Beschluss: Beschlussfassung vertagt

Sachverhalt:

 

Die Hochwasserkatastrophe hat viele Gemeinden getroffen. Daher wurde vom Land eine Förderung für die betroffenen Kommunen entlang der betroffenen Gewässer in Form der VV Wiederaufbau auf den Weg gebracht. Bereits Ende 2021 mussten hierzu Maßnahmenlisten beim Landkreis eingereicht werden, damit die erf. Mittel über ein Maßnahmenplanverfahren bereitgestellt werden können. Kleine Maßnahmen und Ersatz von Einrichtungsgegenständen o.ä. konnten davon unabhängig bereits über eine Soforthilfe abgerechnet werden. Um die entsprechenden Förderanträge für die Tiefbaumaßnahmen bis Mitte 2023 auf den Weg bringen zu können, wurden insgesamt 5 Ingenieurbüros für den Straßen- u. Wegebau und 2 Ingenieurbüros für den Brückenbau beauftragt. Bis auf wenige Einzelheiten liegen die Unterlagen inzwischen vor, so dass die Förderanträge im Frühjahr 2023 rechtzeitig gestellt werden können. Davon unabhängig sind noch Förderunterlagen im Hochbau zu erarbeiten.

 

Im Bereich des Straßen- u. Wegebaus wurden bereits viele Maßnahmen in Eigenregie beauftragt und umgesetzt. Der „Ruf“ nach Umsetzung der Großmaßnahmen nimmt seitens der Gemeinden zu, so dass wir bei den beteiligten Büros nachgefragt haben, ob Kapazitäten für die weitere Begleitung wie Entwurfsplanung, Ausschreibung, örtliche Bauleitung und Abrechnung frei sind. Dies wurde vom Grundsatz her bejaht, so dass im nächsten Schritt zu klären wäre, wann die Baumaßnahmen ausgeschrieben werden können. Grundsätzlich sollen dabei alle Wegebaumaßnahmen einer Gemeinde im Paket ausgeschrieben bzw. angefragt werden. Hierbei sollen je nach Auftragssumme die dann aktuellen Erleichterungen des Vergaberechtes zur Anwendung kommen.

 

 

Hinweis der Verwaltung:

 

Die Förderanträge werden im Frühjahr 2023 durch den Fachbereich 1 vorbereitet und den Orts-/Stadtbürgermeister-innen zur Unterschrift vorgelegt. Trotz geplanter 100% Förderung muss sich die Gemeinde bewusst sein, dass noch kein positiver Förderbescheid vorliegt. Eine Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Baubeginn liegt zwar vor (VV 9.11), aber ohne Förderbescheid liegt das Risiko bei der Gemeinde.