Sitzung: 06.07.2023 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 2-0301/23/01-156
Beschluss:
1. Der Haupt-
und Finanzausschuss nimmt die Ausschreibungskonzeption der Kommunalberatung
Rheinland-Pfalz GmbH und die zugehörigen Anlagen zur Kenntnis.
2. Der
Bürgermeister wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH
mit der Ausschreibung der Stromlieferung der Verbandsgemeinde Gerolstein ab
01.01.2024 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen
Handlungen vorzunehmen und alle erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und
entgegenzunehmen.
3. Der Haupt-
und Finanzausschuss bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz
GmbH eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und
Zuschlagserteilungen namens und im Auftrag der Verbandsgemeinde vorzunehmen.
4. Die
Verbandsgemeinde Gerolstein verpflichtet sich, das Ergebnis der
Bündelausschreibungen als für sich verbindlich anzuerkennen. Die
Verbandsgemeinde Gerolstein verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem
Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für
die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.
5. Die
Verwaltung schlägt vor im Rahmen der Ausschreibung, wie in der vergangenen
Bündelausschreibung (5. Bündelausschreibung) für die Verbandsgemeinde
Gerolstein Ökostrom ohne Neuanlagenquote für alle Abnahmestellen zu beschaffen.
Sachverhalt:
Für die zum 31.12.2023 auslaufenden
Stromverträge für Sondervertragsstellen (mit Leistungsmessung) wurden in der 5.
Bündelausschreibung Strom keine Angebote abgegeben. Daher steht für das Jahr
2024 eine Nachbeschaffung für insgesamt 5 Abnahmestellen mit einen Strombedarf
von rd. 500.000 kWh an.
Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine
Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den
rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben
und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur
Beschaffung der Stromlieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31.
Dezember 2025. an. Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende
Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.
Das Entgelt beträgt 180 Euro je Teilnehmer (Kommune,
Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einem Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 7.
Abnahmestelle in Höhe von 15 Euro. Sollte die Durchführung der
Ausschreibung noch vor der Vergabebekanntmachung gestoppt werden, werden für
bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die Zusammenstellung und Prüfung
der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je Abnahmestelle in Rechnung
gestellt. Das gleiche gilt bei vorzeitiger Stornierung des Auftrags. (Alle
Beträge netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer).
Die Stromlieferung wird im offenen Verfahren (§ 15 Abs. 1 VgV)
nach den Vorgaben der Vergabeverordnung europaweit ausgeschrieben. Die
Kommunalberatung führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag der
teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf
das wirtschaftlichste Angebot gemäß Beschluss des dazu eigens eingerichteten
Vergabegremiums. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der
ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter des jeweiligen
Loses zustande.
Die Ausschreibung erfolgt – wie bisher – in Form einer sogenannten
strukturierten Beschaffung, allerdings mit einigen Modifikationen aufgrund der
Erfahrungen aus dem Krisenjahr 2022. Unverändert wird der Strompreis für das
jeweilige Lieferjahr nicht zu einem Stichtag gebildet, die abschließende
Preisbildung erfolgt erst nach Zuschlagserteilung auf Grundlage einer
Preisindizierung an einer Vielzahl von Stichtagen (rd. 45 Tage im Jahr 2023 für
das Lieferjahr 2024 und rund 180 Tage im Jahr 2024 für das Lieferjahr 2025.).
Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur
wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld
preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.
Für die ausgeschriebene Vertragsmenge gilt eine Mehr- und
Mindermengenregelung, die gegenüber bisher deutlich enger gefasst wurde. Als
Vertragsmenge (kWh) wird die Summe der prognostizierten jährlichen
Abnahmemengen der einzelnen Abnahmestellen verstanden. Der vertraglich
festgelegte Lieferpreis gilt für eine tatsächliche Verbrauchsmenge von 95 bis
105 % der Vertragsmenge (bisher: 80 bis 110). Unter- oder überschreitet die
tatsächliche Verbrauchsmenge diese Mengenschranken, so kann der Auftragnehmer
dem Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen. Dabei wird
davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer zu viel beschaffte Mengen am
Spotmarkt verkauft und bei einer Unterdeckung die fehlenden Mengen am Spotmarkt
nachbeschafft.
Es werden wieder mehrere Lose nach technischen und/oder regionalen
Aspekten gebildet, nach Bedarf erfolgt eine Zuschlags- oder Loslimitierung.
Hierüber wird abschließend nach Eingang aller Aufträge entschieden.
Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive)
ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden
Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von
Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet,
dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der
Benutzungsstruktur bildet.
Auf Anfrage teilt Fachbereichsleiter Fasen mit, dass es sich bei
den 5 Abnahmestellen um Abnahmestellen der Verbandsgemeinde handelt. Die
Ortsgemeinden sind von der hiesigen Neuausschreibung der
Stromlieferungsverträge nicht berührt.