Sitzung: 28.06.2023 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16
Vorlage: 2-0283/23/15-038
Beschluss:
Der Stadtrat nimmt die 1. Änderung der
Abgrenzungs-, Abrundungs- und Erweiterungssatzung der Stadt Hillesheim für die
OT Niederbettingen z. K. Die Änderung erfolgt gem. § 13 BauGB im vereinfachten
Verfahren ohne Umweltprüfung. Auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschuss beschließt
der Stadtrat die Offenlage der Planunterlagen. Die Verwaltung wird beauftragt
die Begründung, Satzung und Planurkunde öffentlich nach § 3 (2) BauGB
auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
(2) BauGB am Verfahren zu beteiligen.
Sachverhalt:
Mit Rechtskraft vom 02.05.1997,
ist für den OT Niederbettingen eine Abgrenzungs-, Abrundungs- und
Erweiterungssatzung in Kraft getreten. Hier wurde u.a. die Abgrenzung des
Erweiterungsbereiches (nördlicher Teil) abgebildet. Für den nördlichen Bereich
der Satzung an der Straße „Im Brühl“,
Flur 2, Flurstücke 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27, wurde die Abgrenzung
erweitert mit der Textfestsetzung, dass in dem gesondert gekennzeichneten
Erweiterungsbereich nur Wohngebäude zulässig sind. Für das Flurstück 24 wurden
in der Satzung Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Aufgrund des § 31b des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts, § 88 Abs. 1 des Wassergesetzes für
das Land RLP, wurde durch die SGD Nord in Koblenz als zuständige Wasserbehörde
verordnet, dass für die Kyll u.a. auch für den Bereich der Verbandsgemeinde
Hillesheim (alt), ein Überschwemmungsgebiet festgestellt wird. Das
Überschwemmungsgebiet erstreckt sich an der rechten Kyllseite beginnend an der
Grenze zu NRW bis zur Ortslage Trier-Ehrang. Hier ist auch der Bereich in der
Gemarkung Niederbettingen, Flur 1, 2 und 3 erfasst. Bei Überschwemmungsgebieten
handelt es sich um solche Gebiete, die bei Extremhochwasser oder beim Versagen
von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können. In Überschwemmungsgebieten
dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden. Gem. § 78
Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), hat in festgesetzten
Überschwemmungsgebieten die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 u. 2 oder §
34 BauGB zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB diverse
Faktoren zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für Satzungen nach § 34 Abs. 4
BauGB, hier somit die Abgrenzungs-, Abrundungs- und Erweiterungssatzung des OT
Niederbettingen.
Aufgrund der vorgenannten Sachlage
kam die Stadt in ihrer öffentlichen Sitzung am 15.03.2023 zu dem Ergebnis, den
Erweiterungsbereich der genannten Satzung wieder aus der Darstellung
herauszunehmen und hier keine wohnbauliche Entwicklung mehr zuzulassen, damit
hier keine Konflikte mit möglichen Überschwemmungen entstehen. Der aktuelle Flächennutzungsplan weist hier
ein Mischgebietscharakter aus. Sollten zukünftig Bauvoranfragen für eine
etwaige Wohnbebauung etc. vorliegen, sind diese Vorhaben nach dem
Flächennutzungsplan zu bewerten. In diesen Fällen greifen die Vorgaben des § 34
BauGB. Hier wird u. a. geregelt, dass die Nutzungsart, das Ausmaß der Nutzung
sowie die Bauweise der unmittelbaren Nachbarschafft angepasst sein muss.
Genehmigungsbehörde ist hier die Untere Landesplanungsbehörde. Das seinerzeit
beauftragte Planungsbüro WeSt Stadtplaner GmbH aus Ulmen, hat zwischenzeitlich
die 1. Änderung der Abgrenzungs-, Abrundungs- und Erweiterungssatzung als Entwurf
angepasst, welche durch Herrn Weber dem Bau- und Umweltausschuss bereits in der
öffentlichen Sitzung am 21.06.23 vorgestellt wurde. Die Unterlagen sind dieser
Vorlage als Anlage beigefügt. Die Änderung der Satzung erfolgt im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle
Mittel sind im Haushalt berücksichtigt.