Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Gemäß § 3 Abs. 4 der Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom 22.07.1991 findet vor Feststellung des Jahresabschlusses eine Schlussbesprechung über die Ergebnisse der Prüfung zwischen dem Abschlussprüfer, dem Bürgermeister und der Werkleitung statt. Zur Schlussbesprechung sind die Mitglieder des Werkausschusses und das Rechnungsprüfungsamt einzuladen.

 

Das zusammenfassende Ergebnis der Prüfung wird durch Mitarbeiter der Mittelrheinischen Treuhand in der Sitzung vorgetragen und erläutert. Die Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer sind als Anlage beigefügt.