Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1

Beschluss:

 

1.       Der Ortsgemeinderat nimmt die Ausschreibungskonzeption der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH und die zugehörigen Anlagen zur Kenntnis.

 

2.       Der Ortsbürgermeister wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH mit der Ausschreibung der Erdgaslieferung für die Ortsgemeinde ab dem 01.01.2024 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen und alle notwendigen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

 

3.       Der Ortsgemeinderat bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen namens und im Auftrag der Ortsgemeinde vorzunehmen. Zuschlagskriterium ist ausschließlich der Angebotspreis.

 

4.       Die Ortsgemeinde verpflichtet sich, das Ergebnis der Bündelausschreibung als für sich verbindlich anzuerkennen. Die Ortsgemeinde verpflichtet sich weiterhin zur Abnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.

 

5.       Die Ausschreibung soll für die Ortsgemeinde nach folgenden Maßgaben erfolgen:

 

        Erdgas ohne Biogasanteil für alle Abnahmestellen

        Bioerdgas mit 10 % Biogasanteil für alle Abnahmestellen

        Bioerdgas mit 10 % Biogasanteil nur für folgende Abnahmestellen:

__________________________

__________________________

Im übrigen Erdgas ohne Biogasanteil.

 

Die Verwaltung wird stattdessen gebeten, bei den Energieversorgern eine Preisanfrage für die Jahre 2024/2025 zu stellen betreffend die Grund- und Eigenversorgung. Die vorab von der Ortsbürgermeisterin geleistete Unterzeichnung zur Fristfälligkeit für die Bündelausschreibung wird zurückgezogen.


Sachverhalt:

 

In der 3. Bündelausschreibung Erdgas wurden für die Abnahmestellen der Ortsgemeinde Wiesbaum keine Angebote abgegeben. Daraufhin wurde für das Jahr 2023 mit dem Grundversorger EVM ein Jahresvertrag abgeschlossen. Für die Jahre 2024/2025 steht daher eine Nachbeschaffung an.

 

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Lieferung von Erdgas für den Zeitraum vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. an. Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.

 

Das Entgelt beträgt 250 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 5. Abnahmestelle in Höhe von 15 Euro. Sollte die Durchführung der Ausschreibung noch vor der Vergabebekanntmachung gestoppt werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je Abnahmestelle in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt bei vorzeitiger Stornierung des Auftrags. (Alle Beträge netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer).

 

Die Erdgaslieferung wird im offenen Verfahren (§ 15 Abs. 1 VgV) nach den Vorgaben der Vergabeverordnung europaweit ausgeschrieben. Die Kommunalberatung führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag der teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß Beschluss des dazu eigens eingerichteten Vergabegremiums. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Erdgasliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter des jeweiligen Loses zustande.

 

Die Ausschreibung erfolgt – wie bisher – in Form einer sogenannten strukturierten Beschaffung, allerdings mit einigen Modifikationen aufgrund der Erfahrungen aus dem Krisenjahr 2022. Unverändert wird der Lieferpreis für das jeweilige Lieferjahr nicht zu einem Stichtag gebildet, sondern die abschließende Preisbildung erfolgt erst nach Zuschlagserteilung auf Grundlage einer Preisindizierung an einer Vielzahl von Stichtagen (rd. 45 Tage im Jahr 2023 für das Lieferjahr 2024 und rund 180 Tage im Jahr 2024 für das Lieferjahr 2025.). Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.

 

Für die ausgeschriebene Vertragsmenge gilt eine Mehr- und Mindermengenregelung, die gegenüber bisher deutlich enger gefasst wurde. Als Vertragsmenge (kWh) wird die Summe der prognostizierten jährlichen Abnahmemengen der einzelnen Abnahmestellen verstanden. Der vertraglich festgelegte Lieferpreis gilt für eine tatsächliche Verbrauchsmenge von 95 bis 105 % der Vertragsmenge (bisher: 80 bis 110). Unter- oder überschreitet die tatsächliche Verbrauchsmenge diese Mengenschranken, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer zu viel beschaffte Mengen am Spotmarkt verkauft und bei einer Unterdeckung die fehlenden Mengen am Spotmarkt nachbeschafft.

 

Es werden wieder mehrere Lose nach technischen und/oder regionalen Aspekten gebildet, nach Bedarf erfolgt eine Zuschlags- oder Loslimitierung. Hierüber wird abschließend nach Eingang aller Aufträge entschieden.

 

Die Erdgaslieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Lieferpreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.

 

Um den Anforderungen des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) Rechnung zu tragen, wird auch Erdgas mit einem Anteil von 10 % Biogas (Bioerdgas) ausgeschrieben. Die Festlegung, ob und welche Abnahmestellen mit Bioerdgas ausgeschrieben werden sollen, erfolgt erst mit Übersendung der 1. Kontrollliste.