Beschluss:
Der Mindestabstand von 2 km, zwischen
zwei Freiflächen-Photovoltaikanlagen, kann bei Anlagen aufgehoben werden, die
an der Grenze zwischen zwei Ortsgemeinden entwickelt werden. Hierbei müssen die
Potenzial-Flächen im Eigentum der jeweiligen Ortsgemeinde sein.
Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 04.05.2023 beantragt
die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den in der Anlage beigefügten Antrag zum
„Tagesordnungspunkt 7 - Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ der heutigen Sitzung
des Verbandsgemeinderates aufzunehmen.
Begründung des Antrages:
Ein Mindestabstand von 2 km zwischen
zwei Anlagen führt bei manchen Lagen zu Konfliktpotential zwischen
Ortsgemeinden oder beschränkt die Nutzbarkeit der in der Gemarkung bestehenden
Kommunalen Potentialflächen erheblich.
Der stellvertretende
Fraktionssprecher, Herr Horst Lodde, stellt den Antrag der Fraktion vor,
ergänzt die Begründung und äußert sein Unmut über den Mindestabstand von 2 km.
Auf Rückfrage aus dem Rat führt
Fachbereichsleiter Schwarz aus, dass die Einschränkung „die Potenzial-Flächen
müssen im Eigentum der jeweiligen Ortsgemeinde“ grundsätzlich möglich wäre, da
es sich um ein Bebauungsplanverfahren handelt.
Nach der Beantwortung von weiteren
Fragen sprechen sich die Fraktionen mehrheitlich dafür aus, dass an dem
Mindestabstand von 2 km festgehalten werden soll.