Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Es wird vorgetragen, dass der Jagdpächter sich durch Regelungen des Ortsbürgermeisters bzw. des Rates in seiner Jagdausübung gestört fühlt. So soll die Abholfrist für Brennholz auf Mitte Juni gesetzt worden sein. Sonst sei die Frist immer bis Ende April gewesen. Eine solche Verkürzung der Wildruhezeit würde ihm erheblichen Schaden zufügen. Es wird um Erklärung gebeten, wieso diese Regelung getroffen worden ist. Des Weiteren wird gefordert, dass die Wildruhezeit zukünftig wieder ab Mai gelten soll. Hierzu gibt der Ortsbürgermeister an, dass die hinausgeschobene Abholzeit daraus resultiert, dass der Holzeinschlag aufgrund des nassen Winter bis in den März gedauert hat. Hierzu gab es auch bereits Gespräche mit dem Forstamt, welches einen früheren Einschlag für das Brennholz in den Folgejahren versucht umzusetzen. Dementsprechend würde eine erneute Verkürzung der Wildruhezeiten voraussichtlich nicht mehr vorkommen.

 

Laut Aussagen hätte eine Person der Ortsgemeinde ca. 120 Festmeter Holz abgekauft. Es wird gefragt, ob diese bereits gänzlich bezahlt worden sind. Der Ortsbürgermeister gibt dazu bekannt, dass besagte Person lediglich 10 Festmeter verkauft bekommen hat und diese auch entsprechend bezahlt hat. Woher die restlichen Festmeter herkommen würden, sei ihm unbekannt. Diese könnten auch aus privaten Geschäften stammen.