Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Beschluss:

 

Nach Beratung beschließt der Ortsgemeinderat den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauGB für den Bebauungsplan „FF-PVA Im vorderen Seifen“ zu fassen. Die Verwaltung wird beauftragt nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit einem Investor das weitere Verfahren durchzuführen.

Die Ortsgemeinde beantragt zudem bei der Verbandsgemeinde die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes, damit die Bauleitplanung im Parallelverfahren nach § 8 BauGB durchgeführt werden kann.


Sachverhalt:

 

Am 05.04. hat der Ortsgemeinderat bereits per Grundsatzbeschluss festgelegt, dass sich die Ortsgemeinde Berndorf bei der Auswahl der Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PVA) an den Kriterien, die durch die Verbandsgemeinde für die Flächennutzungsplanung aufgestellt wurden, orientieren möchte. Ergänzend dazu wurde beschlossen, dass FF-PVA auf gemeindeeigenen Flächen ausgewiesen werden soll.

 

Nach erster Prüfung anhand des Kriterienkataloges scheint eine Realisierung von FF-PVA auf den Flächen im Bereich „Im vorderen Seifen“, wie in der Anlage dargestellt, teilweise möglich, sodass die Gemeinde beabsichtigt diese Flächen mit einer entsprechenden Bauleitplanung zu überplanen. In die Planung soll der Bereich mit einer Größe von ca. 26 ha, wie in der Anlage dargestellt, einbezogen werden. Derzeit könnten aufgrund des bestehenden Trinkwasserschutzgebietes Zone II und Zone III bedenken im Rahmen der Bauleitplanung geltend gemacht werden. Dies ist aber noch im Rahmen des Verfahrens mit den Wasserbehörden abzustimmen. Aus diesem Grund ist die Flächenausweisung deutlich über den 15 ha. Es sollen aber max. 15 ha als FF-PVA genutzt werden.

 

Diese Bauleitplanung ist erforderlich, da Freiflächen-Photovoltaikanlagen keine privilegierten Vorhaben nach § 35 BauGB sind, sodass die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes und eines Bebauungsplanes mit der Ausweisung als „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaik“ erforderlich ist.