Sitzung: 10.05.2023 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 20
Vorlage: 2-0207/23/12-057
Beschluss:
Der
Stadtrat nimmt die Hinweise der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt auf
Empfehlung des Bauausschusses, die Ausbaubeitragssatzung der Stadt Gerolstein
wie vorgeschlagen zu ändern. Die Änderungssatzung wird beschlossen wie
nachstehend aufgeführt:
Änderung der
Satzung zur Erhebung von
wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende
Beiträge)
Der Stadtrat
Gerolstein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs.
1, 7 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 10.05.2023 folgende Satzung
beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1
§ 6 Abs. 3
Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
2. Bei
Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse,
sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte
höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt,
dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so
gilt die durch 3,0 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind
beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der
Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt
der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der
Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder
abgerundet.
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und
gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für
ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte
Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei teilweise gewerblich, industriell oder
in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in
sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.
Artikel 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019
in Kraft.
Gerolstein, den 10.05.2023
Uwe Schneider
Stadtbürgermeister
Sachverhalt:
Im Sommer vergangenen
Jahres wurde die Neufassung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden
Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (ABS) geändert und vom Stadtrat
verabschiedet.
In dieser Neufassung sind
trotz aller Sorgfalt noch zwei Unstimmigkeiten aufgefallen, die über eine
Änderungssatzung zu korrigieren sind:
In § 6 Abs. 3
(Beitragsmaßstab) Ziffer 2 ist folgendes festgesetzt:
2. Bei Grundstücken,
für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl
festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte
höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt,
dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so
gilt die durch 3,5 geteilte
höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt
die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen
trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der
seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen
werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
Die erste der dort
genannten Zahlen bezieht sich auf die Baumassenzahl, die zweite Zahl auf die
Gebäudehöhe. Die Baumassenzahl gibt nach § 21 Baunutzungsverordnung an, wieviel
Kubikmeter Baumasse je m² Grundstücksfläche im Sinne der Grundflächenzahl
zulässig sind. Der Teilungsfaktor von 3,5 ist aus der Mustersatzung des
Gemeinde- und Städtebundes entnommen und bisher gerichtlich nicht beanstandet
worden.
Der Teilungsfaktor für die
Trauf-/Firsthöhe soll im Ergebnis zur Feststellung der Vollgeschosszuschläge
herangezogen werden, wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist oder im
Bebauungsplan die Zahl der zulässigen Vollgeschosse fehlt. Ausgehend davon,
dass die normale Raumhöhe 2,5 m beträgt und die Höhe einer Zwischendecke
zwischen 0,30 m und 0,50 m beträgt, kommt man im Normalfall auf eine
Geschosshöhe von rd. 3,0 m. Somit ist der Teilungsfaktor 3,5 in der aktuellen
Fassung fehlerhaft und sollte auf 3,0 reduziert werden.
Darüber hinaus ist in § 6
Abs. 4 der der Hinweis auf die Zuschläge für gewerblich oder ähnlich genutzte
Grundstücke unvollständig.
Die aktuelle Fassung
lautet:
(4) Für Grundstücke in
Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen
ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht.
Die korrekte Fassung nach
der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes sollte lauten:
(4) Für Grundstücke in
Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen
ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt
entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise
genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei teilweise gewerblich,
industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte
Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.
Der Bauausschuss der Stadt
Gerolstein hat sich ein seiner Sitzung am 22.03.2023 die Thematik beraten und
dem Stadtrat empfohlen, die Änderungssatzung zu beschließen.