Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 20

Beschluss:

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt auf Empfehlung des Bauausschusses, die Ausbaubeitragssatzung der Stadt Gerolstein wie vorgeschlagen zu ändern. Die Änderungssatzung wird beschlossen wie nachstehend aufgeführt:

 

Änderung der

Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)

 

Der Stadtrat Gerolstein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 10.05.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

 

Artikel 1

 

§ 6 Abs. 3 Ziffer 2 wird wie folgt geändert:

 

2.         Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,0 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

 

§ 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

 

(4)       Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.

 

Artikel 2

 

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.

 

Gerolstein, den 10.05.2023

 

Uwe Schneider

Stadtbürgermeister


Sachverhalt:

 

Im Sommer vergangenen Jahres wurde die Neufassung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (ABS) geändert und vom Stadtrat verabschiedet.

 

In dieser Neufassung sind trotz aller Sorgfalt noch zwei Unstimmigkeiten aufgefallen, die über eine Änderungssatzung zu korrigieren sind:

 

In § 6 Abs. 3 (Beitragsmaßstab) Ziffer 2 ist folgendes festgesetzt:

 

2.         Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

 

Die erste der dort genannten Zahlen bezieht sich auf die Baumassenzahl, die zweite Zahl auf die Gebäudehöhe. Die Baumassenzahl gibt nach § 21 Baunutzungsverordnung an, wieviel Kubikmeter Baumasse je m² Grundstücksfläche im Sinne der Grundflächenzahl zulässig sind. Der Teilungsfaktor von 3,5 ist aus der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes entnommen und bisher gerichtlich nicht beanstandet worden.

 

Der Teilungsfaktor für die Trauf-/Firsthöhe soll im Ergebnis zur Feststellung der Vollgeschosszuschläge herangezogen werden, wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist oder im Bebauungsplan die Zahl der zulässigen Vollgeschosse fehlt. Ausgehend davon, dass die normale Raumhöhe 2,5 m beträgt und die Höhe einer Zwischendecke zwischen 0,30 m und 0,50 m beträgt, kommt man im Normalfall auf eine Geschosshöhe von rd. 3,0 m. Somit ist der Teilungsfaktor 3,5 in der aktuellen Fassung fehlerhaft und sollte auf 3,0 reduziert werden.

 

Darüber hinaus ist in § 6 Abs. 4 der der Hinweis auf die Zuschläge für gewerblich oder ähnlich genutzte Grundstücke unvollständig.

 

Die aktuelle Fassung lautet:

(4)       Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht.

 

Die korrekte Fassung nach der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes sollte lauten:

 

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.

 

Der Bauausschuss der Stadt Gerolstein hat sich ein seiner Sitzung am 22.03.2023 die Thematik beraten und dem Stadtrat empfohlen, die Änderungssatzung zu beschließen.