Sitzung: 27.06.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1
Vorlage: 2-0318/23/39-018
Beschluss:
1.
Der
Ortsgemeinderat nimmt die Ausschreibungskonzeption der Kommunalberatung
Rheinland-Pfalz GmbH und die zugehörigen Anlagen zur Kenntnis.
2.
Der
Ortsbürgermeister wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz
GmbH mit der Ausschreibung der Erdgaslieferung für die Ortsgemeinde ab dem
01.01.2024 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen
Handlungen vorzunehmen und alle notwendigen Willenserklärungen abzugeben und
entgegenzunehmen.
3.
Der
Ortsgemeinderat bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz
GmbH eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und
Zuschlagserteilungen namens und im Auftrag der Ortsgemeinde vorzunehmen.
Zuschlagskriterium ist ausschließlich der Angebotspreis.
4.
Die
Ortsgemeinde verpflichtet sich, das Ergebnis der Bündelausschreibung als für
sich verbindlich anzuerkennen. Die Ortsgemeinde verpflichtet sich weiterhin zur
Abnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag
erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.
5.
Die
Ausschreibung soll für die Ortsgemeinde nach folgenden Maßgaben erfolgen:
Erdgas ohne Biogasanteil für alle Abnahmestellen
Bioerdgas mit 10 % Biogasanteil für alle Abnahmestellen
Bioerdgas mit 10 % Biogasanteil nur für folgende Abnahmestellen:
__________________________
__________________________
Im übrigen Erdgas ohne Biogasanteil.
Die Verwaltung wird stattdessen
gebeten, bei den Energieversorgern eine Preisanfrage für die Jahre 2024/2025 zu
stellen betreffend die Grund- und Eigenversorgung. Die vorab von der
Ortsbürgermeisterin geleistete Unterzeichnung zur Fristfälligkeit für die
Bündelausschreibung wird zurückgezogen.
Sachverhalt:
In der 3. Bündelausschreibung Erdgas
wurden für die Abnahmestellen der Ortsgemeinde Wiesbaum keine Angebote abgegeben.
Daraufhin wurde für das Jahr 2023 mit dem Grundversorger EVM ein Jahresvertrag
abgeschlossen. Für die Jahre 2024/2025 steht daher eine Nachbeschaffung an.
Der Gemeinde- und Städtebund
Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung
Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten,
Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die
Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Lieferung von
Erdgas für den Zeitraum vom 01. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. an.
Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die
Kommunalberatung erforderlich.
Das Entgelt beträgt 250 Euro je
Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag für jede
Abnahmestelle ab der 5. Abnahmestelle in Höhe von 15 Euro. Sollte die
Durchführung der Ausschreibung noch vor der Vergabebekanntmachung gestoppt
werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die
Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je
Abnahmestelle in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt bei vorzeitiger
Stornierung des Auftrags. (Alle Beträge netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer).
Die Erdgaslieferung wird im offenen
Verfahren (§ 15 Abs. 1 VgV) nach den Vorgaben der Vergabeverordnung europaweit
ausgeschrieben. Die Kommunalberatung führt das Vergabeverfahren namens und im
Auftrag der teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den
Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß Beschluss des dazu eigens
eingerichteten Vergabegremiums. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit
Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Erdgasliefervertrag mit dem
erfolgreichen Bieter des jeweiligen Loses zustande.
Die Ausschreibung erfolgt – wie bisher
– in Form einer sogenannten strukturierten Beschaffung, allerdings mit einigen
Modifikationen aufgrund der Erfahrungen aus dem Krisenjahr 2022. Unverändert
wird der Lieferpreis für das jeweilige Lieferjahr nicht zu einem Stichtag
gebildet, sondern die abschließende Preisbildung erfolgt erst nach
Zuschlagserteilung auf Grundlage einer Preisindizierung an einer Vielzahl von
Stichtagen (rd. 45 Tage im Jahr 2023 für das Lieferjahr 2024 und rund 180 Tage
im Jahr 2024 für das Lieferjahr 2025.). Dies dient einer weiteren
Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in
einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes
Lieferjahr werden zu lassen.
Für die ausgeschriebene Vertragsmenge
gilt eine Mehr- und Mindermengenregelung, die gegenüber bisher deutlich enger
gefasst wurde. Als Vertragsmenge (kWh) wird die Summe der prognostizierten
jährlichen Abnahmemengen der einzelnen Abnahmestellen verstanden. Der
vertraglich festgelegte Lieferpreis gilt für eine tatsächliche Verbrauchsmenge
von 95 bis 105 % der Vertragsmenge (bisher: 80 bis 110). Unter- oder
überschreitet die tatsächliche Verbrauchsmenge diese Mengenschranken, so kann
der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten in Rechnung
stellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer zu viel
beschaffte Mengen am Spotmarkt verkauft und bei einer Unterdeckung die fehlenden
Mengen am Spotmarkt nachbeschafft.
Es werden wieder mehrere Lose nach
technischen und/oder regionalen Aspekten gebildet, nach Bedarf erfolgt eine
Zuschlags- oder Loslimitierung. Hierüber wird abschließend nach Eingang aller
Aufträge entschieden.
Die Erdgaslieferung wird zuzüglich
Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind
dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten.
Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere
gewährleistet, dass sich der Lieferpreis individuell für jede Kommune
entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.
Um den Anforderungen des Gesetzes zur
Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und
Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) Rechnung zu tragen,
wird auch Erdgas mit einem Anteil von 10 % Biogas (Bioerdgas) ausgeschrieben.
Die Festlegung, ob und welche Abnahmestellen mit Bioerdgas ausgeschrieben
werden sollen, erfolgt erst mit Übersendung der 1. Kontrollliste.