Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Beschluss:

 

Der Ortsgemeinderat Birgel beschließt die 2. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Birgel zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 21.11.2017 (Ausbaubeitragssatzung) entsprechend dem von der Verwaltung erarbeiteten, beiliegenden Satzungsentwurf.

 

Die geänderte Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.


Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Vorbereitungen für die Abrechnung der wiederkehrenden Beiträge für Verkehrsanlagen für die Ortsgemeinde Birgel ab dem Jahr 2019 wurde die Ausbaubeitragssatzung bezüglich ihrer Aktualität im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage geprüft.

Folgende Änderungen sind aus Sicht der Verwaltung notwendig:

 

Änderung Typisierung Vollgeschosse

In § 6 der Satzung der Ortsgemeinde Birgel zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) findet sich die Regelung des Beitragsmaßstabes für den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag.

§ 6 Abs. 1 Satz 3 Ausbaubeitragssatzung in der aktuell gültigen Fassung regelt, dass der Vollgeschosszuschlag für die ersten beiden Vollgeschosse einheitlich 50% beträgt. Diese Regelung stellt eine sogenannte Typisierung dar. Diese ist rechtlich nur zulässig, sofern die ein- und zweigeschossige Bebauung der beitragspflichtigen Grundstücke in der jeweiligen einheitlichen öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit) nicht mehr als 10% voneinander abweichen, s. Urteil OVG Rheinland-Pfalz vom 26.05.2010 Aktenzeichen 6 C 10151/10.OVG.

Aufgrund der gültigen Rechtsprechung stellt diese Regelung eine rechtliche Unsicherheit in der Ausbaubeitragssatzung dar und macht eine stetige Überprüfung der Vollgeschosszahlen und -relation im Wege der Ortsbesichtigung vor jeder Straßenausbaubeitragsabrechnung erforderlich. Es ist daher sinnvoll, die Vollgeschossregelung in der Ausbaubeitragssatzung dahingehend zu ändern, dass der Zuschlag je Vollgeschoss erhoben wird.

 

In-Kraft-Treten

Da in der Ortsgemeinde Birgel noch die Erhebung der wiederkehrenden Beiträge für die Jahre ab 2020 ansteht, soll die Zweite Änderung der Ausbaubeitragssatzung rückwirkend ab dem 01.01.2020 in Kraft treten.