Beschluss:

 

In Kenntnis der Rechtslage beschließt der Ortsgemeinderat den Ausbau des Zufahrtsweges zum Laubornhof ohne Förderung zu bauen. Auf die Einlegung eines Widerspruchs wird verzichtet.

 

Der Weg soll zeitgleich in einer Ausschreibung mit dem Zufahrtsweg Birkenhof erfolgen.


Sachverhalt:

 

Die Vorsitzende unterrichtet den Ortsgemeinderat über den Bescheid der ADD Trier vom 05.04.2023 über die Ergebnismitteilung zum Auswahlverfahren vom 28.03.2023 für die beantragte Förderung des landwirtschaftlichen Wegebaus außerhalb der Flurbereinigung.

 

Für den zur Förderung beantragten Wirtschaftsweg zum Birkenhof wurde ein Bescheid über den vorzeitigen Baubeginn erteilt.

 

Für den zur Förderung beantragten Wirtschaftsweg zum Laubornhof erging die Mitteilung, dass der Zufahrtsweg zum „Laubornhof“ im Auswahlverfahren nicht für eine Förderung ausgewählt wurde.

 

Gegen den Ablehnungsbescheid für die Förderung des Laubornhofs kann Widerspruch eingelegt werden. Angesichts des Umstands, dass kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht, sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs als gering einzuschätzen.

 

Sollte die Einlegung eines Widerspruchs erfolgen, hat der Widerspruch gemäß § 80 VwGO aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass an diesem Wirtschaftsweg kein Baubeginn erfolgen darf.

 

Im Falle des Ausbaus des Wirtschaftsweges Laubornhof ohne Förderung ist ein klarer Vorteil gegeben, da die Arbeiten zeitgleich mit dem Wirtschaftsweg Birkenhof erfolgen sollen und so die Baustelleneinrichtung nur einmal erfolgt. Eine mögliche Förderung würde durch diesen Vorteil aufgebraucht.

 

Der Ausbau des Wirtschaftsweges wurde vorab mit der Kommunalaufsicht geklärt. Angesichts des hohen Bestands an liquiden Mitteln kann die Ortsgemeinde Wiesbaum die Sanierung des Wirtschaftsweges zum Laubornhof aus Sicht der Kommunalaufsicht ohne Zuwendung allein finanzieren.

 

Die Finanzierung stellt sich wie folgt dar:

Gesamtkosten der Maßnahme (lt. Förderantrag)                                                               19.579,07 €

Gemäß Satzung der Ortsgemeinde Wiesbaum beträgt der

Gemeindeanteil 10 %                                                                                                       1.957,90 €

Der Gemeindeanteil kann durch eine Sonderrücklage finanziert werden.

 

Der ungedeckte Kostenanteil i. H. v. 17.621,16 € ist gemäß Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für Feld- und Waldwege abzurechnen. Gemäß § 7 der Satzung werden die Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung der Ortsgemeinde für den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege zur Verfügung gestellt.

 

Der Rat unterbricht die Sitzung von 20:47 Uhr bis 20:50 Uhr.