Beschluss:
Der Beschluss wird auf die nächste
Sitzung verschoben. Die Mitglieder möchten zuerst, über die anfallenden Kosten
der Brennholzwerbung für die Gemeinde informiert werde, um danach eine
Festlegung der Brennholzpreise zu beschließen.
Sachverhalt:
Gemäß § 32 Absatz 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung
beschließt der Ortsgemeinderat über die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte,
hierzu gehört auch die Festsetzung des Brennholzpreises.
Im Vorjahr wurde das Brennholz zu folgenden Konditionen
verkauft:
-
Brennholz am Weg: (lang / kurz) 5 Fm oder 10
Fm zu 60 € Brutto je Festmeter; die Brennholzlose können Anteile einer anderen
Laubholzart enthalten (vornehmlich Eiche). Es besteht kein Anspruch auf die
Bereitstellung reiner Buchenlose.
-
Unaufgearbeitete Bäume und Fichten-
Käferholz:
Reine Interessenbekundung - (wird nur
bei Anfall, unterjährig bereitgestellt), Im Raummaß geschätzt, je nach Qualität
und Lage zum Preis von 10-30 € / Rm. Die hauptsächliche Brennholzversorgung
muss über das Stammholz erfolgen.