Sitzung: 25.07.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: Beschlussfassung vertagt
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 1-0345/23/29-022
Sachverhalt:
Für die geplante Wahl der
Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Pelm am 30. Juli
2023 wurde kein Wahlvorschlag eingereicht. Gemäß § 53 Abs. 2 Gemeindeordnung
(GemO) erfolgt nunmehr die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des
Ortsbürgermeisters durch den Ortsgemeinderat Pelm. Die Wahl soll spätestens
acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen.
Die Wahl hat in öffentlicher Sitzung
in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Es können nur solche
Personen gewählt werden, die dem Ortsgemeinderat unmittelbar vor der Wahl
benannt werden (§ 40 Abs. 2 GemO). Wählbar sind alle Bürger:innen, die im
Ortsbezirk wohnen, mindestens 23 Jahre alt sind und die deutsche
Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates
besitzen. Nicht wählbar sind Personen, die gegen Entgelt bei der Gemeinde Pelm
oder der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein beschäftigt sind. Die als
Ortsbürgermeisterin / der als Ortsbürgermeister zu Wählende muss nicht Mitglied
des Ortgemeinderates sein.
Ferner wird bekannt gegeben, dass die
Kandidatin / der Kandidat gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die
Hälfte der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei
der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Erhält beim ersten Wahlgang
niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch im
zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen
den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine
Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl
kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das
Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden (§ 40
Abs. 3 GemO).
Die Auszählung der Stimmen erfolgt
durch einen in der Sitzung zu bildenden Wahlausschuss, der aus dem
Vorsitzenden, zwei vom Ortsgemeinderat dazu bestellten Beisitzer:innen und
einem Schriftführer, der i. d. R. von der Verbandsgemeindeverwaltung gestellt
wird, besteht.
Hinweis:
Werden keine
Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters
der Ortsgemeinde Pelm vorgebracht; wird die Wahl vertagt