Beschluss: Beschlussfassung vertagt

Abstimmung: Ja: 11

Sachverhalt:

 

Für die geplante Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Pelm am 30. Juli 2023 wurde kein Wahlvorschlag eingereicht. Gemäß § 53 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) erfolgt nunmehr die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters durch den Ortsgemeinderat Pelm. Die Wahl soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen.

 

Die Wahl hat in öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat unmittelbar vor der Wahl benannt werden (§ 40 Abs. 2 GemO). Wählbar sind alle Bürger:innen, die im Ortsbezirk wohnen, mindestens 23 Jahre alt sind und die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen. Nicht wählbar sind Personen, die gegen Entgelt bei der Gemeinde Pelm oder der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein beschäftigt sind. Die als Ortsbürgermeisterin / der als Ortsbürgermeister zu Wählende muss nicht Mitglied des Ortgemeinderates sein.

 

Ferner wird bekannt gegeben, dass die Kandidatin / der Kandidat gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch im zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden (§ 40 Abs. 3 GemO).

 

Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch einen in der Sitzung zu bildenden Wahlausschuss, der aus dem Vorsitzenden, zwei vom Ortsgemeinderat dazu bestellten Beisitzer:innen und einem Schriftführer, der i. d. R. von der Verbandsgemeindeverwaltung gestellt wird, besteht.

 

Hinweis:

Werden keine Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Pelm vorgebracht; wird die Wahl vertagt