Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 30

Beschluss:

 

Der Mindestabstand von 2 km, zwischen zwei Freiflächen-Photovoltaikanlagen, kann bei Anlagen aufgehoben werden, die an der Grenze zwischen zwei Ortsgemeinden entwickelt werden. Hierbei müssen die Potenzial-Flächen im Eigentum der jeweiligen Ortsgemeinde sein.


Sachverhalt:

 

Mit E-Mail vom 04.05.2023 beantragt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den in der Anlage beigefügten Antrag zum „Tagesordnungspunkt 7 - Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ der heutigen Sitzung des Verbandsgemeinderates aufzunehmen.

 

Begründung des Antrages:

Ein Mindestabstand von 2 km zwischen zwei Anlagen führt bei manchen Lagen zu Konfliktpotential zwischen Ortsgemeinden oder beschränkt die Nutzbarkeit der in der Gemarkung bestehenden Kommunalen Potentialflächen erheblich.

 

 

Der stellvertretende Fraktionssprecher, Herr Horst Lodde, stellt den Antrag der Fraktion vor, ergänzt die Begründung und äußert sein Unmut über den Mindestabstand von 2 km.

 

Auf Rückfrage aus dem Rat führt Fachbereichsleiter Schwarz aus, dass die Einschränkung „die Potenzial-Flächen müssen im Eigentum der jeweiligen Ortsgemeinde“ grundsätzlich möglich wäre, da es sich um ein Bebauungsplanverfahren handelt.

 

Nach der Beantwortung von weiteren Fragen sprechen sich die Fraktionen mehrheitlich dafür aus, dass an dem Mindestabstand von 2 km festgehalten werden soll.