Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Beschluss:

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss 2020 nach §§ 112, 113 GemO geprüft. Ein entsprechender Prüfungsbericht wurde erstellt und ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt der Verbandsversammlung die Feststellung der geprüften Jahresrechnung 2020 vor. Des Weiteren schlägt der Rechnungsprüfungsausschuss der Verbandsversammlung die Entlastung des Verbandsvorstehers, der stellvertretenden Verbandsvorsteherin, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und deren Beigeordnete vor.


Sachverhalt:

 

Gemäß § 12 Abs. 2 der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Verbandsgemeinde Gerolstein in Wiesbaum“ obliegt die Rechnungsprüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss der Verbandsgemeinde Gerolstein.

 

Die Verwaltung hat den Jahresabschluss 2020 erstellt und im Entwurf an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung weitergeleitet. Gemäß den §§ 112 und 113 der Gemeindeordnung (GemO) hat der Rechnungsprüfungsausschuss die Aufgabe, den Jahresabschluss zu prüfen.

 

Insbesondere ist der Jahresabschluss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind.

 

Nach § 113 Absatz 3 GemO hat der Rechnungsprüfungsausschuss über Art und Umfang sowie über das Ergebnis seiner Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen und das Ergebnis seiner Prüfung zusammenzufassen.

 

Der Prüfungsbericht ist vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen (§ 113 Abs. 5 GemO). Vor Abgabe des Prüfberichtes an die Verbandsversammlung ist dem Verbandsvorsteher Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung zu geben (§ 113 Abs. 4 GemO).

 

Da keine Beanstandungen vorliegen, verzichtet der Verbandsvorsteher auf eine Stellungnahme.

 

Anschließend ist der Jahresabschluss zur Feststellung und Entlastung des Verbandsvorstehers, der stellvertretenden Verbandsvorsteherin sowie dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und deren Beigeordnete, der Verbandsversammlung vorzulegen.