Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15

Beschluss:

 

Beschluss zu b)

 

Feststellung des Jahresergebnisses 2021

 

Der Rat stellt den Jahresabschluss 2021 fest.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

 

15 Ja-Stimmen

 

 

Beschluss zu c)

 

Erteilung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2021

 

Der Rat erteilt die Entlastung für das Haushaltsjahr 2021.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

 

15 Ja-Stimmen


Sachverhalt:

 

a)      Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses für den Jahresabschluss 2021

 

Stadtbürgermeisterin Gabriele Braun gibt den Vorsitz an die Beigeordnete Heike Plein ab. Den Prüfbericht trägt der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses Ottmar Brück vor.

 

Gemäß § 113 Abs. 3 der GemO hat der Rechnungsprüfungsausschuss jeweils über Art und Umfang sowie über das Ergebnis ihrer Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht ist beigefügt. Der Vorsitzende des RPA trägt das Ergebnis der Prüfung vom 16.05.2023 vor.

 

 

b)      Feststellung des Jahresergebnisses 2021

 

Nach § 114 Absatz 1 Gemeindeordnung (GemO) beschließt der Rat über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Stadtbürgermeisterin, des 1. Beigeordnetem mit eigenem Geschäftsbereich und der Beigeordneten, soweit diese die Stadtbürgermeisterin und den 1. Beigeordnetem mit eigenem Geschäftsbereich vertreten haben.

Der Jahresabschluss ist vorab gemäß § 110 Absatz 2, Satz 2 durch den Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen.

Diese Prüfung ist am 16.05.2023 erfolgt. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

 

c)       Erteilung der Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 gem. § 114 GemO

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Hillesheim hat den Jahresabschluss 2021 am 16.05.2023 nach den Grundsätzen des § 113 GemO geprüft. Zur Prüfung haben die Ergebnis- und Finanzrechnung, der Rechenschaftsbericht sowie die Kassenbelege vorgelegen. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach § 114 Absatz 1 Gemeindeordnung (GemO) beschließt der Rat über die Entlastung der Stadtbürgermeisterin, des 1. Beigeordneten mit eigenem Geschäftsbereich, der Beigeordneten, soweit diese die Stadtbürgermeisterin und den 1. Beigeordneten mit eigenem Geschäftsbereich vertreten haben sowie des Bürgermeisters und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben.