Beschluss:
Aufgrund der §§ 2 und 36
Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom
07.12.2022 (GVBl. S. 413) wird der Fußweg Gemarkung Birresborn, Flur 38,
Flurstück-Nr. 173 für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Verkehrsanlage
erhält die Eigenschaft als dem öffentlichen Verkehr dienenden Fußweg
(Gemeindeweg). Der Allgemeingebrauch wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.
Die Verwaltung wird gebeten, die
Widmung öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Bei der Überprüfung der
Verkehrssicherungspflicht für die Fußwege in Birresborn ist aufgefallen, dass
der Fußweg Flur 38, Flurstück Nr. 42 noch nicht für den öffentlichen Verkehr
gewidmet ist, obwohl der Weg bituminös befestigt und auch rege benutzt wird.
Die übrigen Fußwege wurden bereits
im Jahr 2006 für den öffentlichen Verkehr gewidmet.