Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Beschluss:

 

Es wird keine Person für die Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste gemeldet.


Sachverhalt:

 

Im aktuellen Kalenderjahr stellen die Gemeinden nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Die Wahl selbst erfolgt auf der Ebene des zuständigen Amtsgerichtsbezirkes durch einen Schöffenwahlausschuss.

 

Die Anzahl der für die Ortgemeinde Walsdorf vorzuschlagenden Haupt- und Hilfsschöffen wurde in Anlehnung an die Einwohnerzahl durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) auf eine Person festgesetzt.

 

Nach § 36 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind in die Vorschlagslisten mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen bestimmt sind. D.h. es können mindestens 2 Personen oder mehr in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.

 

Der Ortsgemeinderat hat bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sorgfältig zu prüfen, ob die Vorgeschlagenen für das Schöffenamt geeignet sind. Das verantwortungsvolle Amt des Schöffen verlangt ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Unparteilichkeit, Selbständigkeit, Urteilsvermögen und auch -wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes- körperliche Eignung. Da es wichtig ist, für dieses Ehrenamt Personen zu gewinnen, die hieran ein besonderes Interesse haben, sollen Bürgerinnen und Bürger, die sich darum bewerben, bei Eignung möglichst berücksichtigt werden.

 

Persönliche Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind die deutsche Staatsangehörigkeit, ein Mindestalter von 25 Jahren, ein Höchstalter von 70 Jahren und den Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde. Jeder Schöffe muss damit rechnen, zumindest einmal pro Monat zu einer Sitzung geladen zu werden.

 

Richter, Beamte der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges, Priester und Ordensleute sollen aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffen vorgeschlagen und berufen werden. Nach neuem Recht können auch Schöffen, die bereits zwei Amtsperioden nacheinander absolviert haben, erneut gewählt werden. Somit können sich auch erfahrene Schöffen unter Beachtung der Altersgrenze erneut bewerben.

 

Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates erforderlich. Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl im Sinne des § 40 Gemeindeordnung (GemO). Dies bedeutet, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, sofern er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO). Ausschließungsgründe nach § 22 GemO sind nicht zu berücksichtigen.

 


 

Der Ortsgemeinderat kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Wahl im Wege der offenen Abstimmung nach § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO durchgeführt wird.

 

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten.

 

Im Vorfeld der Sitzung haben sich keine Personen für die Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste gemeldet.