Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Aufgrund der §§ 2 und 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413) wird der Fußweg Gemarkung Birresborn, Flur 38, Flurstück-Nr. 173 für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Verkehrsanlage erhält die Eigenschaft als dem öffentlichen Verkehr dienenden Fußweg (Gemeindeweg). Der Allgemeingebrauch wird auf den Fußgängerverkehr beschränkt.

 

Die Verwaltung wird gebeten, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.


Sachverhalt:

 

Bei der Überprüfung der Verkehrssicherungspflicht für die Fußwege in Birresborn ist aufgefallen, dass der Fußweg Flur 38, Flurstück Nr. 42 noch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist, obwohl der Weg bituminös befestigt und auch rege benutzt wird.

 

Ein Bild, das Karte enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

 

Die übrigen Fußwege wurden bereits im Jahr 2006 für den öffentlichen Verkehr gewidmet.