Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Rockeskyll nimmt
die Hinweise der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, die Aufhebung des
Bebauungsplans auf die nächste Sitzung zu verschieben. Die Verwaltung wird
gebeten, vorab eine Kostenerstellung für die Planurkunde zu ermitteln.
Sachverhalt:
Der
Bebauungsplan „Am Kalkofen“ wurde in seiner Urfassung bereits im Jahr 1974 zur
Rechtskraft geführt und seitdem mehrere Male geändert. Das Bebauungsplangebiet
ist nachstehend auszugsweise abgebildet.
Die
Festsetzungen in diesem Bebauungsplan sind teilweise nicht mehr zeitgemäß.
Darüber hinaus wurde bereits einige Male Abweichungsanträge von den
Festsetzungen gestellt und auch genehmigt.
Aus Sicht
der Verwaltung müsste der Bebauungsplan vollständig hinsichtlich der
Festsetzungen und auch der Bebauung der noch freien Grundstücke entlang des
Rockeskyller Baches überarbeitet werden. Der Aufwand für die wenigen noch
unbebauten Grundstücke ist jedoch unverhältnismäßig. Daher schlägt die
Verwaltung vor, den Bebauungsplan vollständig aufzuheben. Die Bebauung der noch
nicht bebauten Grundstücke würde sich dann nach § 34 Baugesetzbuch orientieren.
Hiernach ist eine Bebauung zulässig, wenn sich das Vorhaben der Größe und
Gestaltung nach an der bestehenden Umgebungsbebauung orientiert.
Das
Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes ist gesetzlich vorgeschrieben.
Hierzu ist eine Planurkunde mit Begründung aufzustellen. Die Kosten hierfür
sollten im Haushalt für das Jahr 2024 eingestellt werden.