Sitzung: 21.06.2023 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 2-0282/23/15-037
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt
Hillesheim nimmt den Entwurf für die 1. Änderung der Abgrenzungs-, Abrundungs-
und Erweiterungssatzung der Stadt Hillesheim für den OT Niederbettingen zur
Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat, mit der im Ausschuss festgelegten
Gebietsänderung, die Entwurfsplanung öffentlich auszulegen und die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.
Sachverhalt:
Mit Rechtskraft vom 02.05.1997,
ist für den OT Niederbettingen eine Abgrenzungs-, Abrundungs- und
Erweiterungssatzung in Kraft getreten. Hier wurde u.a. die Abgrenzung des
Erweiterungsbereiches (nördlicher Teil) abgebildet. Für den nördlichen Bereich
der Satzung an der Straße „Im Brühl“,
Flur 2, Flurstücke 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27, wurde die Abgrenzung
erweitert mit der Textfestsetzung, dass in dem gesondert gekennzeichneten
Erweiterungsbereich nur Wohngebäude zulässig sind. Für das Flurstück 24 wurden
in der Satzung Kompensationsmaßnahmen festgelegt. Aufgrund des § 31b des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts, § 88 Abs. 1 des Wassergesetzes für
das Land RLP, wurde durch die SGD Nord in Koblenz als zuständige Wasserbehörde
verordnet, dass für die Kyll u.a. auch für den Bereich der Verbandsgemeinde
Hillesheim (alt), ein Überschwemmungsgebiet festgestellt wird. Das
Überschwemmungsgebiet erstreckt sich an der rechten Kyllseite beginnend an der
Grenze zu NRW bis zur Ortslage Trier-Ehrang. Hier ist auch der Bereich in der
Gemarkung Niederbettingen, Flur 1, 2 und 3 erfasst. Bei Überschwemmungsgebieten
handelt es sich um solche Gebiete, die bei Extremhochwasser oder beim Versagen
von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können. In Überschwemmungsgebieten
dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden. Gem. § 78
Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), hat in festgesetzten
Überschwemmungsgebieten die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 u. 2 oder §
34 BauGB zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB diverse
Faktoren zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für Satzungen nach § 34 Abs. 4
BauGB, hier somit die Abgrenzungs-, Abrundungs- und Erweiterungssatzung des OT
Niederbettingen.
Aufgrund der vorgenannten Sachlage
kam die Stadt in ihrer öffentlichen Sitzung am 15.03.2023 zu dem Ergebnis, den
Erweiterungsbereich der genannten Satzung wieder aus der Darstellung
herauszunehmen und hier keine wohnbauliche Entwicklung mehr zuzulassen, damit
hier keine Konflikte mit möglichen Überschwemmungen entstehen. Der aktuelle Flächennutzungsplan weist hier
ein Mischgebietscharakter aus. Sollten zukünftig Bauvoranfragen für eine
etwaige Wohnbebauung etc. vorliegen, sind diese Vorhaben nach dem
Flächennutzungsplan zu bewerten. In diesen Fällen greifen die Vorgaben des § 34
BauGB. Hier wird u. a. geregelt, dass die Nutzungsart, das Ausmaß der Nutzung
sowie die Bauweise der unmittelbaren Nachbarschafft angepasst sein muss.
Genehmigungsbehörde ist hier die Kreisverwaltung Vulkaneifel. Das seinerzeit
beauftragte Planungsbüro WeSt Stadtplaner GmbH aus Ulmen, hat zwischenzeitlich
die Abgrenzungs-, Abrundungs- und Erweiterungssatzung als Entwurf angepasst, welche
durch Herrn Weber in heutiger Ausschusssitzung vorgestellt wird.
Die Unterlagen sind im
Gremieninfoportal ersichtlich.
Der Ausschuss spricht sich dafür aus, dass die Abgrenzung
im nord-östlichen Bereich entlang der Überschwemmungslinie trennscharf erfolgen
soll.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle
Mittel sind im Haushalt berücksichtigt.