Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 16

Beschluss:

 

Der Stadtrat genehmigt die Annahme/Vermittlung nachfolgender Zuwendungen:

 

Art der

Zuwendung

Zuwendungsgeber

Eingang der

Zuwendung

Umfang der Zuwendung

Zuwendungszweck

Geldspende

VfL Hillesheim 1920 e.V.

z.H. Herrn Gerald Schmitz

Grüner Weg 1a

54576 Hillesheim

09.02.2023

5.000,00 €

Neuer Soccer-Platz

Hillesheim- Sportpark

Geldspende

AGWR Allgemeine Gummi-, Wertstoff und Reifenhandels GmbH

Gewerkschaftsstraße 18-22

54584 Jünkerath

16.02.2023

2.500,00 €

Neuer Soccer-Platz

Hillesheim- Sportpark

Geldspende

Firma

Schmitz Haustechnik GmbH

Waldstraße 5

54576 Hillesheim- Bolsdorf

20.03.2023

500,00 €

Spende für Kinder-

und Jugendarbeit

Stadt Hillesheim

Geldspende

WBH Water GmbH

Industriestraße 22

54576 Hillesheim

29.03.2023

500,00 €

Vereins- und

Kulturförderung

Stadt Hillesheim

Geldspende

Backes Bau- und Transporte GmbH

Auf Zimmers 17

54589 Stadtkyll

03.04.2023

361,76 €

Ortsverschönerung

Geldspende

Firma

Lava Stolz GmbH

Auf der Grauley

54576 Hillesheim/Eifel

09.05.2023

500,00 €

Vereins- und

Kulturförderung

Stadt Hillesheim

Geldspende

Rheinische Provinzial-Basalt- u. Lavawerke GmbH & Co. oHG

Kölner Straße 22

53489 Sinzig/Rhein

09.05.2023

500,00 €

Vereins- und

Kulturförderung

Stadt Hillesheim

 

Sonderinteresse/Ruhen des Stimmrechts:

 

Es wird auf die Bestimmungen des § 22 Gemeindeordnung hingewiesen. Nach Erkenntnis der Verwaltung liegen beifolgenden Personen Ausschließungsgründe vor:

 

  1. Beigeordneter Gerald Schmitz

 

Diese Aufzählung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so dass alle Beteiligten ihre eigene Prüfung vornehmen sollten.


Sachverhalt:

 

Die Annahme und Einwerbung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bedarf nach § 94 Absatz 3 GemO der Genehmigung durch den Stadtrat, wobei die genannte Vorschrift erst dann Anwendung findet, wenn die Zuwendung im Einzelfall eine Wertgrenze von 100,00 € übersteigt.

 

Zur Wahrung des Transparenzgebotes erfolgt die Beratung über die Genehmigung solcher Zuwendungen grundsätzlich in öffentlicher Sitzung, es sei denn, dass der Geber aus berechtigtem Interesse um vertrauliche Behandlung seines Namens gebeten hat.