Beschluss: siehe einzelne Beschlüsse

Der Stadtrat Gerolstein möchte keine offene Wahl mit Handzeichen durchführen, sondern eine geheime Stimmzettelwahl. Es sind 21 Ratsmitglieder anwesend. Da bei Wahlen das Stimmrecht des Vorsitzenden gem. § 36 Abs. 3 GemO ruht, sind 20 Mitglieder stimmberechtigt. In der Urne befanden sich 20 gültige Stimmzettel. Um für die Vorschlagsliste zugelassen zu werden, müssen 2/3 Stimmenmehrheit erreicht werden, in diesem Fall 14 Ja-Stimmen. Nach der Auszählung durch die Verwaltungsmitarbeiter liegt folgendes Ergebnis vor:

 

Beschluss:

 

Die nachfolgenden Personen werden mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, für die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen für das Geschäftsjahr 2024 bis 2028 durch den Stadtrat Gerolstein gewählt:

 

Familienname:

Vorname:

Geburtsjahr:

Beruf:

Adrian

Martin

1956

Kunsterzieher (OStR i.R.)

Grewe

Elfriede Susanne

1959

Geschäftsführerin, ab 01.11. Rentnerin

Hunz

Hans-Josef

1957

Verwaltungsbeamter im Ruhestand

Oschlies

Rosemarie

1956

Rentnerin

Vogt

Robert

1962

Pensionär

Wirtz

Heidi

1967

Industriekauffrau

 


Sachverhalt:

 

Im aktuellen Kalenderjahr stellen die Gemeinden nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Die Wahl selbst erfolgt auf der Ebene des zuständigen Amtsgerichtsbezirkes durch einen Schöffenwahlausschuss.

 

Die Anzahl der für die Stadt Gerolstein vorzuschlagenden Haupt- und Hilfsschöffen wurde in Anlehnung an die Einwohnerzahl durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) auf acht Personen festgesetzt.

 

Nach § 36 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind in die Vorschlagslisten mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen bestimmt sind. D.h. es können mindestens 16 Personen oder mehr in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.

 

Der Ortsgemeinderat hat bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sorgfältig zu prüfen, ob die Vorgeschlagenen für das Schöffenamt geeignet sind. Das verantwortungsvolle Amt des Schöffen verlangt ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Menschenkenntnis, Lebenserfahrung, Unparteilichkeit, Selbständigkeit, Urteilsvermögen und auch -wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes- körperliche Eignung. Da es wichtig ist, für dieses Ehrenamt Personen zu gewinnen, die hieran ein besonderes Interesse haben, sollen Bürgerinnen und Bürger, die sich darum bewerben, bei Eignung möglichst berücksichtigt werden.

 

Persönliche Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind die deutsche Staatsangehörigkeit, ein Mindestalter von 25 Jahren, ein Höchstalter von 70 Jahren und den Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde. Jeder Schöffe muss damit rechnen, zumindest einmal pro Monat zu einer Sitzung geladen zu werden.

 

Richter, Beamte der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges, Priester und Ordensleute sollen aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffen vorgeschlagen und berufen werden. Nach neuem Recht können auch Schöffen, die bereits zwei Amtsperioden nacheinander absolviert haben, erneut gewählt werden. Somit können sich auch erfahrene Schöffen unter Beachtung der Altersgrenze erneut bewerben.

 

Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates erforderlich. Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl im Sinne des § 40 Gemeindeordnung (GemO). Dies bedeutet, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, sofern er nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO). Ausschließungsgründe nach § 22 GemO sind nicht zu berücksichtigen.

 

Der Stadtrat kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Wahl im Wege der offenen Abstimmung nach § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO durchgeführt wird.

 

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten.

 

Im Vorfeld der Sitzung haben sich folgende Personen für die Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste gemeldet:

 

Familienname:

Vorname:

Geburtsjahr:

Beruf:

Groß

Dirk

1966

Controller

Weber

Doris

1964

Buchhalterin i. R.

Grewe

Elfriede Susanne

1959

Geschäftsführerin, ab 01.11. Rentnerin

Hennes

Erich

1972

Mitarbeiter Gerolsteiner Brunnen

Wirtz

Heidi

1967

Industriekauffrau

Wichmann

Knut

1954

Pensionär (Soldat im Ruhestand)

Lorisch

Marc

1970

Meister des Elektrohandwerks

Kurft

Marco

1967

Logistiker

Adrian

Martin

1956

Kunsterzieher (OStR i.R.)

Spivakova

Nina

1958

Ingenieurin

Vogt

Robert

1962

Pensionär

Schmitz

Werner

1967

CiV-Angestellter der NATO

Hunz

Hans-Josef

1957

Verwaltungsbeamter im Ruhestand

 

Die eingereichten Formulare der Bewerber:innen zur Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste sind für die Ratsmitglieder im Gremieninfoportal in nichtöffentlicher Form als Anlage hinterlegt.

 

Folgende Personen werden für die Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste in der Sitzung vorgeschlagen bzw. haben sich noch kurzfristig beim Stadtbürgermeister gemeldet. Sofern Personen vorgeschlagen werden, die sich nicht selbst beworben haben, ist diesen Gelegenheit zu geben, sich zu ihrer Benennung zu äußern.

 

Familienname:

Vorname:

Geburtsjahr:

Beruf:

Oschlies

Renate

1956

Rentnerin