Beschluss 1:
Der Stadtrat
nimmt die Anregungen und Hinweise aus der Offenlage zur Kenntnis. Sie werden im
Sinne des jeweiligen Abwägungsvorschlages umfassend gewürdigt und beantwortet
und im Übrigen mit Begründung zurückgewiesen. Der Stadtrat schließt sich den
Abwägungsvorschlägen der Verwaltung in Gänze an. Aufgrund der eingegangenen
Stellungnahmen ist eine Änderung der Planung nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig beschlossen
Ja: 20
Beschluss 2:
Unter
Bezugnahme auf den Abwägungsbeschluss des Stadtrates beschließt der Stadtrat
den vorliegenden Bebauungsplan „Sarresdorfer Straße / Lindenstraße, 3.
Änderung“ als Satzung gem. § 10 Baugesetzbuch. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes ist nachstehend als Auszug abgedruckt. Maßgebend ist die
Darstellung in der Planurkunde.
Die
Verwaltung wird gebeten, den Satzungsbeschluss nach Ausfertigung der
Planurkunde durch den Stadtbürgermeister öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig beschlossen in Abwesenheit von Ratsmitglied
Locker
Ja: 19
Sachverhalt:
Der Eigentümer des Anwesens Sarresdorfer Straße 22 beabsichtigt, das bestehende Wohnhaus rückzubauen und durch ein Mehrfamilienhaus zu ersetzen.
Das betroffene Grundstück liegt sowohl im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sarresdorfer Straße – Lindenstraße“ wie auch im Geltungsbereich der dazugehörigen 1. Änderung.
Das vom
Grundstückseigentümer geplante Vorhaben ist weder nach der Urfassung noch nach
der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sarresdorfer Straße / Lindenstraße“ realisierbar,
da die Baufenster unzureichend abgegrenzt sind. Daher hat der
Grundstückseigentümer bei der Stadt Gerolstein die vorhabenbezogene Änderung
des Bebauungsplanes unter Erweiterung des Geltungsbereiches sowie die
Aufweitung der Baufenster beantragt.
Der Bauausschuss der Stadt
Gerolstein hat sich erstmals in der Sitzung am 23.01.2022 mit der Thematik
auseinandergesetzt. Der Stadtrat Gerolstein hat in seiner öffentlichen Sitzung
am 07.03.2022 den Änderungsbeschluss gefasst und beschlossen, den Bebauungsplan
nach § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren zu ändern.
Das beauftragte
Planungsbüro hat den Entwurf erarbeitet und begründet. Die im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes liegenden Flurstücke befinden sich alle im Eigentum des
Vorhabenträgers.
Der Stadtrat Gerolstein
hat auf Empfehlung des Bauausschusses in seiner Sitzung am 14.12.2022 die 3.
Änderung des Bebauungsplanes im Entwurf beschlossen und die Verwaltung
beauftragt, die Unterlagen öffentlich auszulegen und die betroffenen Behörden
und Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.
Die Unterlagen haben in der Zeit vom 16.01.
bis 24.02.2023 zu jedermanns Einsicht im Rathaus Gerolstein ausgelegen. Die
Offenlage wurde im Mitteilungsblatt „Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“ am
06.01.2023 öffentlich bekannt gemacht.
Die betroffenen Behörden
und Träger öffentlicher Belange wurden zeitgleich am Verfahren beteiligt.
Seitens der Öffentlichkeit
wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Von folgenden Behörden und
Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken erhoben:
· Vodafone,
E-Mail vom 24.02.2023
· ENM,
E-Mail vom 15.02.2023
· HWK
Trier, Schreiben vom 01.02.2023
· Deutsche
Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 30.01.2023
· Kreisverwaltung
Vulkaneifel, Brandschutzdienststelle, E-Mail vom 24.01.2023
· Amprion
GmbH, E-Mail vom 18.01.2023
· Westnetz,
E-Mail vom 17.01.2023
Die nachfolgenden Behörden
und Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken, bzw. Anregungen
vorgetragen, gaben jedoch Hinweise:
Ø SGD
Nord, Abt. Gewerbeaufsicht, 19.01.2023
Aus
Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes bestehen keine grundsätzlichen
Einwände gegen die beabsichtigte Änderung des o.g. Bebauungsplanes, da
Teilbereiche des Änderungsbereiches bereits jetzt als allgemeines Wohngebiet
ausgewiesen sind.
Durch den
geplanten Abriss des zurückgesetzten bestehenden Wohnhaus Sarresdorfer
Straße 22 und die beabsichtigte Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses ist
jedoch mit einer deutlich größeren Ausnutzung des geplanten Baufensters zu
rechnen. Zusätzlich zu dem Umstand, dass das neue Baufenster etwas näher an das
gewerblich genutzte Gebäude Sarresdorfer Straße 22a heranrückt, ist in
jedem Fall davon auszugehen, dass das zu erwartende Mehrfamilienhaus aufgrund
seiner Größe insgesamt deutlich näher an das gewerblich genutzte Gebäude
Sarresdorfer Straße 22a heranrückt. Insoweit ist von einer geänderten
bzw. verstärkten Lärmimmissionsbelastung im Plangebiet auszugehen. Im Textteil
werden jedoch die Auswirkungen des anlagenbezogenen Immissionsschutzes, hier
Lärm, überhaupt nicht betrachtet. Unter Nr. 2.1.7 „Vorkehrungen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ wird lediglich auf den vom
anlagenbezogenen Immissionsschutz rechtlich gänzlich unabhängig zu
betrachtenden Straßenverkehrslärm eingegangen. Die Auswirkungen des
anlagenbezogenen Immissionsschutzes, hier Lärm, sind deshalb ergänzend zu
betrachten (siehe auch Definition der maßgeblichen Immissionsorte nach Anhang
1.3 TA Lärm 98 [u. a. Messung 0,5 m vor geöffnetem Fenster]).
Nach eigener
Recherche handelt es sich bei dem gewerblich genutzten Gebäude Sarresdorfer
Straße 22a um ein Cafe- und Verkaufspavillon für Bäckereierzeugnisse
deren Öffnungszeiten werktags jeweils um 05:30 Uhr und sonntags um 07:00 Uhr
beginnen. Damit fallen Betriebszeiten sowohl teilweise in den nach der zur
Beurteilung maßgebenden TA Lärm 98 festgelegten Nachtzeitraum (22:00 – 06:00
Uhr, Nr. 6.4 TA Lärm) als auch in die u.a. für allgemeine Wohngebiet
festgelegten ruhebedürftigen Zeiten (werktags von 06:00 – 07:00 Uhr, sonntags
von 06:00 – 09:00 Uhr, Nr. 6.5 TA Lärm). Als wesentliche Lärmquellen ist
hierbei sowohl vom Anlieferverkehr als auch von den Verkehrsbewegungen auf dem
Anlagengelände/Parkplatz auszugehen.
Auch ist
festzuhalten, dass das gewerblich genutzte Gebäude Sarresdorfer Straße 22a nach
der derzeit gültigen (und in diesem Bereich auch zukünftig
gültigen) Ursprungsfassung des Bebauungsplans "SARRESDORFER STRASSE/
LINDENSTRASSE, 1. ÄNDERUNG" in einem als „Sondergebiet Museum“ ausgewiesenen
Planbereich verortet ist.
Abwägungsempfehlung:
Die Planunterlagen werden
textlich um die Aspekte der TA Lärm ergänzt und entsprechende Hinweise zum
Schallschutz formuliert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die gegen
Verkehrslärm umzusetzenden Maßnahmen ausreichend sind, auch die durch
Anlieferung der Bäckerei entstehenden und kurzzeitigen Lärmemissionen
abzudecken. Für Sondergebiete („Museum“) weist die TA Lärm hingegen keine
Immissionsrichtwerte aus.
Ø Generaldirektion
Kulturelles Erbe, Abt. Erdgeschichte, 23.01.2023
Wir haben
das im Betreff genannte Vorhaben zur Kenntnis genommen. In dem angegebenen
Planungsbereich sind der Direktion Landesarchäologie, Abteilung Erdgeschichte
keine erdgeschichtlich relevanten Fundstellen bekannt. Gegen Ihr Bauvorhaben
bestehen daher seitens der Direktion Landesarchäologie, Abteilung Erdgeschichte
keine Bedenken.
Es handelt
sich aber um potenziell fossilführende Gesteine. Die Zustimmung der
Direktion Landesarchäologie/Abteilung Erdgeschichte ist daher grundsätzlich an
die Übernahme folgender Auflagen gebunden:
1.
Die ausführenden Baufirmen
sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom
23.3.1978 (GVBl.,1978, S.159 ff), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende,
erdgeschichtliche Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als
möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu
sichern.
2.
Absatz 1 entbindet
Bauträger/Bauherrn bzw. entsprechende Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht
von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der GDKE.
3.
Sollten wirklich
erdgeschichtliche Funde angetroffen werden, so ist der Direktion Landesarchäologie
ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit wir unsere Rettungsgrabungen, in
Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der
heutigen erdgeschichtlichen Forschung entsprechend durchführen können. Im
Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der evtl.
notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren/Bauträger finanzielle
Beiträge für die Maßnahmen erforderlich.
Die Punkte 1
– 3 sind auch in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen.
Trotz dieser
Stellungnahme ist die Direktion Landesarchäologie, Abteilung Erdgeschichte bei
weiteren Planungen zu beteiligen, da jederzeit neue Fundstellen auftreten
können, die eine detaillierte Betrachtung erfordern.
Deshalb wird
auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht hingewiesen (§ 16-20
DSchG RLP) und darum gebeten, über den Beginn von Erdarbeiten rechtzeitig
(4 Wochen vorher) informiert zu werden. Die Anzeige des Baubeginns ist zu
richten an erdgeschichte@gdke.rlp.de oder
an die unten genannte Telefonnummer.“
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden in die
Planung aufgenommen.
Ø SGD
Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz,
06.02.2023
Grundwasserschutz
/ Wasserschutzgebiete
Der
Vorhabenbereich befindet sich im Mineralwasserbildungsgebiet der Gerolsteiner
Brunnen GmbH, dort innerhalb des festgelegten Zentralbereiches („Innerer
Bereich“). Es handelt sich hierbei um eine
vereinfachte fachliche Umschreibung des jeweiligen Mineralwasserbildungs- bzw.
-einzugsgebietes.
Eine
Rechtsverordnung (RVO) mit konkreten Verbotstatbeständen analog zu
Wasserschutzgebieten besteht wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen
für das Mineralwassereinzugsgebiet indes nicht. Die vorgenannte
raumordnerische und wasserwirtschaftliche Festlegung des
Mineralwasserbildungsgebietes steht dem Vorhaben zur 3. Änderung des
Bebauungsplans "Sarresdorfer Straße / Lindenstraße" nicht entgegen,
sofern folgende fachlichen Aspekte berücksichtigt werden:
·
Anschluss an die öffentliche
Trinkwasserversorgung, (private Brunnen zur Eigenversorgung sind nicht möglich)
·
Anschluss an die öffentliche
Abwasserbeseitigung, bzw. ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung, (zugelassene
Kleinkläranlage)
·
Beseitigung des nicht
behandlungsbedürftigen und nicht schädlich verunreinigtem
Niederschlagswasser nach wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen:
Rückhaltung/Versickerung vor Ableitung,
·
Verbot von Erdwärmesondenanlagen
(EWSA) im Mineralwassereinzugsgebiet-Zentralbereich, insbesondere stellt dabei
die Bohrung und der Betrieb von Erdwärmesondenanlagen eine erhöhte Gefährdung
dar und die Errichtung solcher Anlagen ist daher im Zentralbereich (inneren
Bereich) des Mineralwassergewinnungsbebietes vorsorglich nicht zulässig.
·
Heizölverbraucheranlagen und
Lagerung von Heizöl nach den Vorschriften der geltenden AwSV (insbesondere
wiederkehrende Prüfungen).
Bodenschutz /
Altlasten
Gegen die Änderung des
Bebauungsplans bestehen aus bodenschutz- und abfallrechtlicher Sicht keine
Bedenken. Die Bodenschutzfläche Reg.-Nr. 233 06 026 -5004 ist nicht betroffen,
da sich diese vollständig auf dem südlich an den BPIan angrenzenden Flurstück
139/5, Flur 6 befindet. Außerdem wird die Bodenschutzfläche derzeit nach
abgeschlossenen Dekontaminationsmaßnahmen als nicht altlastverdächtiger
Altstandort (ehem. Tankstelle) geführt.
Hinweise:
Ich weise
darauf hin, dass die o.g. Einstufungen, Eingrenzungen und die Festlegungen auf
Grundlage der der SGD Nord, Reg. WAB Trier vorliegenden Gutachten und
Unterlagen und unter zu Grundelegung der maßgebenden Nutzung im Sinne von § 4
(4) BBodSchG durchgeführt worden ist. Aufgrund nie ganz auszuschlie- ßender
Unzulänglichkeiten (Lücken oder Fehler) in den Bearbeitungsschritten von
der historischen Recherche bis zur Sanierungsdurchführung und Abnahme
sind die Gutachten mit einem Erkundungsrisiko behaftet, so dass ein Restrisiko
auf unentdeckte Kontaminationen besteht.
Starkregenvorsorge
Auf das
Plangebiet läuft von Nordwesten eine Linie der Abflusskonzentration nach
Starkregen zu, die im Planbereich etwa dem Verlauf des nördlichen Armes des
Peschenbaches folgt. Der Süden des Plangebietes und die Zufahrt zur
Sarresdorfer Straße liegen im Wirkungsbereich potentieller Überflutung an
Tiefenlinien (Hochwasserinfopaket des Landesamtes für Umwelt, Karte 5:
Gefährdungsanalyse Sturzflut nach Starkregen).
Die Belange der Starkregenvorsorge sind im
Planentwurf grundsätzlich durch die Hinweise zur angepassten Bauweise
berücksichtigt. Darüber hinaus empfehle ich:
·
Die Hinweise zur hochwasser- und
starkregenangepassten Bauweise auch unter 2.1.3 oder 2.1. des Textteiles
aufzunehmen
·
Die Aussage zu Gewässern im
Planentwurf (nachrichtliche Übernahmen und Hinweise), wonach das Plangebiet
nicht akut durch Sturzfluten bzw. Starkregen gefährdet ist, entsprechend meinen
Ausführungen weiter oben zu korrigieren.
Oberflächengewässer
Es
wird beabsichtigt, den nördlichen Arm des Peschenbaches (Parkgraben), welcher
das südliche Plangebiet quert, abzuklemmen.
Hierzu
ist im Vorfeld (noch vor Rechtskraft des Bebauungsplanes) ein wasserrechtliches
Verfahren nach § 67 WHG (hier: Beseitigung eines Gewässers)
durchzuführen.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden in die
Planung aufgenommen, die Aussagen zum Starkregenrisiko korrigiert.
Ø LBM,
14.02.2023
Die
verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die vorhandene
Zufahrt, welche innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze von Gerolstein an die B 410
anbindet. Für den Einmündungsbereich der Zufahrt in die B 410 sind nach
der RAL (Richtlinien für die Anlage von Landstraßen) ausreichende
Sichtflächen nach beiden Richtungen herzustellen und dauerhaft freizuhalten.
Abwägungsempfehlung:
Wird zur
Kenntnis genommen; aufgrund des sehr breiten Gehwegs werden die notwendigen
Sichtflächen gewahrt.
Ø IHK
Trier, 21.02.2023
Wir bitten
darum, zu prüfen, inwieweit die angestrebte Planung zu Beeinträchtigungen
für die an Planungsgebiet angrenzenden Unternehmen führen könnte
und mögliche Beeinträchtigungen im weiteren Verfahren auszuschließen.
Abwägungsempfehlung:
Die Prüfung erfolgt über die
Erläuterungen zu Lärmimmissionen gem. TA Lärm.
Ø VG-Werke,
21.02.2023
Das Vorhaben
ist hinsichtlich der Trink- und Löschwasserversorgung mit einer Menge von 800
l/ min sichergestellt.
Die
Schmutzwasserentsorgung hat über den Mischwasserkanal in der Sarresdorfer
Straße zu erfolgen. Die Formulierung auf Seite 9 unter 2.4.2 unter Ver- und
Entsorgung ist entsprechend zu ändern. Die Bewirtschaftung des anfallenden
Niederschlagswassers hat dezentral im Plangebiet zu erfolgen. Auf Seite 8 unter
2.3 Bodenschutz, Geologie und Hydrologie ist folgendes geschrieben: „Zur
hydraulischen Entlastung der öffentlichen Abwassersysteme werden Maßnahmen zur
Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung mit ggf. gedrosselter Ableitung
des Niederschlagswassers nach DWA A117 empfohlen (z.B. Zisternen, Mulden).“
Die
Formulierung ist dahingehend zu ändern, dass keine Einleitung von
Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal (Öffentliches Abwassersystem)
erfolgt. Das Plangebiet wird durch den Peschenbach (Gewässer III. Ordnung) gekreuzt.
Überschüssiges Niederschlagswasser, welches nicht zur Rückhaltung,
Verdunstung und Versickerung gebracht werden kann, ist nach vorheriger Anzeige
bei der Unteren Wasserbehörde in den Peschenbach einzuleiten.
Abwägungsempfehlung:
Die Planunterlagen werden entsprechend der
Stellungnahme ergänzt bzw. korrigiert.
Ø Generaldirektion
Landesarchäologie, 24.02.2023
Das
Plangebiet liegt in landwirtschaftlichen Produktionsteil (pars rustica) einer
großen römerzeitlichen Gutsanlage (villa), deren Hauptgebäude und
Verwaltergebäude zu Beginn des 20. Jhs. teilweise archäologisch untersucht
wurden. Südlich der Sarresdorfer Straße gelegene Teile des Hauptgebäudes
Gebäudes sind durch ein Grabungsschutzgebiet § 22 DSchG RLP geschützt.
Weiterhin liegt das Plangebiet nur wenig östlich der ehemaligen Kirche der
bereits im 8. Jh. nachgewiesenen und wüst gefallenen Siedlung Sarresdorf,
so dass es als nicht unwahrscheinlich anzusehen ist, dass sich auch Funde der
mittelalterlichen Siedlung in dem Plangebiet befinden. Da eine Umsetzung der
Planung die archäologischen Funde mit Zerstörung bedroht, wenden wir Bedenken
gegen die Planung ein. Lediglich für die Bereiche, in denen durch die
Errichtung des Bestandsgebäudes die archäologischen Funde bereits zerstört sein
sollten, sehen wir eine Überplanung als unkritisch an. Um zu ermitteln, in
welchem Umfang von der Planung archäologische Funde betroffen sind, fordern
wir, dass die noch nicht durch das Bestandsgebäude gestörten Bereiche des
Plangebietes durch von der Landesarchäologie Trier archäologisch begleitete
Baggersondagen im Rahmen einer bodendenkmalpflegerischen Sachverhaltsermittlung
untersucht werden. Erst anhand der Sondageergebnisse können wir eine dann eine
detaillierte bodendenkmalpflegerische Stellungnahme anfertigen. Dies ist in den
Bauzeitenplänen zu berücksichtigen. Die Baggersondagen sind
frühzeitig (mindestens 8 Monate im Voraus) mit der Landesarchäologie
Trier sachlich und fachlich abzusprechen. Es sei an dieser Stelle darauf
verwiesen, dass der Veranlasser archäologischer Maßnahmen gemäß § 21 (3) DSchG
RLP auch an deren Kosten beteiligt werden kann.
Wir empfehlen
dringend, dass der Planungsträger sich mit der Landesarchäologie Trier in
Verbindung setzt, um das weitere Vorgehen abzusprechen.
Grundsätzlich sei darauf
verwiesen, dass eine Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht für
archäologische Funde bzw. Befunde besteht (§§ 16–19 DSchG RLP).
Abwägungsempfehlung
Nach Rücksprache mit der Landesarchäologie ist aufgrund der historisch überlieferten Situation vor Ort eine sog. Sachverhaltsermittlung (Baggersondage) notwendig. Diese steht einem Satzungsbeschluss jedoch nicht grundlegend entgegen, da im Fall der Freilegung wissenschaftlich relevanter, jedoch nicht flächendeckend vermuteter Funde mit entsprechender Platzierung von Baukörpern innerhalb des Baufesters reagiert werden kann.
Der Bauausschuss der Stadt
Gerolstein hat bereits in seiner Sitzung am 19.04.2023 über die Stellungnahmen
und die Abwägungsvorschläge beraten und dem Stadtrat empfohlen, den
Satzungsbeschluss zu fassen.