Sitzung: 13.06.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 1-0251/23/21-006
Sachverhalt:
Im aktuellen Kalenderjahr stellen
die Gemeinden nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für
die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Die
Wahl selbst erfolgt auf der Ebene des zuständigen Amtsgerichtsbezirkes durch
einen Schöffenwahlausschuss.
Die Anzahl der für die Ortgemeinde
Kopp vorzuschlagenden Haupt- und Hilfsschöffen wurde in Anlehnung an die
Einwohnerzahl durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des
Amtsgerichts) auf eine Person festgesetzt.
Nach § 36 Abs. 4
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind in die Vorschlagslisten mindestens
doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von
Haupt- und Ersatzschöffen bestimmt sind. D.h. es können mindestens 2 Personen
oder mehr in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.
Der Ortsgemeinderat hat bei der
Aufstellung der Vorschlagsliste sorgfältig zu prüfen, ob die Vorgeschlagenen
für das Schöffenamt geeignet sind. Das verantwortungsvolle Amt des Schöffen verlangt
ein hohes Maß an sozialer
Kompetenz, Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Unparteilichkeit, Selbständigkeit,
Urteilsvermögen und auch -wegen
des anstrengenden Sitzungsdienstes-
körperliche
Eignung. Da es wichtig ist, für
dieses Ehrenamt Personen zu gewinnen, die hieran ein besonderes Interesse
haben, sollen Bürgerinnen und Bürger, die sich darum bewerben, bei Eignung
möglichst berücksichtigt werden.
Persönliche Voraussetzungen für
die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind die deutsche Staatsangehörigkeit, ein Mindestalter
von 25 Jahren, ein Höchstalter von 70 Jahren und den Hauptwohnsitz in der
betreffenden Gemeinde. Jeder Schöffe muss damit rechnen, zumindest einmal pro
Monat zu einer Sitzung geladen zu werden.
Richter, Beamte der
Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte,
Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges, Priester und Ordensleute
sollen aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffen vorgeschlagen und berufen
werden. Nach neuem Recht können auch Schöffen, die bereits zwei Amtsperioden
nacheinander absolviert haben, erneut gewählt werden. Somit können sich auch
erfahrene Schöffen unter Beachtung der Altersgrenze erneut bewerben.
Für die Aufnahme einer Person in
die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden
Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte
der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates erforderlich. Bei
der Aufstellung der Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl im Sinne des §
40 Gemeindeordnung (GemO). Dies bedeutet, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden
ruht, sofern er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
GemO). Ausschließungsgründe nach § 22 GemO sind nicht zu berücksichtigen.
Der Ortsgemeinderat kann mit
einfacher Mehrheit beschließen, dass die Wahl im Wege der offenen Abstimmung
nach § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO durchgeführt wird.
Die Vorschlagsliste soll alle
Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung
angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls
einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort
einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten.
Im Vorfeld der Sitzung haben sich keine
Personen für die Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste gemeldet.
Das
eingereichte Formular der Bewerberin zur Aufnahme in die
Schöffen-Vorschlagsliste ist für die Ratsmitglieder im Gremieninfoportal in
nichtöffentlicher Form als Anlage hinterlegt.
Familienname: |
Vorname: |
Geburtsjahr: |
Beruf: |
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