Sitzung: 28.06.2023 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15
Vorlage: 1-0289/23/15-031
Beschluss:
Beschluss zu b)
Feststellung
des Jahresergebnisses 2021
Der
Rat stellt den Jahresabschluss 2021 fest.
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
15
Ja-Stimmen
Beschluss zu c)
Erteilung
der Entlastung für das Haushaltsjahr 2021
Der
Rat erteilt die Entlastung für das Haushaltsjahr 2021.
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
15
Ja-Stimmen
Sachverhalt:
a)
Bericht
des Rechnungsprüfungsausschusses für den Jahresabschluss 2021
Stadtbürgermeisterin Gabriele Braun gibt den Vorsitz an die Beigeordnete Heike
Plein ab. Den Prüfbericht trägt der Vorsitzende des
Rechnungsprüfungsausschusses Ottmar Brück vor.
Gemäß § 113 Abs. 3 der GemO hat der
Rechnungsprüfungsausschuss jeweils über Art und Umfang sowie über das Ergebnis
ihrer Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht ist beigefügt. Der
Vorsitzende des RPA trägt das Ergebnis der Prüfung vom 16.05.2023 vor.
b) Feststellung
des Jahresergebnisses 2021
Nach § 114
Absatz 1 Gemeindeordnung (GemO) beschließt der Rat über die Feststellung des
geprüften Jahresabschlusses und entscheidet in einem gesonderten Beschluss über
die Entlastung der Stadtbürgermeisterin, des 1. Beigeordnetem mit eigenem
Geschäftsbereich und der Beigeordneten, soweit diese die Stadtbürgermeisterin
und den 1. Beigeordnetem mit eigenem Geschäftsbereich vertreten haben.
Der
Jahresabschluss ist vorab gemäß § 110 Absatz 2, Satz 2 durch den
Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen.
Diese Prüfung
ist am 16.05.2023 erfolgt. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
c)
Erteilung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 gem. § 114
GemO
Der
Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Hillesheim hat den Jahresabschluss 2021 am
16.05.2023 nach den Grundsätzen des § 113 GemO geprüft. Zur Prüfung haben die
Ergebnis- und Finanzrechnung, der Rechenschaftsbericht sowie die Kassenbelege
vorgelegen. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach § 114 Absatz 1 Gemeindeordnung (GemO) beschließt der Rat über die
Entlastung der Stadtbürgermeisterin, des 1. Beigeordneten mit eigenem
Geschäftsbereich, der Beigeordneten, soweit diese die Stadtbürgermeisterin und
den 1. Beigeordneten mit eigenem Geschäftsbereich vertreten haben sowie des
Bürgermeisters und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit diese den
Bürgermeister vertreten haben.