Sachverhalt:
Gemäß
§ 3 Abs. 4 der Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom
22.07.1991 findet vor Feststellung des Jahresabschlusses eine
Schlussbesprechung über die Ergebnisse der Prüfung zwischen dem
Abschlussprüfer, dem Bürgermeister und der Werkleitung statt. Zur
Schlussbesprechung sind die Mitglieder des Werkausschusses und das
Rechnungsprüfungsamt einzuladen.
Das zusammenfassende Ergebnis der Prüfung wird durch
Mitarbeiter der Mittelrheinischen Treuhand in der Sitzung vorgetragen und
erläutert. Die Prüfberichte der Wirtschaftsprüfer sind als Anlage beigefügt.