Sitzung: 19.04.2023 Ortsgemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Enthaltungen: 1
Vorlage: 1-0234/23/29-006
Der
Ortsgemeinderat beschließt, dass die Wahl offen mit Handzeichen durchgeführt
wird (§ 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO).
Die
nachfolgenden Personen werden mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Drittel
der anwesenden Ratsmitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen
Zahl der Ratsmitglieder, für die Vorschlagsliste
zur Wahl der Schöffen für das Geschäftsjahr 2024 bis 2028 durch den
Ortsgemeinderat Pelm gewählt:
Familienname: |
Vorname: |
Geburtsjahr: |
Beruf: |
Metzler |
Birgit Elisabeth Ingrid |
1963 |
Industriekauffrau,
Bilanzbuchhalterin |
Sachverhalt:
Die Anzahl der für die Ortgemeinde Pelm
vorzuschlagenden Haupt- und Hilfsschöffen wurde in Anlehnung an die
Einwohnerzahl durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des
Amtsgerichts) auf eine Person festgesetzt.
Nach § 36 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) sind in die Vorschlagslisten mindestens doppelt so viele Personen
aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen
bestimmt sind. D.h. es können mindestens zwei Personen oder mehr in die
Vorschlagsliste aufgenommen werden.
Der
Ortsgemeinderat hat bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sorgfältig zu
prüfen, ob die Vorgeschlagenen für das Schöffenamt geeignet sind. Das
verantwortungsvolle Amt des Schöffen verlangt ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Menschenkenntnis, Lebenserfahrung,
Unparteilichkeit, Selbständigkeit, Urteilsvermögen und auch -wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes- körperliche Eignung. Da es wichtig
ist, für dieses Ehrenamt Personen zu
gewinnen, die hieran ein besonderes Interesse haben, sollen Bürgerinnen und
Bürger, die sich darum bewerben, bei Eignung möglichst berücksichtigt werden.
Persönliche
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind die deutsche
Staatsangehörigkeit, ein Mindestalter von 25 Jahren, ein Höchstalter von 70
Jahren und den Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde. Jeder Schöffe muss
damit rechnen, zumindest einmal pro Monat zu einer Sitzung geladen zu werden.
Richter,
Beamte der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, gerichtliche
Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges,
Priester und Ordensleute sollen aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffen
vorgeschlagen und berufen werden. Nach neuem Recht können auch Schöffen, die
bereits zwei Amtsperioden nacheinander absolviert haben, erneut gewählt werden.
Somit können sich auch erfahrene Schöffen unter Beachtung der Altersgrenze
erneut bewerben.
Für
die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der
anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch
der Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder des Ortsgemeinderates erforderlich. Bei der Aufstellung der
Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl im Sinne des § 40 Gemeindeordnung
(GemO). Dies bedeutet, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, sofern er
nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO).
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO sind nicht zu berücksichtigen.
Der
Ortsgemeinderat kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Wahl im Wege
der offenen Abstimmung nach § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO durchgeführt wird.
Die
Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf
und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname,
Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen,
Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der
vorgeschlagenen Person enthalten.
Im Vorfeld der Sitzung hat sich
eine Person für die Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste gemeldet:
Familienname: |
Vorname: |
Geburtsjahr: |
Beruf: |
Metzler |
Birgit Elisabeth Ingrid |
1963 |
Industriekauffrau,
Bilanzbuchhalterin |
Folgende
Personen werden für die Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste in der Sitzung
vorgeschlagen bzw. haben sich noch kurzfristig gemeldet. Sofern Personen
vorgeschlagen werden, die sich nicht selbst beworben haben, ist diesen
Gelegenheit zu geben, sich zu ihrer Benennung zu äußern.