Sitzung: 21.06.2023 Rechnungsprüfungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 1-0284/23/01-114
Beschluss:
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss
2020 nach §§ 112, 113 GemO geprüft. Ein entsprechender Prüfungsbericht wurde
erstellt und ist Bestandteil des Beschlusses.
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen
geführt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt der
Verbandsversammlung die Feststellung der geprüften Jahresrechnung 2020 vor. Des
Weiteren schlägt der Rechnungsprüfungsausschuss der Verbandsversammlung die
Entlastung des Verbandsvorstehers, der stellvertretenden Verbandsvorsteherin,
dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und deren Beigeordnete vor.
Sachverhalt:
Gemäß
§ 12 Abs. 2 der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark
Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“ obliegt die Rechnungsprüfung dem
Rechnungsprüfungsausschuss der Verbandsgemeinde Gerolstein.
Die Verwaltung hat den Jahresabschluss 2020 erstellt und
im Entwurf an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weitergeleitet. Gemäß
den §§ 112 und 113 der Gemeindeordnung (GemO) hat der
Rechnungsprüfungsausschuss die Aufgabe, den Jahresabschluss zu prüfen.
Insbesondere ist der Jahresabschluss dahingehend zu
prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden vermittelt. Die Prüfung
erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie
ergänzenden Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind.
Nach § 113 Absatz 3 GemO hat der
Rechnungsprüfungsausschuss über Art und Umfang sowie über das Ergebnis seiner
Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen und das Ergebnis seiner Prüfung
zusammenzufassen.
Der Prüfungsbericht ist vom Vorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen (§ 113 Abs. 5 GemO). Vor Abgabe
des Prüfberichtes an die Verbandsversammlung ist dem Verbandsvorsteher
Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung zu geben (§ 113 Abs.
4 GemO).
Da keine Beanstandungen vorliegen, verzichtet der
Verbandsvorsteher auf eine Stellungnahme.
Anschließend ist der Jahresabschluss zur Feststellung und
Entlastung des Verbandsvorstehers, der stellvertretenden Verbandsvorsteherin
sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und deren Beigeordnete, der
Verbandsversammlung vorzulegen.