Sitzung: 14.06.2023 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: siehe einzelne Beschlüsse
Vorlage: 1-0089/23/12-021
Beschluss:
Der Haupt-
und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Übertragung nach § 17 Abs. 1
GemHVO für die ordentlichen Aufwendungen und ordentlichen Auszahlungen gemäß
der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zu beschließen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig beschlossen
Ja: 11
Antrag von
Ausschussmitglied Gotthard Lenzen:
Ergänzung der
Tabelle (Anlage 2 Investitionen) um eine Spalte, aus der ersichtlich wird, in
welchem Haushaltsjahr erstmals die Investition in den Haushaltsplan aufgenommen
wurde.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
beschlossen
Ja: 11
Sachverhalt:
§ 17
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt die Übertragbarkeit von
Haushaltsermächtigungen des Haushaltsjahres in das Haushaltsfolgejahr.
Nach § 17
Absatz 1 GemHVO sind Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen
eines Teilhaushalts ganz oder teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan
nichts Anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Sie bleiben längstens bis
zum Ende des folgenden Haushaltsjahres (also bis zum 31.12.2023) verfügbar.
Formell setzt
die Übertragung von Haushaltsermächtigungen für ordentliche Aufwendungen und
für ordentliche Auszahlungen gemäß § 17 Absatz 5 GemHVO den Beschluss des Rates
voraus.
Seitens der
Verwaltung wird vorgeschlagen, die in der beigefügten Übersicht (Anlage 1) zur Sitzungsvorlage
ausgewiesenen Ermächtigungen in das Haushaltsjahr 2023 zu übertragen, damit die
dort aufgeführten Maßnahmen im Haushaltsjahr 2023 begonnen bzw. fortgeführt
werden können.
Hinsichtlich
der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit regelt § 17 Absatz 2
GemHVO, dass diese Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für
ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei
Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in
seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann.
Werden
Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht
begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten
Haushaltsfolgejahres bestehen (also bis zum 31.12.2024).
Ein Ratsbeschluss
für die Übertragung der Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist
entbehrlich, da § 17 Absatz 2 GemHVO kraft Gesetzes die Übertragung anordnet.
Nr. 6 der
Verwaltungsvorschrift zu § 17 GemHVO sieht dennoch vor, dem Rat eine konkrete
Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind.
Diese
Übersicht ist der Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.