Sitzung: 19.04.2023 Bauausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 2-0177/23/12-048
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die
eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis. Die Abwägungsvorschläge werden in
vollem Umfang übernommen. Die Verwaltung wird gebeten, hinsichtlich der
angesprochenen Problematik mit dem nördlichen Arm des Peschenbaches nochmals
Kontakt mit der SGD Nord sowie dem Planungsbüro aufzunehmen, da eine
Wasserrechtliche Erlaubnis erst dann beantragt werden kann, wenn die
Renaturierungspläne im Detail vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die
Begründung soll dahingehend geändert werden, dass der Hinweis auf die
Renaturierung des Peschenbaches entsprechend entfernt und die Stellungnahme der
SGD dahingehend relativiert wird.
Nach Änderung der Begründung wird dem
Stadtrat empfohlen, den Satzungsbeschluss zu fassen.
Sachverhalt:
Der Eigentümer des Anwesens Sarresdorfer Straße 22
beabsichtigt, das bestehende Wohnhaus rückzubauen und durch ein
Mehrfamilienhaus zu ersetzen.
Das betroffene Grundstück liegt sowohl im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes „Sarresdorfer Straße – Lindenstraße“ wie auch im
Geltungsbereich der dazugehörigen 1. Änderung.
Das vom Grundstückseigentümer geplante Vorhaben ist weder
nach der Urfassung noch nach der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Sarresdorfer
Straße / Lindenstraße“ realisierbar, da die Baufenster unzureichend abgegrenzt
sind. Daher hat der Grundstückseigentümer bei der Stadt Gerolstein die
vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes unter Erweiterung des
Geltungsbereiches sowie die Aufweitung der Baufenster beantragt.
Der Bauausschuss der Stadt Gerolstein hat sich erstmals
in der Sitzung am 23.01.2022 mit der Thematik auseinandergesetzt. Der Stadtrat
Gerolstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.03.2022 den
Änderungsbeschluss gefasst und beschlossen, den Bebauungsplan nach § 13a BauGB
im vereinfachten Verfahren zu ändern.
Das beauftragte Planungsbüro hat den Entwurf erarbeitet
und begründet. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flurstücke
befinden sich alle im Eigentum des Vorhabenträgers.
Der Stadtrat Gerolstein hat auf Empfehlung des
Bauausschusses in seiner Sitzung am 14.12.2022 die 3. Änderung des
Bebauungsplanes im Entwurf beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die
Unterlagen öffentlich auszulegen und die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher
Belange am Verfahren zu beteiligen.
Die Unterlagen haben in der Zeit vom 16.01. bis
24.02.2023 zu jedermanns Einsicht im Rathaus Gerolstein ausgelegen. Die
Offenlage wurde im Mitteilungsblatt „Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“ am
06.01.2023 öffentlich bekannt gemacht.
Die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange
wurden zeitgleich am Verfahren beteiligt.
Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen
abgegeben.
Von folgenden Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden
keine Bedenken erhoben:
·
Vodafone, E-Mail vom 24.02.2023
·
ENM, E-Mail vom 15.02.2023
·
HWK Trier, Schreiben vom 01.02.2023
·
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom
30.01.2023
·
Kreisverwaltung Vulkaneifel,
Brandschutzdienststelle, E-Mail vom 24.01.2023
·
Amprion GmbH, E-Mail vom 18.01.2023
·
Westnetz, E-Mail vom 17.01.2023
Die anderen Stellungnahmen sind nachfolgend aufgeführt:
Abwägungsentscheidung
Bebauungsplan „Sarresdorfer Straße/ Lindenstraße“ der Stadt
Gerolstein
Abwägung über die Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage und
Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Vor Eintritt in diesen Tagesordnungspunkt wurde geprüft, ob keine
Ausschließungsgründe gemäß § 22 GemO vorliegen
Die folgenden Behörden, Träger öffentlicher Belange und benachbarte
Gemeinden haben keine Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen –
Beschlussfassung nicht erforderlich:
KV Vulkaneifel - Brandschutzdienststelle, 24.01.2023
Westnetz, 18.01.2023
Amprion, 18.01.2023
HWK Trier, 01.02.2023
Deutsche Telekom Technik, 30.01.2023
Vodafone GmbH, 24.02.2023
Energienetze Mittelrhein, 15.02.2023
Die nachfolgenden Behörden und Träger öffentlicher Belange haben
keine Bedenken, bzw. Anregungen vorgetragen, gaben jedoch Hinweise:
Ø
SGD Nord, Abt.
Gewerbeaufsicht, 19.01.2023
„Aus Sicht des anlagenbezogenen
Immissionsschutzes bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen die
beabsichtigte Änderung des o.g. Bebauungsplanes, da Teilbereiche des
Änderungsbereiches bereits jetzt als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sind.
Durch den geplanten Abriss des zurückgesetzten bestehenden
Wohnhaus Sarresdorfer Straße 22 und die beabsichtigte Neuerrichtung eines
Mehrfamilienhauses ist jedoch mit einer deutlich größeren Ausnutzung des
geplanten Baufensters zu rechnen. Zusätzlich zu dem Umstand, dass das neue
Baufenster etwas näher an das gewerblich genutzte Gebäude Sarresdorfer Straße 22a heranrückt, ist in jedem Fall davon auszugehen, dass
das zu erwartende Mehrfamilienhaus aufgrund seiner Größe insgesamt deutlich
näher an das gewerblich genutzte Gebäude Sarresdorfer Straße 22a
heranrückt. Insoweit ist von einer geänderten bzw. verstärkten Lärmimmissionsbelastung
im Plangebiet auszugehen. Im Textteil werden jedoch die Auswirkungen des
anlagenbezogenen Immissionsschutzes, hier Lärm,
überhaupt nicht betrachtet. Unter Nr. 2.1.7 „Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen“ wird lediglich auf den vom anlagenbezogenen
Immissionsschutz rechtlich gänzlich unabhängig zu betrachtenden
Straßenverkehrslärm eingegangen. Die Auswirkungen des anlagenbezogenen
Immissionsschutzes, hier Lärm, sind deshalb ergänzend zu betrachten (siehe auch
Definition der maßgeblichen Immissionsorte nach Anhang 1.3 TA Lärm 98 [u. a.
Messung 0,5 m vor geöffnetem Fenster]).
Nach eigener Recherche handelt es sich bei dem gewerblich
genutzten Gebäude
Sarresdorfer Straße 22a um ein Cafe- und
Verkaufspavillon für Bäckereierzeugnisse deren Öffnungszeiten werktags
jeweils um 05:30 Uhr und sonntags um 07:00 Uhr beginnen. Damit fallen
Betriebszeiten sowohl teilweise in den nach der zur Beurteilung maßgebenden TA
Lärm 98 festgelegten Nachtzeitraum (22:00 – 06:00 Uhr, Nr. 6.4 TA Lärm) als
auch in die u.a. für allgemeine Wohngebiet festgelegten
ruhebedürftigen Zeiten (werktags von 06:00 – 07:00 Uhr, sonntags von
06:00 – 09:00 Uhr, Nr. 6.5 TA Lärm). Als wesentliche Lärmquellen ist hierbei
sowohl vom Anlieferverkehr als auch von den Verkehrsbewegungen auf dem
Anlagengelände/Parkplatz auszugehen.
Auch ist festzuhalten, dass das gewerblich genutzte Gebäude Sarresdorfer Straße 22a nach der derzeit gültigen (und in diesem Bereich auch
zukünftig gültigen) Ursprungsfassung des Bebauungsplans
"SARRESDORFER STRASSE/ LINDENSTRASSE, 1. ÄNDERUNG"
in einem als „Sondergebiet Museum“ ausgewiesenen Planbereich
verortet ist.“
Abwägungsempfehlung:
Die Planunterlagen werden textlich um die Aspekte der TA Lärm
ergänzt und entsprechende Hinweise zum Schallschutz formuliert. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die gegen Verkehrslärm umzusetzenden Maßnahmen
ausreichend sind, auch die durch Anlieferung der Bäckerei entstehenden und
kurzzeitigen Lärmemissionen abzudecken. Für Sondergebiete („Museum“) weist die
TA Lärm hingegen keine Immissionsrichtwerte aus.
Ø
Generaldirektion
Kulturelles Erbe, Abt. Erdgeschichte, 23.01.2023
„Wir haben das im Betreff genannte Vorhaben zur Kenntnis genommen.
In dem angegebenen Planungsbereich sind der Direktion Landesarchäologie,
Abteilung Erdgeschichte keine erdgeschichtlich relevanten Fundstellen bekannt.
Gegen Ihr Bauvorhaben bestehen daher seitens der Direktion Landesarchäologie,
Abteilung Erdgeschichte keine Bedenken.
Es handelt sich aber um potenziell fossilführende Gesteine.
Die Zustimmung der Direktion Landesarchäologie/Abteilung Erdgeschichte ist
daher grundsätzlich an die Übernahme folgender Auflagen gebunden:
1. Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die
Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 23.3.1978 (GVBl.,1978, S.159
ff), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.09.2021 (GVBl. S.
543) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende, erdgeschichtliche Fund
unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich
unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.
2. Absatz 1 entbindet Bauträger/Bauherrn bzw. entsprechende
Abteilungen der Verwaltung jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber
der GDKE.
3. Sollten wirklich erdgeschichtliche Funde angetroffen werden, so
ist der Direktion Landesarchäologie ein angemessener Zeitraum einzuräumen,
damit wir unsere Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden
Firmen, planmäßig den Anforderungen
der heutigen erdgeschichtlichen Forschung entsprechend durchführen können. Im
Einzelfall ist mit Bauverzögerungen zu rechnen. Je nach Umfang der evtl.
notwendigen Grabungen sind von Seiten der Bauherren/Bauträger finanzielle
Beiträge
für die Maßnahmen erforderlich.
Die Punkte 1 – 3 sind auch in die Bauausführungspläne als
Auflagen zu übernehmen.
Trotz dieser Stellungnahme ist die Direktion Landesarchäologie,
Abteilung Erdgeschichte bei weiteren Planungen zu beteiligen, da jederzeit neue
Fundstellen auftreten können, die eine detaillierte Betrachtung erfordern.
Deshalb wird auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht
hingewiesen (§ 16-20 DSchG RLP) und darum gebeten, über den Beginn von
Erdarbeiten rechtzeitig (4 Wochen vorher) informiert zu werden.
Die Anzeige des Baubeginns ist zu richten an erdgeschichte@gdke.rlp.de oder an die
unten genannte Telefonnummer.“
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden in die Planung aufgenommen.
Ø
SGD Nord,
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, 06.02.2023
Grundwasserschutz / Wasserschutzgebiete
Der Vorhabenbereich befindet sich im Mineralwasserbildungsgebiet
der Gerolsteiner Brunnen GmbH, dort innerhalb des festgelegten Zentralbereiches
(„Innerer Bereich“). Es handelt sich hierbei um
eine vereinfachte fachliche Umschreibung des jeweiligen Mineralwasserbildungs-
bzw. -einzugsgebietes.
Eine Rechtsverordnung (RVO) mit konkreten Verbotstatbeständen
analog zu Wasserschutzgebieten besteht wegen des Fehlens der gesetzlichen
Voraussetzungen für das Mineralwassereinzugsgebiet indes nicht. Die
vorgenannte raumordnerische und wasserwirtschaftliche Festlegung des
Mineralwasserbildungsgebietes steht dem Vorhaben zur 3. Änderung des
Bebauungsplans "Sarresdorfer Straße / Lindenstraße"
nicht entgegen, sofern folgende fachlichen Aspekte berücksichtigt werden:
- Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung, (private Brunnen zur
Eigenversorgung sind nicht möglich)
- Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung, bzw. ordnungsgemäße
Abwasserbeseitigung, (zugelassene Kleinkläranlage)
- Beseitigung des nicht behandlungsbedürftigen und nicht
schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser nach wasserwirtschaftlichen
Zielsetzungen: Rückhaltung/Versickerung vor Ableitung,
- Verbot von Erdwärmesondenanlagen (EWSA) im
Mineralwassereinzugsgebiet-Zentralbereich, insbesondere stellt dabei die
Bohrung und der Betrieb von Erdwärmesondenanlagen eine erhöhte Gefährdung
dar und die Errichtung solcher Anlagen ist daher im Zentralbereich (inneren
Bereich) des Mineralwassergewinnungsbebietes vorsorglich nicht zulässig.
- Heizölverbraucheranlagen und Lagerung von Heizöl nach den
Vorschriften der geltenden AwSV (insbesondere wiederkehrende Prüfungen).
Bodenschutz / Altlasten
Gegen die Änderung des Bebauungsplans bestehen aus bodenschutz-
und abfallrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Bodenschutzfläche Reg.-Nr. 233 06 026 -5004 ist nicht betroffen, da sich diese vollständig auf dem
südlich an den BPIan angrenzenden Flurstück 139/5, Flur 6 befindet.
Außerdem wird die Bodenschutzfläche derzeit nach abgeschlossenen
Dekontaminationsmaßnahmen als nicht altlastverdächtiger Altstandort (ehem.
Tankstelle) geführt.
Hinweise
Ich weise darauf hin, dass die o.g. Einstufungen, Eingrenzungen
und die Festlegungen auf Grundlage der der SGD Nord, Reg. WAB Trier
vorliegenden Gutachten und Unterlagen und unter zu Grundelegung der maßgebenden
Nutzung im Sinne von § 4 (4) BBodSchG durchgeführt worden ist. Aufgrund
nie ganz auszuschließender Unzulänglichkeiten (Lücken oder Fehler) in den
Bearbeitungsschritten von der historischen Recherche bis zur
Sanierungsdurchführung und Abnahme sind die Gutachten mit einem
Erkundungsrisiko behaftet, so dass ein Restrisiko auf unentdeckte
Kontaminationen besteht.
Starkregenvorsorge
Auf das Plangebiet läuft von Nordwesten eine Linie der
Abflusskonzentration nach Starkregen zu, die im Planbereich etwa dem Verlauf
des nördlichen Armes
des Peschenbaches folgt. Der Süden des Plangebietes und die Zufahrt zur
Sarresdorfer Straße liegen im Wirkungsbereich potentieller Überflutung an
Tiefenlinien (Hochwasserinfopaket des Landesamtes für Umwelt, Karte 5:
Gefährdungsanalyse Sturzflut nach Starkregen).
Die Belange der Starkregenvorsorge sind im Planentwurf
grundsätzlich durch die Hinweise zur angepassten Bauweise berücksichtigt.
Darüber hinaus empfehle ich:
- Die Hinweise zur hochwasser- und starkregenangepassten
Bauweise auch unter 2.1.3 oder 2.1. des Textteiles aufzunehmen
- Die Aussage zu Gewässern im Planentwurf
(nachrichtliche Übernahmen und Hinweise), wonach das Plangebiet nicht akut
durch Sturzfluten bzw. Starkregen gefährdet ist, entsprechend meinen
Ausführungen weiter oben zu korrigieren.
Oberflächengewässer
Es wird beabsichtigt, den nördlichen Arm des Peschenbaches (Parkgraben), welcher das südliche Plangebiet quert, abzuklemmen.
Hierzu ist im Vorfeld (noch vor Rechtskraft des Bebauungsplanes)
ein wasserrechtliches Verfahren nach § 67 WHG (hier: Beseitigung eines
Gewässers) durchzuführen.
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden in die Planung aufgenommen, die Aussagen zum
Starkregenrisiko korrigiert.
Ø
LBM,
14.02.2023
„Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über
die vorhandene Zufahrt, welche innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze von
Gerolstein an die B 410 anbindet. Für den Einmündungsbereich der
Zufahrt in die B 410 sind nach der RAL (Richtlinien für die Anlage von
Landstraßen) ausreichende Sichtflächen nach beiden Richtungen herzustellen und
dauerhaft freizuhalten.“
Abwägungsempfehlung:
Wird zur Kenntnis genommen; aufgrund des sehr breiten Gehwegs
werden die notwendigen Sichtflächen gewahrt.
Ø
IHK Trier,
21.02.2023
„Wir bitten darum, zu prüfen, inwieweit die angestrebte
Planung zu Beeinträchtigungen für die an Planungsgebiet angrenzenden
Unternehmen führen könnte und mögliche Beeinträchtigungen im weiteren
Verfahren auszuschließen.“
Abwägungsempfehlung:
Die Prüfung erfolgt über die Erläuterungen zu Lärmimmissionen gem.
TA Lärm.
Ø
VG-Werke,
21.02.2023
„Das Vorhaben ist hinsichtlich der Trink- und
Löschwasserversorgung mit einer Menge von 800 l/ min
sichergestellt.
Die Schmutzwasserentsorgung hat über den Mischwasserkanal in
der Sarresdorfer Straße zu erfolgen. Die Formulierung auf Seite 9 unter 2.4.2
unter Ver- und Entsorgung ist entsprechend zu ändern.
Die Bewirtschaftung des anfallenden Niederschlagswassers hat
dezentral im Plangebiet zu erfolgen. Auf Seite 8 unter 2.3 Bodenschutz,
Geologie und Hydrologie ist folgendes geschrieben: „Zur hydraulischen
Entlastung der öffentlichen Abwassersysteme werden Maßnahmen zur
Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung mit ggf. gedrosselter Ableitung
des Niederschlagswassers nach DWA A117 empfohlen (z.B. Zisternen, Mulden).“
Die Formulierung ist dahingehend zu ändern, dass keine Einleitung
von Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal (Öffentliches Abwassersystem)
erfolgt. Das Plangebiet wird durch den Peschenbach (Gewässer III. Ordnung)
gekreuzt. Überschüssiges Niederschlagswasser, welches nicht zur
Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung gebracht werden kann, ist nach
vorheriger Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde in den
Peschenbach einzuleiten.“
Abwägungsempfehlung:
Die Planunterlagen werden entsprechend der Stellungnahme ergänzt
bzw. korrigiert.
Ø
Generaldirektion
Landesarchäologie, 24.02.2023
„Das Plangebiet liegt in landwirtschaftlichen
Produktionsteil (pars rustica) einer großen römerzeitlichen Gutsanlage (villa),
deren Hauptgebäude und Verwaltergebäude zu Beginn des 20. Jhs. teilweise
archäologisch untersucht wurden. Südlich der Sarresdorfer Straße gelegene
Teile des Hauptgebäudes Gebäudes sind durch ein Grabungsschutzgebiet § 22 DSchG
RLP geschützt. Weiterhin liegt das Plangebiet nur wenig östlich der
ehemaligen Kirche der bereits im 8. Jh. nachgewiesenen und wüst
gefallenen Siedlung Sarresdorf, so dass es als nicht unwahrscheinlich anzusehen
ist, dass sich auch Funde der mittelalterlichen Siedlung in dem Plangebiet
befinden. Da eine Umsetzung der Planung die archäologischen Funde mit
Zerstörung bedroht, wenden wir Bedenken gegen die Planung ein. Lediglich
für die Bereiche, in denen durch die Errichtung des Bestandsgebäudes die
archäologischen Funde bereits zerstört sein sollten, sehen wir eine Überplanung
als unkritisch an. Um zu ermitteln, in welchem Umfang von der Planung
archäologische Funde betroffen sind, fordern wir, dass die noch nicht durch das
Bestandsgebäude gestörten Bereiche des Plangebietes durch von der
Landesarchäologie Trier archäologisch begleitete Baggersondagen im Rahmen einer
bodendenkmalpflegerischen Sachverhaltsermittlung untersucht werden. Erst anhand
der Sondageergebnisse können wir eine dann eine detaillierte
bodendenkmalpflegerische Stellungnahme anfertigen. Dies ist in den
Bauzeitenplänen zu berücksichtigen. Die Baggersondagen sind frühzeitig
(mindestens 8 Monate im Voraus) mit der Landesarchäologie Trier sachlich und
fachlich abzusprechen. Es sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass der
Veranlasser archäologischer Maßnahmen gemäß § 21 (3) DSchG RLP auch an deren
Kosten beteiligt werden kann.
Wir empfehlen dringend, dass der Planungsträger sich mit der
Landesarchäologie Trier in Verbindung setzt, um das weitere Vorgehen
abzusprechen.
Grundsätzlich sei darauf verwiesen, dass eine Anzeige-,
Erhaltungs- und Ablieferungspflicht für archäologische
Funde bzw. Befunde besteht (§§ 16–19 DSchG RLP).“
Abwägungsempfehlung:
Nach Rücksprache mit der Landesarchäologie ist aufgrund der
historisch überlieferten Situation vor Ort eine sog. Sachverhaltsermittlung
(Baggersondage) notwendig. Diese steht einem Satzungsbeschluss jedoch nicht
grundlegend entgegen, da im Fall der Freilegung wissenschaftlich relevanter,
jedoch nicht flächendeckend vermuteter Funde mit entsprechender Platzierung von
Baukörpern innerhalb des Baufensters reagiert werden kann.