Da keine
Vorschläge gemacht wurden, entfällt der Beschluss zur Wahl der Schöffen für die
Gerichtsjahre 2024 bis 2028.
Sachverhalt:
Im
aktuellen Kalenderjahr stellen die Gemeinden nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 eine
Vorschlagsliste für Schöffen auf. Die Wahl selbst erfolgt auf der Ebene des
zuständigen Amtsgerichtsbezirkes durch einen Schöffenwahlausschuss.
Die Anzahl
der für die Ortgemeinde Kalenborn-Scheuern vorzuschlagenden Haupt- und
Hilfsschöffen wurde in Anlehnung an die Einwohnerzahl durch den Präsidenten des
Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) auf eine Person festgesetzt.
Nach § 36
Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind in die Vorschlagslisten mindestens
doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von
Haupt- und Ersatzschöffen bestimmt sind. D.h. es können mindestens 2 Personen
oder mehr in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.
Der
Ortsgemeinderat hat bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sorgfältig zu
prüfen, ob die Vorgeschlagenen für das Schöffenamt geeignet sind. Das
verantwortungsvolle Amt des Schöffen verlangt ein hohes Maß an sozialer
Kompetenz, Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Unparteilichkeit, Selbständigkeit,
Urteilsvermögen und auch -wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes- körperliche
Eignung. Da es wichtig ist, für dieses Ehrenamt Personen zu gewinnen, die
hieran ein besonderes Interesse haben, sollen Bürgerinnen und Bürger, die sich
darum bewerben, bei Eignung möglichst berücksichtigt werden.
Persönliche
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind die deutsche
Staatsangehörigkeit, ein Mindestalter von 25 Jahren, ein Höchstalter von 70
Jahren und den Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde. Jeder Schöffe muss
damit rechnen, zumindest einmal pro Monat zu einer Sitzung geladen zu werden.
Richter,
Beamte der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, gerichtliche
Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges,
Priester und Ordensleute sollen aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffen
vorgeschlagen und berufen werden. Nach neuem Recht können auch Schöffen, die
bereits zwei Amtsperioden nacheinander absolviert haben, erneut gewählt werden.
Somit können sich auch erfahrene Schöffen unter Beachtung der Altersgrenze
erneut bewerben.
Für die
Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der
anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder des Ortsgemeinderates erforderlich. Bei der Aufstellung der
Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl im Sinne des § 40 Gemeindeordnung
(GemO). Dies bedeutet, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, sofern er
nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO).
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO sind nicht zu berücksichtigen.
Der
Ortsgemeinderat kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Wahl im Wege
der offenen Abstimmung nach § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO durchgeführt wird.
Die
Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf
und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen,
gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr,
Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person
enthalten.
Im Vorfeld
der Sitzung haben sich keine Personen für die Aufnahme in die
Schöffen-Vorschlagsliste gemeldet.
Da keine
Vorschläge gemacht wurden, entfällt der Beschluss zur Wahl der Schöffen für die
Gerichtsjahre 2024 bis 2028.