsanlagen im Baugebiet „Vorderste Dell“ in
Lissingen werden derzeit durch die Firma HTI aus Daun fertiggestellt.
Im Jahr 2010 wurde eine erste Vorausleistung auf die zu
erwartenden Erschließungsbeiträge festgesetzt und erhoben. Darüber hinaus
wurden bei der Veräußerung der städtischen Grundstücke Vorausleistungen im
Rahmen des Grundstückskaufvertrages festgesetzt und erhoben.
An Vorausleistungen konnten bislang rd. 800.000 €
vereinnahmt werden, was einem Beitragssatz je m² Grundstücksfläche von etwa
13,00 Euro entspricht. Die Gesamtkosten belaufen sich – wie in der
Anliegerversammlung bereits mitgeteilt – auf über 2 Mio. Euro. Dies würde einem
Beitragssatz von ca. 21,00 Euro entsprechen. Hier ist jedoch unbedingt zu
beachten, dass die 1. Vorausleistung auf der Grundlage der
Erschließungsbeitragssatzung vom 18.10.1991 erfolgte und aktuell die
Erschließungsbeitragssatzung vom 20.11.2019 zu beachten ist. Der größte
Unterschied hieran ist, dass in der EBS aus dem Jahr 1991 noch keine
Vollgeschosszuschläge zu berücksichtigen waren.
Die Verwaltung schlägt daher vor, eine weitere
Vorausleistung auf die zu erwartenden Erschließungsbeiträge zu erheben.
Die Besonderheit in diesem Verfahren ist, dass bisher
noch nicht für alle Grundstücke eine Vorausleistung erhoben wurde. Alle die
Grundstücke, die erst durch die Zufahrt vom Hofpesch aus wegemäßig erschlossen
werden, wurden noch nicht zu Beiträgen veranlagt. Für diese Grundstücke wird
eine erste Vorausleistung erhoben.
Das Veranlagungsgebiet bildet eine Erschließungseinheit
und ist nachstehend wie folgt abgegrenzt:
Die Übersicht der einzelnen beitragspflichtigen Grundstücke
ist als Anlage zu dieser Vorlage im Ratsinfosystem eingestellt. Die gesamte
gewichtete Fläche beträgt 88.097 m².
Nach
§ 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur
Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages verlangt werden,
wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der
Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige
Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
Vorliegend ist die „Herstellungsalternative“ nach § 133, Abs. 3 BauGB
anzuwenden.
Der
gesamte beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Anlage beträgt nach
Kostenschätzung 2.056.243 €. Gemäß § 4 der Satzung über
die Erhebung von Erschließungsbeiträgen trägt die Gemeinde 10 v.H. des
beitragsfähigen Aufwandes = 205.624,30 €. Auf die von der Anlage erschlossenen
Grundstücke sind demnach 1.850.618,98 € zu
verteilen.
Die gesamte zu berücksichtigende gewichtete
Fläche (ohne Gewerbezuschläge) beträgt 88.097
m². Der Beitragssatz je m² gewichtete Grundstücksfläche beträgt somit 21,0066 €.
Der
Beitragssatz für die Erhebung einer 2. Vorausleistung stellt sich wie folgt
dar:
Ø |
50 v.H. des Beitragssatzes
von 21,0066 € = |
10,5033 €/m² gewichtete
Fläche |
Ø |
60 v.H. des Beitragssatzes
von 21,0066 € = |
12,6040 €/m² gewichtete
Fläche |
Ø |
70 v.H. des Beitragssatzes
von 21,0066 € = |
14,7046 €/m² gewichtete
Fläche |
Ø |
80 v.H. des Beitragssatzes
von 21,0066 € = |
16,8053 €/m² gewichtete
Fläche |
Ø |
90 v.H. des Beitragssatzes
von 21,0066 € = |
18,9059 €/m² gewichtete
Fläche |
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die 2.
Vorausleistung auf die Höhe des gesamten zu erwartenden Erschließungsbeitrags
festzusetzen und dann nach Abschluss der Maßnahmen spitz abzurechnen.