Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Ortsgemeinde entstehen keine Kosten.

 

 

Beschluss:

 

Um die formellen Fehler der Bekanntmachung über die Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu heilen, beschließt der Ortsgemeinderat ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB und die erneute Auslegung der Planunterlagen mit Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Offenlage der Planunterlagen soll gem. § 4a BauGB auf 2 Wochen verkürzt ausgelegt werden. Die Verwaltung wird beauftragt die Planunterlagen erneut auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.


Sachverhalt:

 

Der Ortsgemeinderat Üxheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.03.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Im obersten Gierten“ gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Im Nachgang zum Satzungsbeschluss wurde der Verwaltung ein Schreiben von einem Rechtsanwalt eingereicht, welcher über die Kommunalaufsicht sowie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) angeregt hat, den Bebauungsplan aufzuheben, da dieser offensichtlich unwirksam ist. Gleichzeitig wurde ein Normenkontrollverfahren angekündigt. Es wurden kleinere formelle Fehler aufgezeigt.

 

Durch den Rechtsanwalt wird folgendes angeführt:

 

1.       Ein Vorhaben- und Erschließungsplan ist nicht Bestandteil des bekannt gemachten Bebauungsplanes

2.       Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist nicht Bestandteil der öffentlich ausgelegten Unterlagen gewesen

3.       Die Planung ist städtebaulich nicht gerechtfertigt. Der Bebauungsplan wurde ausschließlich zum Zweck für ein privates Interesse aufgestellt. Städtebauliche Ziele werden in der Bebauungsplanbegründung nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Damit handelt es sich vorliegend um eine reine „Gefälligkeitsplanung“, die mangels städtebaulicher Rechtfertigung unwirksam ist.

4.       Der Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft;

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, weil die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen ohne eine Abwägung vollumfänglich zurückgewiesen worden sind. In der Abwägungstabelle, die Bestandteil der Beschlussausfertigung ist, werden die eingegangenen Stellungnahmen inhaltlich nicht wiedergegeben;

5.       Die Standortwahl bei mehreren in Betracht kommenden Standorten ist rechtswidrig, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange beruht. Vorliegend gab es mindestens vier Alternativstandorte; 

6.       Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist aufgrund eines Bekanntmachungsfehlers formell unwirksam. Hier ist mit der Schlussbekanntmachung über die Anforderungen des § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB hinaus das Ergebnis der Abwägungsentscheidung – unzutreffend – verkündet worden. Das Ergebnis der Abwägung liegt dem Satzungsbeschluss zugrunde; es geht mithin in dem Satzungsbeschluss auf. Damit ist im Ergebnis eine Norm verkündet worden, die vom Satzungsbeschluss nicht gedeckt und inhaltlich so nicht beschlossen wurde. Der Bebauungsplan ist damit aufgrund eine Bekanntmachungsfehlers unwirksam.

 

Die ADD hält in ihrem Antwortschreiben fest, dass der Schutz von Individualrechten nicht zu den Aufgaben der Kommunalaufsicht zählt. Angesichts der Subsidiarität (Nachrangigkeit) der Kommunalaufsicht ist insbesondere in den Situationen, in denen Interessen von Privatpersonen im Raume stehen, vorrangig der subjektive Rechtsschutz zu beschreiten. Die Kommunalaufsicht darf nur im Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziel, einzelnen Privatpersonen zu ihrem Recht zu verhelfen, wenn diese ihre Rechte in einem Zivilprozess oder Verwaltungsstreitverfahren geltend machen können.

 

Um einem Rechtsmittelverfahren (Normenkontrolle) zuvorzukommen, ist ein Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB erforderlich, wonach die formellen Fehler geheilt werden können. Die Unterlagen für das ergänzende Verfahren liegen dieser Sitzungsvorlage zugrunde.

 

 Das Ergänzende Verfahren wird wie folgt durchgeführt:

Ø  Erneuter Beschluss des Ortsgemeinderates zur Offenlage

Ø  Beteiligungsverfahren bzw. Offenlage der Planunterlagen mit Vorhaben- und Erschließungsplan (verkürzt gem. § 4a BauGB auf 2 Wochen)

Ø  Nach Ablauf der Offenlage erfolgt ein Abwägungsbeschluss über die eingegangenen Stellungnahmen

Ø  Anschließender separater Satzungsbeschluss

Ø  Ausfertigung der Planurkunde

Ø  Bekanntmachung der Planunterlagen mit Vorhaben- und Erschließungsplan