Sitzung: 13.06.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 16
Vorlage: 2-0266/23/37-007
Finanzielle
Auswirkungen:
Für
die Ortsgemeinde entstehen keine Kosten.
Beschluss:
Um die formellen Fehler der Bekanntmachung über die Rechtskraft
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu heilen, beschließt der Ortsgemeinderat
ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB und die erneute Auslegung der
Planunterlagen mit Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Offenlage der
Planunterlagen soll gem. § 4a BauGB auf 2 Wochen verkürzt ausgelegt werden. Die
Verwaltung wird beauftragt die Planunterlagen erneut auszulegen und die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.
Sachverhalt:
Der Ortsgemeinderat Üxheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am
20.03.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Im obersten Gierten“ gem. § 10
BauGB als Satzung beschlossen. Im Nachgang zum Satzungsbeschluss wurde der
Verwaltung ein Schreiben von einem Rechtsanwalt eingereicht, welcher über die
Kommunalaufsicht sowie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
angeregt hat, den Bebauungsplan aufzuheben, da dieser offensichtlich unwirksam
ist. Gleichzeitig wurde ein Normenkontrollverfahren angekündigt. Es wurden
kleinere formelle Fehler aufgezeigt.
Durch den Rechtsanwalt wird folgendes angeführt:
1. Ein
Vorhaben- und Erschließungsplan ist nicht Bestandteil des bekannt gemachten
Bebauungsplanes
2. Der
Vorhaben- und Erschließungsplan ist nicht Bestandteil der öffentlich
ausgelegten Unterlagen gewesen
3. Die
Planung ist städtebaulich nicht gerechtfertigt. Der Bebauungsplan wurde
ausschließlich zum Zweck für ein privates Interesse aufgestellt. Städtebauliche
Ziele werden in der Bebauungsplanbegründung nicht genannt und sind auch nicht
ersichtlich. Damit handelt es sich vorliegend um eine reine
„Gefälligkeitsplanung“, die mangels städtebaulicher Rechtfertigung unwirksam
ist.
4. Der
Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft;
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, weil die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen ohne eine Abwägung
vollumfänglich zurückgewiesen worden sind. In der Abwägungstabelle, die
Bestandteil der Beschlussausfertigung ist, werden die eingegangenen
Stellungnahmen inhaltlich nicht wiedergegeben;
5. Die
Standortwahl bei mehreren in Betracht kommenden Standorten ist rechtswidrig,
wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige
Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten
Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner
Belange beruht. Vorliegend gab es mindestens vier Alternativstandorte;
6. Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan ist aufgrund eines Bekanntmachungsfehlers
formell unwirksam. Hier ist mit der Schlussbekanntmachung über die
Anforderungen des § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB hinaus das Ergebnis der
Abwägungsentscheidung – unzutreffend – verkündet worden. Das Ergebnis der
Abwägung liegt dem Satzungsbeschluss zugrunde; es geht mithin in dem
Satzungsbeschluss auf. Damit ist im Ergebnis eine Norm verkündet worden, die
vom Satzungsbeschluss nicht gedeckt und inhaltlich so nicht beschlossen wurde.
Der Bebauungsplan ist damit aufgrund eine Bekanntmachungsfehlers unwirksam.
Die ADD hält in ihrem Antwortschreiben fest, dass der Schutz von
Individualrechten nicht zu den Aufgaben der Kommunalaufsicht zählt. Angesichts
der Subsidiarität (Nachrangigkeit) der Kommunalaufsicht ist insbesondere in den
Situationen, in denen Interessen von Privatpersonen im Raume stehen, vorrangig
der subjektive Rechtsschutz zu beschreiten. Die Kommunalaufsicht darf nur im
Interesse des öffentlichen Wohls eingreifen, nicht aber mit dem Ziel, einzelnen
Privatpersonen zu ihrem Recht zu verhelfen, wenn diese ihre Rechte in einem
Zivilprozess oder Verwaltungsstreitverfahren geltend machen können.
Um einem Rechtsmittelverfahren (Normenkontrolle) zuvorzukommen,
ist ein Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB erforderlich, wonach die formellen
Fehler geheilt werden können. Die Unterlagen für das ergänzende Verfahren
liegen dieser Sitzungsvorlage zugrunde.
Das Ergänzende Verfahren
wird wie folgt durchgeführt:
Ø Erneuter
Beschluss des Ortsgemeinderates zur Offenlage
Ø Beteiligungsverfahren
bzw. Offenlage der Planunterlagen mit Vorhaben- und Erschließungsplan (verkürzt
gem. § 4a BauGB auf 2 Wochen)
Ø Nach
Ablauf der Offenlage erfolgt ein Abwägungsbeschluss über die eingegangenen
Stellungnahmen
Ø Anschließender
separater Satzungsbeschluss
Ø Ausfertigung
der Planurkunde
Ø Bekanntmachung
der Planunterlagen mit Vorhaben- und Erschließungsplan